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SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA? #40261 21.01.2026 14:45
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Claudi Offline OP
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Hallo zusammen,

SÜG/ SÜFV sind ja an sich nicht neu.

Die Pflicht, an sicherheitsempfindlichen Stellen (Vollzugriff auf Sicherungsplan 1.10.3.2 ADR/RID/ADN) nur Mitarbeitende einzusetzen, die sicherheitsüberprüft sind, ist auch nicht neu.

Siehe:
https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/ubb/showflat/Number/10420/Searchpage/1/Main/2154/Words/S%DCFV/Search/true/re-sicherheits-berpr-fungsgesetz-s-g#Post10420
https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/ubb/showflat/Number/34441/Searchpage/1/Main/5279/Words/S%DCFV/Search/true/s-fv-neugefa-t#Post34441
neu: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/ubb/showflat/Number/39823/Searchpage/1/Main/6792/Words/S%DCFV/Search/true/neuerung-s-g-s-fv-betrifft-sicherungspl-ne#Post39823

Kennt ihr Unternehmen, die die Sicherheitsüberprüfung tatsächlich umgesetzt haben, also vor der Neuerung vom 16.01.2026? Natürlich müssen keine Namen genannt werden!!!

Wenn ja:
Wo haben sie diese Sicherheitsüberprüfung gemacht? Wie ging das ohne die jetzt notwendige Firmennummer, die man erst nach der neuerdings notwendigen Meldung erhält? Was sicherlich ging: Sicherheitsüberprüfung nach Luftsicherheitsgesetz oder Atomgesetz, wie auch im vpS anerkannt zu sein scheinen (laut eines Leitfadens des BMWK (jetzt BMWE)).

Welchen Umfang hatte die Überprüfung? Ü1 reicht ja anscheinend nicht, es soll laut BMWE Ü2 sein.

Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA? [Re: Claudi] #40264 21.01.2026 16:13
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Andreas_K Online
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Hallo Claudi,

"Kennt ihr Unternehmen, die die Sicherheitsüberprüfung tatsächlich umgesetzt haben, also vor der Neuerung vom 16.01.2026? "

Ja, meiner Erinnerung nach mein ehemaliger Arbeitgeber, dessen Gefahrgutbeauftragten du ja auch aus dem Gefahrgutkreis Köln persönlich kennst. Und zwar für die Spedition und das in Niehl ansässige Logistikunternehmen. Wenn ich das noch richtig im Kopf habe ...

Detailfragen kann er dir bei Bedarf beantworten.

Zuletzt bearbeitet von Andreas_K; 22.01.2026 08:21.

Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA? [Re: Claudi] #40365 30.01.2026 14:08
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Servus zusammen,

ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll, denn ich hab noch nicht geblickt, was daran "neu" ist. Ein früherer AG von mir ist in die Option Sicherungsplan gefallen, da Empfänger von mehr als in Tabelle 1.10.3.1.2 genannten Mengenschwelle als Empfänger.

Stutziger Weise war das Thema tatsächlich sehr unangenehm, denn es geht um viel viel mehr Dinge als nur der reine Sicherungsplan.

Sofern ich das noch richtig im Kopf hab:

1. Unternehmen meldet sich bei der, für den relevanten Bereich, zugewiesen Behörde als Sicherungsplanpflichtig.
1.1 Nennung eines sogenannten "Sabotagebeauftragten"
1.2.: Anmeldung damit und Registrierung. Dadurch wird die künftige Firmennummer, die man dann zugewiesen bekommt mitgeteilt

2. der Sabotagebeauftrage identifiziert die betreffenden Personen im Unternehmen, die Ersteller sind und oder Vollzugriff haben werden.
2.1 Nur dieser Beauftragte hat die Möglichkeit die Anträge der Sicherheitsüberprüfungen bei der Behörde einzureichen.
2.2 die SÜ2 bzw. die vorherige Zusammenfassung der Anträge zur Überprüfung haben viele Themen: unter anderem auch um das Gehalt der betroffenen Personen. Da muss dann eben auch die Personalabteilung und Betriebsrat eingebunden sein.
2.3 Ergebnis der SÜ wird dem Sabotagebeauftragten mitgeteilt. Bei Ablehnung werden allerdings keine Gründe genannt. Der Überprüfte kann aber, ich nenn es mal, Einspruch einlegen und zur mündlichen Vorsprache eingeladen werden.

3. Sicherungsplan wird erstellt mit all ihren Folgen. Kommunikation mit Sicherheitsbehörden vor Ort und anderen beteiligten an den Transporten. Werkschutz, Unterweisung in die speziellen Aufgaben der beteiligten Mitarbeiter. Allerdings eben nur speziell für deren Aufgabengebiet und nicht vollumfänglich in den Sicherungsplan.

Das gute ist. der Gefahrgutbeauftragte hat nur das Vorhandensein eines Sicherungsplanes zu prüfen, nicht den Inhalt. Außer er wird im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht dazu aufgefordert...

PS. Zur eigentlichen Frage: Zuständig über unseren Bereich ist zwar das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, die SÜFV gibt es aber weiter an BMWK


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