Hallo, wenn die Bedingungen von 6.4.4 IATA DGR eingehalten sind, geht das. SDB enthalten oft nur die Klassifizierung des Gases an sich, unabhängig von einer eventuellen besonderen Umschließung/ "Darreichungsform".
Re: Gaspatronen <50ml mit Formiergas 95/5
[Re: Claudi]
#4035629.01.202612:44
Die Definition ist ja aber über die Zentraltabelle bzw. über die Klassifizierung im Kapitel 3.0.2.2 und Kapitel 3.2.2.2
"Gas cartridges (non-flammable) without a release device, non-refillable" und die Klassifizierung 2.2 eindeutig bestimmt.
Wo ist die Referenz auf das Kapitel 6.4.4?
Hier steht ja nur was eine Gaspatrone an Tests absolvieren muss um bei Anwendung der IATA Transportiert werden darf. Mit A98 ist ja somit die Anwendung dieser Vorschriften hinfällig.
Re: Gaspatronen <50ml mit Formiergas 95/5
[Re: Fridolin]
#4036330.01.202612:51
Die Referenz auf 6.4.4 kommt aus der SP A167. Gilt die nun noch oder wird sie durch A98 auch aufgehoben?
Aber wie ist sichergestellt, dass diese Gaspatrone sicher ist, also vernünftig gebaut? 6.4.4. Sonst könnte man ja auch - ich überspitze mal - einen Gefrierbeutel mit Gas befüllen, zuschweißen und dieses Konstrukt als "Gaspatrone" bezeichnen.
Re: Gaspatronen <50ml mit Formiergas 95/5
[Re: Claudi]
#4036430.01.202613:19
Äh, die A98 entbindet dich doch lediglich von den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Nicht aber von den Zulassungsbestimmungen dieser Gefäße. Diese gelten doch unabhängig vom Volumen.
Äh, die A98 entbindet dich doch lediglich von den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Nicht aber von den Zulassungsbestimmungen dieser Gefäße. Diese gelten doch unabhängig vom Volumen.
Naja, die A98 sagt "unterliegen nicht diesen Vorschriften".
Re: Gaspatronen <50ml mit Formiergas 95/5
[Re: Claudi]
#4040304.02.202617:47
ok. Da Abschnitt 6.4.4 IATA-DGR keine Volumenuntergrenze nennt, sondern lediglich ein maximal zulässiges Volumen (1000 ml) festlegt, bin ich davon ausgegangen, dass die dort genannten Anforderungen grundsätzlich für alle unter die IATA-DGR fallenden Gasdruckgefäße einzuhalten sind – unabhängig davon, ob das Volumen unter 50 ml liegt.
ok. Da Abschnitt 6.4.4 IATA-DGR keine Volumenuntergrenze nennt, sondern lediglich ein maximal zulässiges Volumen (1000 ml) festlegt, bin ich davon ausgegangen, dass die dort genannten Anforderungen grundsätzlich für alle unter die IATA-DGR fallenden Gasdruckgefäße einzuhalten sind – unabhängig davon, ob das Volumen unter 50 ml liegt.
Das denke ich ja auch. Aber sicher bin ich mir nicht, da A98 von den Vorschriften entbindet. Henne-Ei-Problem. Zählt SP A167 bzw. 6.4.4 trotzdem und wird danach entbunden oder schon vorher?
Rein vom Sicherheitsgedanken würde ich sagen: 6.4.4 gilt trotzdem, damit das "Ding" erstmal offiziell eine Gaspatrone sein kann (Bau/ Prüfung) und dann kann man diese Gaspatrone über A98 freistellen.