Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
#39640
18.09.2025 12:24
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11010100112
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Hallo in die Runde,
bei uns sind während der Entsorgung von Chemieabfällen ein paar Fragen aufgekommen. Meiner Meinung nach ist die Situation klar, aber ich will nur noch mal hier eine Meinung einholen.
Die erste Situation ist eher harmlos und Definitionssache, die zweite macht aber möglicherweise die Beförderung unmöglich:
Situation 1: Wir entsorgen derzeit einen korrosiven Stoff über AVV 06 01 01 "Andere Säuren". Nun hat ein Entsorger vorgeschlagen, dass wir von 06 01 01 auf die AVV 11 01 05 "Saure Beizlösungen" wechseln sollten, da hier mehr Deponien angefahren werden können und die Entsorgung somit flexibler ist. Die 11 steht eigentlich für Oberflächen-Behandlungen. Unser Abfall kommt aus keiner Oberflächen-Behandlung, gemäß dem Entsorger ist es aber ebenfalls zulässig, wenn der tatsächliche Abfall/Inhalt dem ebenbürtig ist. Von meiner chemischen Expertise kann ich auch absolut nichts erkennen, weshalb es nicht ebenfalls von diesem Ursprung kommen könnte, wir haben ihn nur anders erzeugt. Ist diese Situation somit legitim? Gemäß Entsorger passt es, solange der Abfall selbst chemisch vergleichbar ist.
Situation 2: Diese Situation hat nun schon mehr mit dem ADR selbst zu tun: Wir wollten etwas entsorgen und ein anderer (!) Entsorger kam mit Papieren, in denen er keine Bezeichnung hinter N.A.G. geschrieben hat. Sprich: Die Klammer samt Inhalt hat einfach gefehlt. Sind die Beförderungspapiere damit automatisch ungültig? Sie sind nicht vollständig und daher haben wir die Beförderung abgelehnt. Natürlich muss in der Klammer ausgeschrieben werden, aber ich will mich hier nur noch mal vergewissen, dass ich definitiv die Beförderung immer ablehnen kann, da es nun schon häufig vorkam. Wenn ich sagen kann, dass eine Beförderung rechtswidrig wäre, dann würde sich hier hoffentlich mal eine Besserung einstellen.
Viele Grüße!
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: 11010100112]
#39642
18.09.2025 12:42
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M.A.T.
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1. Auf welcher Rechtsgrundlage macht der Entsorger seine Aussage? 2. RSEB Anl. 7 lfd. Nr 14 und entsprechende. Bei Beförderung in Kenntnis des Mangels wäre es m.E. Vorsatz und nicht nur grob fahrlässig. M.A.T.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: 11010100112]
#39645
18.09.2025 13:01
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Nitro
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Hallo
Zum 2. Punkt. Bei Abfällen kann u.U. auf die Bezeichnung in der Klammer verzichtet werden. Aber nur bei Abfällen nach ADR 2.1.3.5.5 Das ist aber relativ neu. Siehe auch ADR 5.4.1.1.3.1
Gruss Nitro
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: Nitro]
#39647
18.09.2025 13:12
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Hallo, Nitro, korrekt; setzt allerdings eben die bewußte und korrekte (Abfall tatsächlich nicht in Tab. A namentlich genannt usw.) Anwendung von 2.1.3.5.5 voraus. Gruß M.A.T.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: M.A.T.]
#39648
18.09.2025 13:40
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Hallo in die Runde,
zu 1) kann ich das nicht sagen. Das klingt für mich also so, als ob es erstmal nicht zulässig ist?
Zu 2): Ich habe mal 2.1.3.5.5 geprüft und uns ist der Abfall-Inhalt sehr wohl bekannt. Daher werden wir einfach zukünftig verweigern.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: 11010100112]
#39649
18.09.2025 13:45
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Hallo,Hallo in die Runde,
zu 1) kann ich das nicht sagen. Das klingt für mich also so, als ob es erstmal nicht zulässig ist?
Zu 2): Ich habe mal 2.1.3.5.5 geprüft und uns ist der Abfall-Inhalt sehr wohl bekannt. Daher werden wir einfach zukünftig verweigern. Wenn man von der zutreffenden Herkunft abweichen will muß das nach der Vorschrift erlaubt sein. Kann der Entsorger keine Quelle für die Abweichung benennen geht es halt nicht. M.A.T.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: 11010100112]
#39650
18.09.2025 14:01
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Dass die Entsorger "ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5" angeben und auf den technischen Namen in Klammern verzichten, ist ungefähr so gängige Praxis wie in dem anderen Beitrag die angebohrten abgelaufenen Kunststofffässer für Spraydosen.
Zunächst einmal: Ihr habt natürlich vollkommen Recht! Wenn die Inhaltsstoffe bekannt sind, dann darf ich ich nicht auf den Absatz berufen und es muss im Beförderungspapier ein technischer Name angegeben sein. Vor 10 Jahren wäre ich auch auf die Barrikaden gegangen! Nun bin ich aber über die Jahre etwas taktischer unterwegs und schaue über dem Tellerrand. Warum macht das der Entsorger? Weil es Müll ist! Weil er wahrscheinlich für seine Abfallschlüsselnummern immer auch eine UN-Nummer in seiner Dokumentation hinterlegt hat und er eben bei einer n.a.g.-Position UN 1993 nicht für jeden Kunden den technischen Namen ergänzen möchte.
Nun kommt der persönliche Geschmack ins Spiel: Ist es ein formaljuristischer Verstoß gegen Gefahrgutvorschriften? Ja! Ist das Thema sicherheitsrelevant? Kommt auf den Einzelfall an! Bei UN 1993 mit VG II ist es für mich vollkommen wurscht, ob da Ethanol, Aceton oder Acetonitril drin rum schwimmt. Sonst gäbe es ja auch den neuen Absatz 4.1.1.5.3 nicht. Bei einer Säure oder Alkalie der Klasse ist das Thema sehr wohl sicherheitsrelevant!
Dahingehend beurteile ich als externer Gb, ob ich einschreite oder nicht. Bei meiner Beurteilung spielt ferner eine Rolle, ob der Absender mein Kunde oder der Entsorger ist.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: DJSMP]
#39652
18.09.2025 14:34
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Guter Punkt und bei unseren 1993 ist manchmal tatsächlich auch nichts angegeben, aber eben auch bei Spezialchemikalien, die u.U. gefährlich sein können. Daher haben wir beide Fälle und einer davon ist auf jeden Fall nicht trivial.
VG!
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