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Regelungen zur Lagerung von Gefahrgut #4030 08.06.2006 19:04
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HaraldV Offline OP
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Hallo allerseits,

ich bin überhaupt nicht aus der Branche, aber ich habe trotzdem eine Frage zur Lagerung von Gefahrgut. Gibt es gesetzliche Vorschriften oder betriebliche Regelungen oder ähnliches, womit die Lagerung von gefährlichen Gütern geregelt wird? Zum Beispiel, was die äusseren Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Personenverkehr in der Nähe) angeht als auch die Kombination von verschiedenen Stoffen (z.B. im Umkreis von 50 m um Stoff X darf Stoff Y nur bis zu 200 kg gelagert werden; oder: Stoff X und Y dürfen "zusammen" nur bis zu 50 kg gelagert werden).

Kennt jemand solche Vorschriften? Wendet sie jemand an?

Bin für Hinweise dankbar!

Re: Regelungen zur Lagerung von Gefahrgut [Re: HaraldV] #4031 09.06.2006 08:28
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EMeindl Offline
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Hallo HaraldV,

vom VCI gibt es ein Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien. Die Stichworte "VCI" "Lagerklasse" in einer Suchmaschine sollten weiterhelfen.

Gruß
erich

Re: Regelungen zur Lagerung von Gefahrgut [Re: HaraldV] #4032 09.06.2006 12:01
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SafetyFirst Offline
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Lagern fällt eher in das Stoff-/Umgangs-/Anlagenrecht.



Lagern

(1) S. TRGS 514, 515:

Das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Abgabe an andere schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(2) S. 96/82/EG (Seveso(II)-Richtlinie):

Transportbedingtes Zwischenlagern ist dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.

Stellen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen im Sinne von Absatz 1 bestimmt sind, sind z. B. öffentliche Parkplätze, Gleisanlagen, Abstellplätze an Raststätten, Autohöfe, Halteräume oder Abstellflächen vor Grenzabfertigungsstellen, Gleisanlagen, Güterbahnhöfen oder Fähren für

Lastkraftwagen, Sattelauflieger, Containerchassis mit Containern.



Lagerung

Das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.



Zusammenlagerung

S. TRGS 514, 515:

Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem Lagerabschnitt befinden.

Eine Zusammenlagerung liegt nicht vor, wenn sich verpackte Stoffe in geschlossenen Frachtcontainern befinden. Die geschlossenen Frachtcontainer dürfen dabei nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander stehen. Diese Forderung ist erfüllt bei einem Mindestabstand von 0,5 m in jeder Richtung.



Lager

S. TRGS 514, 515:

Ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe zum Lagern aufzunehmen.

Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

• Zur Belüftung und zur ungehinderten Brandbekämpfung müssen mindestens drei Seiten vollflächig offen sein;

• Die Überdachung muß Wärmeabzugsflächen enthalten, die mindestens 50 vom Hundert der Grundfläche betragen;

• Die Überdachung darf nicht wärmegedämmt sein.



Lagerabschnitt

(1) S. TRGS 514, 515:

Der Teil eines Lagers, der in Gebäuden von anderen Räumen durch Wände und Decken, im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist.

(2) S. VCI-Konzept für Zusammenlagerungen:

Der Teil eines Lagers, der in Gebäuden von anderen Räumen durch mindestens feuerbeständige Wände und Decken (mindestens F 90), im Freien durch entsprechende Abstände (z. B. TRGS 514 Nr. 3.3.3.) oder durch feuerbeständige Wände (mindestens F 90) abgetrennt ist.



Lager, ortsbewegliche

S. 2. SprengV:

Lager, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sind und nicht länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.



Lager, ortsfestes

S. 2. SprengV:

Betretbare und nicht betretbare Lager, die mit dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.



VCI-Lagerklasse

Vom Verband der Chemischen Industrie (VCI) aufgestelltes Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien.

Auf Grundlage der produktspezifischen Gefahrenmerkmale werden Chemikalien in Lagerklassen eingeteilt, für die, unter berücksichtigung deutscher Gesetze, Regelungen und Vorschriften, Regeln für die Zusammenlagerung aufgestellt wurden. Bei der Einteilung in Klassen werden primär solche gefährlichen Eigenschaften berücksichtigt, die besondere vorbeugende Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes erfordern, wie z. B. explosionsgefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd. Weiterhin werden bei der Lagerung von gefährlichen Produkten auch Gefahrenmerkmale wie sehr giftig, giftig und ätzend mit in das Konzept einbezogen.

Chemikalien werden demnach in folgende Lagerklassen eingeteilt:

1 Explosive Stoffe

2 A Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

2 B Druckgaspackungen (Aerosolpackungen)

3 A Entzündliche flüssige Stoffe

3 B Brennbare Flüssigkeiten

4.1 A Entzündbare feste Stoffe (explosionsgefährlich)

4.1 B Entzündbare feste Stoffe (leichtentzündlich)

4.2 Selbstentzündliche Stoffe

4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden

5.1 A Entzündend wirkende Stoffe (TRGS 515: Gruppe 1)

5.1 B Entzündend wirkende Stoffe (brandfördernd)

5.1 C Entzündend wirkende Stoffe (TRGS 511: Gruppe A - C)

5.2 Organische Peroxide

6.1 A Brennbare giftige Stoffe*

6.1 B Nichtbrennbare giftige Stoffe*

6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

7 Radioaktive Stoffe

8 A Brennbare ätzende Stoffe

8 B Nichtbrennbare ätzende Stoffe

9 Nicht besetzt

10 Brennbare Flüssigkeiten (soweit nicht LGK 3 A bzw. 3 B)

11 Brennbare Feststoffe

12 Nichtbrennbare Flüssigkeiten

13 Nichtbrennbare Feststoffe









Hoffe, das ermöglicht einen kleinen Einstieg.

Wirklich gut ist das VCI-Konzept.



Grüße,



SF





Edit: Ach ja, die StörfallV sollte man auch nicht vergessen (12. BImSchV)




Zuletzt bearbeitet von SafetyFirst; 09.06.2006 12:02.
Re: Regelungen zur Lagerung von Gefahrgut [Re: SafetyFirst] #4033 16.03.2008 21:11
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safecargo Offline
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Antwort auf
Lagern fällt eher in das Stoff-/Umgangs-/Anlagenrecht.

Lagern
(1) S. TRGS 514, 515:
Das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Abgabe an andere schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(2) S. 96/82/EG (Seveso(II)-Richtlinie):
Transportbedingtes Zwischenlagern ist dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.
Stellen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen im Sinne von Absatz 1 bestimmt sind, sind z. B. öffentliche Parkplätze, Gleisanlagen, Abstellplätze an Raststätten, Autohöfe, Halteräume oder Abstellflächen vor Grenzabfertigungsstellen, Gleisanlagen, Güterbahnhöfen oder Fähren für
Lastkraftwagen, Sattelauflieger, Containerchassis mit Containern.



Da muß ich doch mal nachfassen. Wie ist ein abgestellter Anhänger/Auflieger der mit Gefahrgut beladen ist zu kennzeichnen und müssen daran Feuerlöscher angebracht sein? daß ein abgestellter Anhänger keine Beförderungseinheit im Sinne des ADR ist, ist eindeutig - es fehlt der Antrieb. Demnach kann man die Warntafel zuklappen. Auch die Bestimmungen über die Auswahl geeigneter Parkplätze sowie zur Überwachungspflicht beim Parken dürfte damit ausgehebelt sein da auch die nur für Beförderungseinheiten gelten.

Um es etwas zu illustrieren:

Es ist gängige Praxis daß beispielsweise bei ADR-Transporten im Stückgutverkehr ein Gliederzug eingesetzt wird, auf dessen Anhänger Gefahrgut geladen ist. Ob sich auf dem Motorwagen auch Gefahrgut befindet ist für das Beispiel unerheblich. Die Menge auf dem Anhänger ist kennzeichnungspflichtig. Muß nun der Fahrer einen Kunden anfahren, zu dem er mit dem kompletten Zug aus Platzgründen gar nicht hin kommt und die Ware für diesen Kunden befindet sich auf dem Motorwagen, ist es üblich, einen Parkplatz irgendwo in einem Industriegebiet oder auch noch auf der Autobahn zu suchen, den Anhänger dort abzustellen, dann mit dem Motorwagen solo den Kunden anzufahren und danach den Anhänger wieder abzuholen.

Unter Fahrern werden immer wieder wildeste Gerüchte kolportiert, was nun zu geschehen hat.

Den Anhänger gebremst und mit Keilen gesichert abzustellen ist selbstverständlich, das ergibt sich schon aus diversen allgemeineren Straßenverkehrsvorschriften.

Wohin gehören aber die schriftlichen Weisungen für das auf dem Anhänger geladene Gefahrgut? - Die Taschen an den Warntafeln sind zwar schon längst abgeschafft worden, aber besonders bei Fahrern die schon lange den ADR_Schein haben geistert diese alte Vorschrift immer noch in den Köpfen herum und daraus wird dann konstruiert man müsse sie entweder direkt an der Tür auf die Ladefläche legen oder sie in ein außen am Anhänger angebrachtes Dokumentenfach stecken (sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist). Die Intention, für den Fall der Fälle die Information zu übermitteln was sich im Anhänger befindet ist ja durchaus positiv - aber für die Praxis taugt keiner dieser Vorschläge. Meiner Meinung nach sind die schriftlichen Weisungen auch wieder nur erforderlich für die Beförderung - und um eine solche handelt es sich bei einem abgestellten Anhänger nicht.

Muß an dem Anhänger ein Feuerlöscher zurückgelassen werden? Auch das ergibt sich meiner Meinung nach nicht aus den ADR-Vorschriften.

Ist eine Kennzeichnung mit Placards aufgrund irgendeiner anderen Vorschrift erforderlich?

Welche Vorschriften außer dem ADR greifen hier überhaupt? Darf der Anhänger in Wohngebieten oder überhaupt im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden? Muß es ein Gelände mit Überwachung und Zugangskontrolle sein? Was ist wenn überhaupt unter Überwachung und Zugangskontrolle zu verstehen?


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