Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
[Re: BGG_17]
#39531
01.09.2025 13:33
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Peter06
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Hallo,
der Leitfaden ist Stand Februar 2024, deshalb würde ich darauf nichts geben und den Herausgeber bitten, sich zur aktuellen Situation zu äußern.
Grüße, Peter
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Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
[Re: Peter06]
#39536
02.09.2025 08:47
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BGG_17
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Hallo Peter,
der Leitfaden wurde mir als Anhang von der IHK zugesandt, demnach gehe ich davon aus, dass die Inhalte noch Gültigkeit haben, zumal sich seitdem ja nichts mehr geändert hat, sondern jetzt erst in kraft tritt.
LG
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Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
[Re: Claudi]
#39537
02.09.2025 08:56
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BGG_17
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Hallo Claudi,
ja absolut es macht für mich auch keinen Sinn. Ähnlich kurios wäre es demnach dann bei Rohstoffen im Maschinenbau, da diese vermutlich als Stoff gelten, fertig verarbeitetes dann als Erzeugnis, da erst fertig verarbeitet dann die "Form, Oberfläche, Gestalt wichtiger als die chemische Zusammensetzung" gemäß CLP ist. Außer ich verstehe das hier falsch.
Vielen Dank für diesen Austausch hier. Immerhin sind die Fragezeichen nicht nur bei mir groß. LG
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Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
[Re: BGG_17]
#39619
15.09.2025 08:44
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Claudi
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Slowenien hat die M366 gezeichnet, damit ist sie in Italien und Slowenien in Kraft. https://unece.org/transport/road-transport/adr-multilateral-agreementsFür Deutschland: nix... hatte beim Referat Gefahrgut vor ner Weile angefragt, ob es da irgendwelche Infos gibt, aber keine Rückmeldung erhalten.
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Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
[Re: Claudi]
#39620
15.09.2025 11:13
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M.A.T.
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Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
[Re: M.A.T.]
#39675
22.09.2025 14:48
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Claudi
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Was das Thema Abfall angeht: Ich habe beim BDSV angefragt, wie dort die Sichtweise ist: Nach geltender Rechtslage ist Folgendes zu berücksichtigen: • Artikel 1 Absatz 3 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 stellt klar, dass Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG grundsätzlich nicht als Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Sinne der CLP-Verordnung gelten. • Damit unterfallen Abfälle nicht unmittelbar den Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten nach CLP. • Gleichwohl verweist ADR 2.2.9.1.10.5 auf die Kriterien der CLP-Verordnung zur Einstufung umweltgefährdender Stoffe und Gemische. Hier entsteht in der Praxis die von Ihnen zutreffend beschriebene Auslegungsproblematik. • In Deutschland erfolgt die rechtliche Zuordnung im Zweifel über die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in Verbindung mit Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, wonach Abfälle als „gefährlich“ eingestuft werden können. Dies ersetzt jedoch nicht automatisch eine Einstufung als Gefahrgut im Sinne des ADR.
Eine konsolidierte behördliche Auslegung zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage liegt nach unserem Kenntnisstand bislang nicht vor. In der Praxis erfolgt daher vielfach eine einzelfallbezogene Prüfung, insbesondere wenn der Charakter des Materials nahe an einem „Produktstatus“ liegt oder eine Gefahrstoffrelevanz nicht ausgeschlossen werden kann.
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