Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: matigol]
#4005
03.04.2010 23:41
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Mark
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Hallo Matigol,
ob ihr Absender seid oder nicht, ist Ansichtssache. Sicher seit ihr nur raus, wenn ein Vertrag gemacht wird, wo deutlich geregelt wird, wer Absender ist (siehe § 2, Nr. 1, GGVSEB)
Viel problematischer ist, dass ihr in jedem Fall "Befüller" seit!
"... Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt ..." (siehe § 2 Nr. 2, GGVSEB)
Damit hast du zumindest die Pflicht zu kontrollieren, dass alles richtig läuft. Ob ihr dazu in der Lage seit oder nicht, ist dabei gleichgültig. Ihr benötigt ohnehin einen Gefahrgutbeauftragten, und der kann dann Personal entsprechend schulen.
PS: Bitte beachte, dass die Rechtslage sich seit Mitte 2009 geändert hat!
Grüße
Mark
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Mark]
#4006
06.04.2010 20:24
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J.Simon
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Hallo Matigol und Mark Ich möchte auch die Diskussion nochmals aufgreifen, weil letztlich doch noch nichts endgültig und eindeutig geklärt ist. Ich habe teilweise Schulungen "beauftragter Personen" in Kfz-Werkstätten. Zwecks Bestellung GB sehe ich es so, daß aus der Tatsache heraus "Auftraggeber des Absenders" bis 50 to noch keine Bestellung für die Autohäuser notwendig wäre (es heißt ja auch ausschließlich), aber ich tendiere dazu, dass aus der Tatsache des Verlader bzw. Befüller eine solche Bestellung doch zwingend erforderlich wäre. Absender ist gem. Beförderungspapier ja der Entsorger. Ich habe diesen Fall so meinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt geschildert mit der Bitte einer Stellungnahme als aufsichtsführende Behörde. Ich weiß dass die Autohäuser dies nicht gerne sehen würden, wenn diese einen GB bestellen müßten, aber was solls. Wenn man sich den § 2 Nr. 2 GGVSEB anschaut, ist Befüller, wer der unmittelbarer Besitzer des Gefahrgutes ist. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 7 GGVSEB i.V. mit Anl 2 Nr. 3.2 Satz 1 muß der Befüller ja den Fahrzeugführer auch einweisen falls dieser selbst befüllt. Wenn jemand eine andere meinung hat, lasse ich mich gerne überzeugen. Ist klar, dass diese Thematik auch das Abfallrecht berührt, aber dies ist ja nicht Gegenstand der Diskussion. Frage bleibt: Brauchen die Autohäuser einen GB oder nicht?
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: J.Simon]
#4007
07.04.2010 09:42
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen,
Die Kfz.-Werkstätten brauchen - bis auf wenige eventuelle Ausnahmen - aus folgenden Gründen keinen Gefahrgutbeauftragten:
Erstens. Sie sind im Gefahrgutbereich an Beförderungsvorgängen beteiligt, bei denen die Mengengrenzen von 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden. Es kann also die Befreiungsregelung von Paragraf 1 b Absatz 1 Nr. 1. GbV in Anspruch genommen werden. Sonderfälle, bei denen diese Mengengrenzen überschritten werden sollten, bleiben von meiner Aussage unberührt. In einem solchen Fall würde ich (z. Bsp. als Gefahrgutberatungsunternehmen) den Verantwortlichen legale Mittel und Wege aufzeichnen, wie die Mengengrenzen unterschritten werden könnten.
Zweitens. Altöl grundsätzlich als Gefahrgut der Klasse 3 einzustufen, halte ich für falsch. Meine Erkenntnisse sind die, dass Altöl bekannter Herkunft, nicht als Gefahrgut der Klasse 3 (Flammpunkt über 60 Grad) einzustufen ist. Ich glaube, dass Flammpunktbestimmungen meine Aussage stützen würden. Man muss noch beachten, in einem Entsorgungs-Tankfahrzeug ist auch Altöl, welches nicht aus dem Kfz.-Bereich stammt, gesammelt wird. Bei diesem Altöl hat keine Vermischung mit Stoffen stattgefunden, die den Flammpunkt des Altöls unter 100 Grad Celsius kommen lassen würden.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Freundliche Grüße
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Wolfgang]
#4008
07.04.2010 18:04
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J.Simon
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Hallo Wolfgang Ich danke Dir für Deine Anregungen. Bin ich konform Beim zweiten Fall "Altöl als Klasse 3 einzustufen" bin ich auf etwas gestoßen. Über ein Sicherheitsdatenblatt und der Betrachtung "Flammpunkt" gebe ich Dir vollkommen recht. Aber bei den R-Sätzen bin ich auf den R-Satz 53 gestoßen. Führt denn diese Eintragung nicht zwangsläufig zu einer Einstufung als umweltgefährlicher Stroff UN 3082? Wie ist Deine Meinung?
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: J.Simon]
#4009
08.04.2010 07:55
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Mark
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Hallo Johann,
der R-Satz 53 führt nicht zur Einstufung UN 3082, nur die R-Sätze 50, 50/53 und 51/53.
Grüße
Mark
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Mark]
#4010
08.04.2010 20:10
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J.Simon
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Hallo Mark Danke für die Gedankenhilfe. Habs gefunden: 2.2.9.1.10.52. Was also heiß, wenn er sein Altöl sortenrein auffängt und nicht mit anderen brennbaren Flüssigkeiten wie Bremsenreiniger oder Waschbenzin mischt und das SDB keinen entsprechenden R-Satz hergiebt, muss er dies trotzt Tankbefüllung nicht als Gefahrguttransport laufen lassen und braucht aus dieser Tatsache heraus keinen GB. Ansonsten unterhalb der Menge 1.1.3.6 ADR und es passt. In der Praxis erscheint mir das Problem der sauberen Trennung. Aber wo ein Wille, ist auch in einem Kfz-Betrieb ein Weg. Ich vermute dass sehr viele diese Altöle unter UN 1993 laufen lassen, weil alles miteinander vermischt wird und dadurch natürlich der Flammpunkt entsprechend sinkt. Übrig bleibt der Ölabscheider. Hier kann man sich mit einer Flammpunktbestimmung weiterhelfen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: J.Simon]
#4011
09.04.2010 10:40
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Mark
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Hallo Simon,
auch Ölabscheider fahren wir regelmäßig nicht als Gefahrgut (Haverien ausgenommen!). Bei dem Abfall handelt es sich ja fast nur um Wasser, mit geringen Mengen Öl und seltener Benzin, dass dann auch nocht oft verfliegt, bevor es abgefahren wird.
Solltest du einen Flammpunkt meßbar hinbekommen, dann berücksichtige bitte die Bem. 1 des Abs. 2.2.3.1.1. Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 35°C gelten nicht als Gefahrgut, wenn diese keine selbstständige Verbrennung unterhalten, und Wasser brennt halt nicht!
Grüße
Mark
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