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Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: EMeindl] #3983 01.06.2006 07:43
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DJSMP Offline OP
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Also jetzt bin ich sichtlich verwirrt! Wenn 1.1.3.6 beim vorlauf anwendbar, berechtigt 1.1.3.6.2 die Vorschriften von 5.3 (u.a. 5.3.2 Orangefarbene kennzeichnung) nicht anzuenden. Da kann doch dieser Satz eine Seite später in 1.1.4.2.1 c) das Ganze nicht wieder über den haufen werfen. Das ist unlogisch!

Der Sachverhalt zeigt aber wieder einmal, wie bescheuert die Vorschriften ausgelegt werden können, weil nichts eindeutig formuliert ist...

Bin auf weitere Meinungeng gespannt. Bitte auch zum Thema, welche Behörde mir das jetzt endlich mal rechtsverbindlich beantworten kann...

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: DJSMP] #3984 01.06.2006 09:37
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EMeindl Offline
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Tja, das ist nicht die einzige Stelle, an der die Vorschriften auslegbar sind. Zur Frage, welche Behörde da vielleicht Auskunft geben könnte: Ich würde mich mal an das BMVBS, Referat A33 "Beförderung gefährlicher Güter" wenden.

Gruß erich

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: EMeindl] #3985 01.06.2006 17:34
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Winklhofer Offline
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Hallo Erich,

sicherlich weist 1.1.4.2.1 c) ADR auf 5.3.2.1.1 ADR und damit auf die Kennzeichnung mit neutralen orangefarbenen Tafeln. Kapitel 5.3 ADR braucht aber ausdrücklich bei Mengen innerhalb der Tabellenwerte nicht angewendet werden. Mit der gleichen Begründung wie Du 1.1.4.2.1 c) als lex spezialis ansiehst, sehe ich 1.1.3.6 als diese an. Die neue Formulierung für Fahrzeuge im neuen UA 1.1.4.2.2 ADR 2007 trägt im übrigen nicht zur weiteren Aufhellung des Falles bei.
Aber gehen wir noch einmal zu unserem konkreten Fall. Tatsache ist, dass nach ADR der Container bis zum Hafen überhaupt nicht mit Großzetteln/Placards gekennzeichnet werden müsste. Somit wäre auch keine orangefarbene Tafel erforderlich. Dass der Versender/Belader des Containers trotzdem die Placards für den Seeschiffverkehr bereits anbringt, hat sicherlich neben den Vorgaben des IMDG-Code und der Möglichkeit durch das ADR vor allem rationelle Gründe (soll er sich auf den Fahrer nach Ankunft im Hafen verlassen!?). Hierzu hat übrigens die deutsche RSE einen guten Tipp in Nr. 5-2. niedergelegt, der bei Streiteren mit Behörden bzw. Behörden untereinander wohl die Diskussion beenden dürfte.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

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