Hallo,
hiermit eine erste Einschätzung.
Das benannte Szenario stellt sich aus meiner Sicht so dar, dass es „organisatorische Verladertätigkeiten“ und physische Verladertätigkeiten gibt.
Wir haben im Betrieb ähnliche Szenarien.
Grundpflicht des Verladers organisatorisch:
Den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach ADR 5.4.1.1.1 a bis d auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen (GGVSEB §21, (2) Ziffer 1.).
Das ist UN-Nr., Benennung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe „umweltgefährdend“.
Zusätzlich muss er sicherstellen, dass wenn das Gefahrgut als Versandstück übergeben wird, auch dieses korrekt gekennzeichnet ist („vollständig“) und unbeschädigt (GGVSEB §21, (1) Ziffer 2.).
Bei Selbstbedienungsmöglichkeit durch den Kunden beginnt es mit dem Einräumen in das Regal. Im stationären Handel findet im Regelfall eine Übergabe mit Lieferschein/Rechnung (die Gefahrgutdaten enthaltend) und mit persönlichem Gespräch statt.
Die übergebende Person sollte nach 1.3 ADR geschult sein und mit dem Abholer klären, nach welchem Regelwerk er zu transportieren gedenkt (Privat/Handwerkerregel/1.1.3.6/Regeltransport).
In diesem Gespräch könnte sich herausstellen, dass Spraydosen noch verpackt werden müssen in einen Karton als LQ.
Wenn der Abholer selbst in den PKW „physisch verlädt“ sehe ich die Aufgaben des Lieferanten mit dem obigen als erledigt. Ich habe bisher keine Kenntnis, dass dies nicht ausreichend wäre bzw. jemand eine Übernahmebestätigung gefordert hätte.
Bei >1000 Punkte würde ich die komplette Fahrzeugkontrolle machen, egal wo es steht, das ist eher kein Fall aus der Praxis und hier nicht gefragt.
Nur wenn der Lieferant (=Händler) zusätzlich „physisch verlädt“ (auch in den PKW) greifen die kompletten Pflichten nach ADR bei den Transportvarianten 1.1.3.6 und Regeltransport als ob es ein externer Spediteur wäre, insbesondere Fahrzeugkontrolle und Ladungssicherung (§21 und §29 GGVSEB, RSEB 7-5S und 7-6x).
Das kann es im Prinzip nur auf dem Betriebsgelände stattfinden.
Grüße, Peter