Guten Morgen,

wir sind ein Kurierdienst aus Niedersachsen und befördern normalerweise ausschließlich ADR, das unter die Mindermengenregelung fällt, da wir seit etwa drei Jahren keinen externen Gefahrgutbeauftragten mehr haben und es uns aufgrund unseres sehr geringen Aufkommens noch nicht gelungen ist, jemanden zu finden, der die Nachfolge übernimmt.

Wir haben nun eine Anfrage eines Kunden, eine Lithium-Ionen-Batterie in Ausrüstung (UN3481, die Batterie ist in einen Roboter eingebaut) zu befördern. Die Batterie hat eine Kapazität von ca. 850 Wh und wiegt etwa 6 kg

Da ich besonders beim Thema Batterien und den damit verbundenen ADR-Vorschriften überfordert bin, wollte ich mir hier rückvergewissern, ob meine Kenntnisse korrekt sind:

- Da die Batterie über 100 Wh liegt, fällt sie nicht unter die Kleinmengenregelung
- Der Fahrer benötigt nur eine Unterweisung nach ADR 1.3, aber keinen ADR-Schein
- Der Absender muss bestätigen, dass die Batterie zu max. 30% geladen ist
- Die Versandkiste muss mit Adresslabel, Gefahrzettel der Klasse 9A und der UN-Nummer gekennzeichnet sein
- Wir benötigen zur Beförderung keinen Gefahrgutbeauftragten, da die Sendung unter die 1000-Punkte-Regel fällt

Sind diese Angaben so korrekt? Ich möchte verhindern, dass wir dem Kunden ein Angebot zukommen lassen, von dem wir nachher zurücktreten müssen, weil wir die Sendung gar nicht befördern dürfen.

Vielen Dank für die Hilfe.

Michael Elbers