Ich bin aktuell leider etwas ratlos und finde keine eindeutige Aussage. Bin mir auch nicht sicher, ob das hier im richtigen Thread ist. Wir bekommen bald Gefahrgut der Klasse 1.4S zu uns (Klassifizierung wurde kürzlich geändert) und ich versuche jetzt herauszufinden, ob wir bestimmte Pflichten gemäß SprengG erfüllen müssen. Der Gegenstand in Frage ist ein pyrotechnischer Gegenstände der Klasse P1. Ich habe schon hier im Forum gelesen, dass man über die gefahrgutrechtliche Einstufung nur bedingt Schlüsse über die sprengstoffrechtliche Einstufung ziehen kann. Nun finde ich bei P1 immer noch die Unterscheidung von Airbags und Gurtstraffern. Unser Gegenstand ist allerdings eine Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtung. Bedeutet das, dass die Pflicht zur "eingeschränkten Fachkunde" nur für Airbags und Gurtstraffer gilt? Wir lagern den Gegenstand und versenden ihn auch, würde aber auch gerne wissen, wie sich das beim Ein- und Ausbau verhält.
ich versuche jetzt herauszufinden, ob wir bestimmte Pflichten gemäß SprengG erfüllen müssen.
Dazu brauche ich die UN-Nummer denn nach ADR könnte es UN 3559 sein, nach Sprengstoffrecht könnte es UN 0432 sein!
Antwort auf
Der Gegenstand in Frage ist ein pyrotechnischer Gegenstände der Klasse P1.
Wenn das so wäre, dann brauchst Dir in Deutschland keine Gedanken machen, da hier greift die 1. SprengV §4 Absatz 1, und nur bei Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, sind zwar auch nach Sprengstoffrecht "P1", aber hier greift der Absatz 2 letzter Satz, also nur für Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, musst Du auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachweisen. Es gibt dann noch den Absatz 3, wo steht: "....in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteil fest eingebaut..."
Ich füge Dir mal eine Datei an.
Nach ADR musst Du dann schon Kapitel 1.3 umsetzen. Kleiner Tipp noch, Du solltest auch mal mit Deiner Versicherung reden.
enthält Befreiungen von den eigentlich geltenden Anforderungen des SprengG (z. B. Erlaubnis, Befähigungsschein). Wenn man sich mit seinen Tätigkeiten bzw. Artikeln nicht in der 1. SprengV § 4 findet, bleibt man dem SprengG unterworfen.
Bzgl. der Einschränkung der 1. SprengV auf Airbags/ Gurtstraffer ist zu sagen: das Regelwerk ist alt, damals gab es noch keine anderen pyrotechnischen Sicherheits-Features an/ in Fahrzeugen. Es ist wohl so, dass im Automobil-Bereich auch z. B. pyrotechnische Trenner oder Aufsteller von Motorhauben zum Fußgängerschutz unter die Befreiung fallen, wenn P1. Im Zweifel mit der zuständigen Behörde sprechen, aber die 1. SprengV muss eigentlich mal aktualisiert werden.
aber die 1. SprengV muss eigentlich mal aktualisiert werden.
Da hast Du nicht ganz unrecht, denn auch das Sprengstoffgesetz müsste aktualisiert werden, aber über die Novelle dazu wird schon lange geredet, nur es bewegt sich einfach nichts. Und leider hat der letzte Entwurf (Bundesrat Drucksache 493/24 vom 11.10.2024) im Bezug unter anderem der Änderung §15 Absatz1 den Bundesrat nicht passiert, da von den Ländern noch eine Ergänzung verlangt wurde.
Ich denke mal wir müssen einfach mit dem derzeitigen Zustand klarkommen. Was den Sprengstoffgesetz unterliegt, steht recht eindeutig im §3 Abschnitt 1 Ziffer 1 bis 16, wobei man die UN-Nummern, welche es betrifft, in den Dokumenten Ziffer 2 Buchstabe a) und b) findet.
Ansonsten hänge ich noch mal eine Datei an, welche die Reglungen in der 1. SprengV §4 Absatz 1 aufzeigt.