Hallo Mark,
die SV 601 ist für gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente) gedacht, nicht "Medizinprodukte". Also nach meiner Auffassung für alles, was man einnehmen kann/soll.
Daher halte ich die SV 601 bei Desinfektionstüchern für nicht anwendbar.
Es käme dann darauf an, ob in den einzeln verpackten Tüchern jeweils weniger als 10 ml Flüssigkeit (Isopropanol?) enthalten sind. Falls ja, kann SV 216 genutzt werden (vom ADR freigestellt), falls nein käme LQ, und damit die 1kg je Innenverpackung in Frage. Und hier wäre meine Auffassung, dass das einzelne Tuch in Silberfolie die Innenverpackung ist (wenn jedes Tuch einzeln verpackt) und hierfür wären die 1kg ja nicht überschritten, ergo LQ nutzbar. Man hat dann im Zweifel eben eine Zwischenverpackung (Kiste mit 1,6 kg). Sollen allerdings über 1 kg dieser Tücher gemeinsam in einer Innenverpackung enthalten sein, dann wäre auch LQ nicht nutzbar.
LG Phil