Belabelung bei Straßentransport und Seetransport
#40465
20.02.2026 11:26
|
Registriert: Nov 2020
Beiträge: 9
MaxiFey
OP
Einsteiger
|
OP
Einsteiger
Registriert: Nov 2020
Beiträge: 9 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei eine kleine Frage. In unserer Firma (größerer Chemiekonzern) werden Überseecontainer (20 Fuss, 30 Fuss, 40 Fuss) beladen. Diese Container bekommen je nach Anforderung des Kunden auch Gefahrgut. Außen belabelt werden die Container dann bei dementsprechendem Transportziel (z.B. USA oder Indien) gemäß dem IMDG-Code. Letztens hatte ich einen Container, welchen eine Palette mit 100 Gefahrgutpunkte (laut unserem SAP) geladen hatte. Die restlichen Produkte im Container waren kein Gefahrgut. Der Container wurde mit Labels der Klasse 3 außen belabelt.
Im ADR Recht werden die Freistellungsmengen unter 1.1.3.6 ADR aufgeführt (1000 Punkte Regel). Diese Regelung ist im IMDG Code nicht vorhanden, deswegen wir der Container außen belabelt. Da der Transportweg einen Seeweg beinhaltet, ist es zulässig, dass der Container aufgrund 1.1.4.2 IMDG außen belabelt wird und so auf der Straße fährt.
Jetzt meine Frage: Könnte der LKW Fahrer theoretisch seine neutralen orangen Warntafeln am Anfang und Ende der Transporteinheit schließen? Obwohl der Container mit Labels der Klasse 3 außen belabelt ist. Da der LKW im Vorlauf zum Hafen auf der Straße fährt und hier ja die Freistellungsmenge nach 1.1.3.6 ADR greifen würde / könnte. Genauso verhält es sich mit dem Mitführen der Ausrüstung und Besitz eines ADR Scheines.
Ist mein Gedankengang richtig oder fehlerhaft?
Danke und Vg Maxi
|
|
Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport
[Re: MaxiFey]
#40466
20.02.2026 11:39
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 3,296
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 3,296 |
Hallo, MaxiFey, schauen Sie mal in 1.1.4.2 ADR (nicht IMDG). Das beantwortet, denke ich, Ihre Frage mit Ja. Bitte auch den entsprechenden Vermerk im BP beachten nach 5.4.1.1.7 und 5.4.2. Unterweisung nach 1.3 ist dennoch notwendig. Zwei Bemerkungen am Rande: Sie sagen "laut SAP". Ich würde das auf jeden Fall im aktuellen ADR nachprüfen, Klassifizierung, BK und Mengen, weil jedes "System" inaktuell oder fehlerhaft sein kann. Außerdem auf evtl. RQ, PIH und MP (deren Liste ist anderer Stand als akt. IMDG) nach 49 CFR prüfen und kennzeichnen / dokumentieren. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
|
|
Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport
[Re: MaxiFey]
#40467
20.02.2026 11:41
|
Registriert: Dec 2017
Beiträge: 145
Jacob Madsen
Profi
|
Profi
Registriert: Dec 2017
Beiträge: 145 |
Hallo MaxiFey,
Dein Gedankengang ist absolut richtig. Auf der Straße liegt kein kennzeichnungspflichtiger Beförderungsvorgang vor, da die Freistellung nach UA 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen werden kann. Mit allen "positiven" Konsequenzen, d.h. orangefarbene Tafeln können geschlossen bleiben, der Fahrer benötigt keinen ADR-Schein usw.. Der Container im Seeverkehr kennt im IMDG-Code keine Freistellung, er ist ab der kleinsten Menge Gefahrgut mit den Placards / Großzetteln zu plakatieren. Die Verpflichtung dazu liegt bei dem Verantwortlichen für das Beladen einer CTU gem. § 18 GGVSee, unmittelbar nach der Beladung. Im Zu- und Ablauf zum Seehafen laufen hier die beiden Regelwerke mit ihren Verordnungen und den dazugehörigen Pflichten parallel.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
**********
We are programmed to receive, you can check out any time you like but you can never leave. (Eagles)
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|