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Freistellung Transport von E-Bikes #39887 06.11.2025 10:21
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Marc_P Offline OP
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Hallo zusammen. Ich würde gerne eure Meinung einholen:
Ein E-Bike mit herausnehmbaren Akku ist als Fahrzeug gemäß SV388 in Verbindung mit SV666 als Ladung von den Gefahrgutvorschriften freigestellt (UN 38.3 liegt vor).
Einige meiner Kollegen sind der Meinung, das der Akku, da er entnehmbar ist, nicht als sicher verbaut anzusehen ist und daher diese Freistellung nicht anzuwenden ist.
Wie ist eure Ansicht dazu?

Re: Freistellung Transport von E-Bikes [Re: Marc_P] #39888 06.11.2025 11:26
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M.A.T. Offline
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Hallo, der Akku ist also noch im Fahrzeug? Aus der 388 entnehme ich keine andere Bedingung als "eingebaut". Damit ist dieser Einwand nicht auf dem Text der SV basierend und für mich nicht maßgebend. Was sagen die Liba-Spezialisten hier dazu?
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 06.11.2025 11:29.
Re: Freistellung Transport von E-Bikes [Re: Marc_P] #39889 06.11.2025 11:55
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Andreas_K Online
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Ich bin kein ausgewiesener Liba-Experte.

Aber gesunder Menschenverstand sagt: Sicher verbaut = kann nicht plötzlich einfach so beim Transport rausfallen, weil irgendwie arretiert, mit Halteklammern versehen, mit Spannriemen befestigt, festgeschraubt, was auch immer es da gibt (von E-Bikes habe ich keine Ahnung …)

Dazu gehe ich davon aus, dass neue E-Bikes in Kartonagen transportiert werden.
Kurz gesagt: ist vorstellbar, dass ein befestigter Akku in einem Karton beim Transport einfach so herausfällt?

Aber: falls wirklich im Karton, SV 666 e) beachten!


Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
Re: Freistellung Transport von E-Bikes [Re: Andreas_K] #39890 06.11.2025 12:00
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Andreas_K
..
Aber: falls wirklich im Karton, SV 666 e) beachten!


Hallo,
in den vier Zeichnerstaaten kann die Multi 363 benutzt werden.
Gruß
M.A.T.

Re: Freistellung Transport von E-Bikes [Re: M.A.T.] #39891 06.11.2025 12:24
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Claudi Offline
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Ich würde mich jetzt auch nicht als LiBa-Experte bezeichnen, aber habe schon mit E-Bikes zu tun gehabt.

Es ist völlig egal, ob die Batterie entnehmbar ist. Ist sie beim Transport im Fahrzeug drin, ist das ne UN3556 mit allen entsprechenden Bedingungen und Erleichterungen, v.a. im ADR.

Wie M.A.T. schon erwähnt hat: https://unece.org/transport/road-transport/adr-multilateral-agreements M363 in Deutschland, Frankreich, Ungarn und Irland - Kennzeichnung muss nicht.
In den restlichen Ländern: entweder lieber UN3556 und 9A drauf oder ggf. diskutieren, wie wann ob ein E-Bike im Karton, ggf. mit Bedruckung/ Bild/ Beschriftung, nun leicht identifizierbar ist oder nicht.


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