Mahlzeit,
neu in der GGVSEB vom Juni 2025 ist eine "Nicht-Verlader"-Definition.
In § 2 Abs. 3 GGVSEB ist weiterhin definiert, dass "Verlader (... ) das Unternehmen (ist), das 1. verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug ... verlädt" etc.
Neu ist die Definition: "Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen ..." 1000 Punkte und 3.4 ADR.
Ich definiere, dass dann, wenn in einem Unternehmen freigestellte Gefahrgüter (z.B. UN 2910 oder 3373) verladen werden, hier die Verladerpflichten nicht zutreffen und zwar auch dann, wenn das Unternehmen bei der Beförderung von anderen Gefahrgütern als Verlader beteiligt ist.
Wer sieht das anders?