Lufttransport mit UN 3242
Azodicarbonamid und Azodicarbonamidzubereitungen, die der UN 3242 zugeordnet werden müssen ( wenn ihre SADT über 75 °C liegt ), dürfen nach den IATA-DGR nicht per Luft transportiert werden:
Handelt es sich bei besagten Azodicarbonamidzubereitungen jedoch um Produkte, welche die Kriterien der selbstzersetzlichen Stoffe erfüllen ( freie Zersetzungsenergie größer als 300 mJ/g und SADT kleiner als 75 °), dann werden diese Zubereitungen in der Regel durch die BAM in die Gruppe der selbstzersetzlichen Stoffe ( UN 3224 , UN 3226 oder UN 3228 ) eingestuft und dürfen dann in begrenzten Mengen unter Beachtung von Sonderbestimmungen auch per Luft transportiert werden.
Hinsichtlich der Einstufung der Gefahrenpotetiale des technisch reinen Azodicarbonamid mit UN 3242 wurden in den letzten Jahren bekanntlich einige bedeutende Revidierungen vorgenommen. Dazu zählen u.a. die Streichung aus dem Register des Sprengstoffgesetztes und nunmehr mit dem 30. Amendment des IMGD-Code folgerichtig auch die Streichung von der Kennzeichnungspflicht mit dem Zusatzsatzlabel für die Klasse 1 ( Explosivstoff ), womit gleichzeitig die oftmals zeit- und kostenaufwendige Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für den Entfall des Zusatzkennzeichens für Explosivstoffe bei der BAM auch vom Tisch ist.
Daher erscheint es aus meiner Sicht längst überfällig, daß die IATA-DGR die Bestimmungen für den Lufttransport von Gefahrgütern mit der UN 3242 den Regulierungen der Self-reactive solid type C ( UN 3224 ) bzw. type D ( UN 3226 ) angeglichen werden sollten, da die Gruppe der Self-reactive solid bekanntermaßen eine SADT kleiner als 75 °C haben und damit thermisch instabiler und somit auch kritischer als das reine Azodicarbonamid einzuschätzen sind.
Unsere Erfahrungen mit den Luftfrachtgesellschaften sind immer dann, wenn Azodicarbonamid im Spiel ist, nicht so erfreulich. Das betrifft insbesondere immer wieder auch solche Zubereitungen, die kein Gefahrgut sind, aber gemäß den Gefahrstoffvorschriften mit den Angaben für Azodicarbonamid ( R 42 , R 44 und dem technischen Namen des Gefahrauslösers - AZODICARBONAMIDE ) gekennzeichnet werden müssen. Oftmals genügt den Luftfrachtgesellschaften schon allein das Wort "Azodicarbonamid" , um einen Musterversand per Luft abzulehnen - Auch wenn es sich nicht um ein Gefahrgut handelt !
Gerade für Unternehmen, deren Wirtschaflichkeit im starken Maße auch von einer schnellen Bemusterung beim Kunden geprägt wird, ist dieses Verbot sehr problematisch und u.U. mit Kundenverlusten verbunden.
Anläßlich einer Gefahrgut-Schulung durch die BAM in unserem Hause wurde uns zur Problematik UN 3242 empfohlen, eine Antrag an die zuständige Behörde in Bonn beim BMVB zu stellen.
Fragen:
1. Wer kann bzw. sollte einen solchen Antrag stellen und was muß dabei beachtet werden ?
2. Muß ein solcher Antrag nicht besser vom zuständigen Fachverband ( hier vom VCI ) eingereicht werden ?
3. Wie sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen und welche Kosten sind damit verbunden ?
4. Gibt es Unternehmen, die ähnliche Probleme haben und besteht evtl. Interesse, ein gemeinnsames Papier zur Beantragung einer Änderung der IATA-DGR zu erarbeiten ?
5. Gibt es evtl. bereits Aktivitäten auf internationale Ebene zu dieser Problematik ?
Tramaco GmbH
i.A. Th. Lutz