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Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 #39710 01.10.2025 15:35
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Bergmannsheil Offline OP
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Mahlzeit,

neu in der GGVSEB vom Juni 2025 ist eine "Nicht-Verlader"-Definition.
In § 2 Abs. 3 GGVSEB ist weiterhin definiert, dass "Verlader (... ) das Unternehmen (ist), das 1. verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug ... verlädt" etc.
Neu ist die Definition: "Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen ..." 1000 Punkte und 3.4 ADR.

Ich definiere, dass dann, wenn in einem Unternehmen freigestellte Gefahrgüter (z.B. UN 2910 oder 3373) verladen werden, hier die Verladerpflichten nicht zutreffen und zwar auch dann, wenn das Unternehmen bei der Beförderung von anderen Gefahrgütern als Verlader beteiligt ist.
Wer sieht das anders?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39711 01.10.2025 15:49
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M.A.T. Online
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Hallo, Bergmannsheil,
die Bestimmung lese ich etwas anders. Dort steht "ausschließlich ... die freigestellt sind." Wenn also nicht freigestellte Güter, oder die nach 1.1.3.6, oder 3.4 > 100 kg, befördert werden, dann greift die Befreiung nicht mehr.
Was meinen Sie?
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39714 01.10.2025 16:23
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Gerald Offline
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Hallo Bergmannsheil,
sieh mal in die Drucksache 193/25 vom 30.04.2025 auf Seite 19 (bzw. Seite 25 von 35) unter Zu § 2 Absatz 3 da kannst Du die Begründung zur Änderung lesen.

Ich denke mal, diese ist doch Recht eindeutig!


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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