Hallo Krottendorfer,
schöne Fragen hast du hier aufgeworfen.
Hier meine Meinung.
Zur 1. Frage:
Alles eine Sache der Definition.
Wenn dies als zusammengesetzte Verpackung (nicht nach Kapitel 3.4) betrachtet wird, muss gemäß 4.1.1.3 jede Verpackung einer Bauart entsprechen ausgenommen die Innenverpackungen nach 6.1.1.3.. Die Außenverpackung muss m.E. geprüft sein. In 6.1.4.21 wird für Außenverpackungen auf die Vorschriften von 6.1.4 verwiesen.
Bei einer Betrachtung, dass die geprüften "Innenverpackungen" aber als einzelne Versandstücke mit voller Kennzeichnung nur in eine Umverpackung gestellt werden, ergibt sich m. E. eine andere Situation. Die "Außenverpackung" wird nun zur Umverpackung und bedarf keiner Prüfung. Kennzeichnung vorausgesetzt.
Zur 2. Frage:
Wenn hier schon der LQ- Aufkleber angebracht wird, sollte die UN- Nr. entfernt werden. Denn i.d.R. wird der LQ- Aufkleber bei Versandstücken mit mehreren verschiedenen Gefahrgütern aufgebracht. Auf der anderen Seite kann durch den LQ- Aufkleber keine Aussagen über die Inhaltstoff gemacht werden.
Besser wäre wohl die UN- Nr. des Inhaltstoffes in einer Raute abgebildet, wenn es nur ein Gefahrgut ist.
Mehr fällt mir erstmal nicht ein.
Gruß
UweM