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Annahme defekter Verpackungen #39745 08.10.2025 14:57
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11010100112 Offline OP
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Hallo in die Runde,

um es schnell zu machen: Defekte Verpackungen dürfen natürlich nicht angenommen werden. Das ist noch meine Erinnerung aus der Schulung.

Nun ist es aber so, dass wir nicht innerhalb der Lieferkette stehen, sondern ganz am Ende. Hier gilt bei uns im Versand die Regel: Wir nehmen das Gefahrgut dennoch an, lassen uns aber bescheinigen, dass es defekt angeliefert wurde, sodass dann der Absender tätig werden muss, aber keine erneute Gefährdung entsteht, indem wir die Sendung erneut in den Straßenverkehr entlassen würden.

Ist dies eine offizielle Aussage aus dem ADR oder ist das lediglich ein interner Weg, mit dieser Situation umzugehen?

Hier würde mich interessieren, welchen Hintergrund es gibt. Ich zweifele es garnicht an, aber ich will eine interne Schulung konzipieren und möchte daher erfahren, woher diese Handlungsanweisung kommt.

Wie ist anschließend mit dem Absender umzugehen? Hat dieser nun irgendwelche Kosten zu tragen oder tätig zu werden? Das Paket steht ja nun bei uns ... der Absender wird wohl kaum seine eigenen Leute vorbeischicken, um dann in unseren Räumlichkeiten das Gefahrgut entsprechend zu behandeln ... damit bleibt es doch dann an uns hängen, es (irgendwie) zu reparieren / entsorgen / prüfen?

Vielen Dank für die Informationen

Re: Annahme defekter Verpackungen [Re: 11010100112] #39747 08.10.2025 16:13
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Phi_l Offline
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Hi,

Laut §20 GGVSEB ist man als Empfänger verpflichtet, die Annahme nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und laut neuer RSEB 2025 (20.1) liegen solche Gründe beispielsweise auch bei beschädigten Versandstücken vor.
("Ein Verweigerungsgrund kann bei einer Falschlieferung oder wenn das Versandstück erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist vorliegen.")

Hiermit ist jedoch nur gemeint, dass man die Ware handelsrechtlich nicht annimmt, nicht aber, dass man sie zurücksenden dürfte. Das verbietet bei beschädigten Versandstücken ja bereits §4 GGVSEB, aber explizit auch §28 in Bezug auf den Fahrzeugführer. Da das Gefahrgut formal beim Empfänger ankam, wäre der Beförderungsvorgang eigentlich abgeschlossen und mit der Rücksendung würde ein neuer Beförderungsvorgang beginnen, dann wärt ihr ggf. Absender, Verlader etc.

Aus diesem Grund rate ich hier dringend zur Einrichtung eines Notfallmanagements, denn wenn bei Entdeckung eines Beschädigten Versandstücks automatisch ein Notfallplan abläuft, haben Fahrzeug und Fahrzeugführer weniger Impuls direkt wieder weiter zu fahren.

Natürlich alles mit Fotos dokumentieren und die entstehenden Kosten dann dem Beförder/Verpacker/Absender in Rechnung stellen.

LG Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 08.10.2025 16:14.
Re: Annahme defekter Verpackungen [Re: Phi_l] #39748 08.10.2025 16:30
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M.A.T. Online
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Hallo, nur als Ergänzung zu der Antwort von Phi_l: meine Einstellung hier wäre, daß der ursprüngliche Absender des beschädigten Versandstückes hier wiederum als Absender fungiert, und zwar vor allem mit Blick auf die notwendigen Kosten und rechtlichen Verantwortlichkeiten. Dies wäre natürlich vertraglich mit ihm vorab zu vereinbaren. Ich halte es deswegen für besonders ratsam, weil ein beschädigtes Versandstück interne Schäden haben kann, die möglicherweise unangenehmere Auswirkungen haben als von außen ersichtlich, und daß, wenn der Empfänger jetzt als Absender auftritt, er möglicherweise umfangreiche Maßnahmen zur Risikobegrenzung treffen muß, ohne dafür kompensiert zu werden. Erstmaßnahme: Bergungsverpackung und sicher zwischenlagern. Keinesfalls öffnen!
Kurz gesagt: der usprüngliche Absender soll die volle Verantwortung für die korrekte Rücksendung übernehmen.
Viel Erfolg und Gruß
M.A.T
Nachtrag: Da der ursprüngliche Absender nicht notwendigerweise der Verpacker ist könnte es in Zweifelsfällen ratsam sein, ihn zur Abklärung des Inhalts mit dem Verpacker anzuregen.
.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 08.10.2025 17:51. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Annahme defekter Verpackungen [Re: M.A.T.] #39750 08.10.2025 17:40
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11010100112 Offline OP
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Verstehe. Dann hatte ich es falsch verstanden: Ich darf garnicht die Annahme von beschädigtem Gefahrgut verweigern und muss stattdessen eine ordnungsgemäße Lagerung sicherstellen, sodass nicht noch mehr Unheil geschieht. Währenddessen kläre ich mit dem ursprünglichen Absender, wie zu verfahren ist, wobei dieser in der Verantwortung ist, da die Beschädigung nicht unser Verschulden ist.


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