Hallo zusammen,
ich habe aktuell einen Fall, bei dem ich mit der Klassifizierung des Lohnherstellers nicht ganz einverstanden bin.
Es handelt sich um eine kosmetische Spülung bzw. ein Shampoo, das 15 % Ethanol enthält und einen Flammpunkt zwischen 39 °C und 43 °C aufweist. 
Der Lohnhersteller hat das Produkt als UN 1170 – Ethanol (Lösung) eingestuft und schlägt die Nutzung der SV 144, um aus dem Gefahrgut rauszukommen.
Aus meiner Sicht handelt es sich hier nicht um eine einfache Ethanollösung, 
sondern um eine formulierte kosmetische Zubereitung mit diversen nicht brennbaren Bestandteilen, bei der Ethanol zwar brennbar ist, aber nicht der charaktergebende Stoff. 
Für solche Produkte wird üblicherweise eher UN 1266 „Parfümerieerzeugnisse“ herangezogen (alternativ ggf. UN 1993 n.a.g., je nach Zusammensetzung), nicht aber UN 1170.
Wie seht ihr das? Ist meine Ablehnung von UN 1170 hier gerechtfertigt und wäre UN 1266 eurer Meinung nach die passendere Zuordnung?
Zuletzt bearbeitet von Georg_; 31.10.2025 09:55.