|
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
[Re: Claudi]
#40611
17.03.2026 13:42
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,798
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,798 |
Den "offiziellen" Hintergrund habe ich wohl verstanden. Aber warum sollte denn der Paketshop oder Kiosk kein Verlader sein? Wir diskutieren hier über Baumärkte, die die gleichen Probleme haben wie der Paketshop oder Kiosk. Ich kann den Ausschluss von LQ bis 100 kg nicht verstehen. Ich war ehrlich gesagt schockiert, als ich Mitte/Ende 2024 davon erfuhr. Der Prozess im Paketshop oder Kiosk ist kein anderer als der im Baumarkt. Ja, es ist alles Zeit und Geld. Aber auch beim Paketshop kann die Tante an der Kasse mit zum fahrzeug gehen, wenn der Fahrer verlädt und sichert und das kontrollieren.
Der eigentliche Grund ist einfach, dass man vor der KEP-Branche kapituliert und eingesehen hat, dass man den Kampf gegen Amazon, DHL, Hermes, DPD (wen habe ich vergessen) nicht mehr gewinnen kann, was Ladungssicherung usw. angeht. Man nimmt hier billigend in Kauf, dass die in "loser Schüttung" draußen rum fahren und die LQ Pakete quer durch Fahrzeug fliegen. Die GGVSEB Änderung ist nichts anderes als das Hissen der weißen Flagge. Kein Kleintransporter in der KEP-Dienstleisterbranche fährt korrekt gesichert.
|
|
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
[Re: DJSMP]
#40612
17.03.2026 14:01
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 2,249
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 2,249 |
Nur was soll so ein Kiosk-Mitarbeiter machen? Da dürfte viel Fluktuation sein, viele Aushilfen. Pakete nicht mitgeben: geht nicht - dann gibt es vermutlich Ärger mit dem Paketdienst. Fahrer zur Ladungssicherung anweisen: wie? Den Fahrer kriegt man als Verlader (er verlädt physisch, mit dem raustragen aus dem Shop unmittelbarer Besitzer) durchaus dran, wenn man wollte - denke ich als juristischer Laie.
Ich sehe es eher als Schutz der Paketshops (und sicher auch Arbeitserleichterung).
|
|
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
[Re: Claudi]
#40616
17.03.2026 15:13
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,798
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,798 |
Die Änderung des Verladerbegriffs zielte genau darauf ab, dass der Fahrzeugführer nicht gleichzeitig Verlader sein soll. Das "Thüringer Urteil" stellte eine Parallelverantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer fest. Keiner sollte seine Pflichten ohne Kontrolle auf den anderen delegieren.
Wer beim Thema KEP der Verlader sein soll wenn nicht der Paketshop wüsste ich nicht. Da braucht es wohl ein weiteres Gerichtsurteil. Der Fahrzeugführer kann es nicht sein, maximal das Beförderungsunternehmen, für das er fährt. Na dann! :-)
Und nochmal: Warum sollten die Paketshops geschützt sein aber der Baumarkt, die Filliale des Discounters bei Rücksendungen oder eine Niederlassung einer kleinen Spedition mit 2 LKW über den LQ-Mengen nicht? Der Paketshop Mitarbeiter kann genau so gut oder schlecht eingreifen wie der Baumarktmitarbeiter an der Kasse oder der Mitarbeiter einen Discounters bei Rücksendungen. Und auch in den Märkten ist sehr viel Fluktuation. Es ergibt für mich keinen Sinn.
Nochmal: Es ist OK, wenn man das erkannt hat, dass man den KEP-Bereich nicht kontrollieren kann und diese Branche ohne Spielregeln fahren lässt. War ja auch schon vor der GGVSEB Änderung so.
|
|
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
[Re: StefanMUC1]
#40632
19.03.2026 13:55
|
Registriert: Apr 2019
Beiträge: 27
WeissB
Spezi
|
Spezi
Registriert: Apr 2019
Beiträge: 27 |
Hallo,
darf ich mich in diesem Beitrag mit einer Folgefrage anschließen;
"§2 GGVSEB Definition Verlader ist ja recht eindeutig. "............Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert."
Wie sieht es hier in Österreich aus? Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall, finde aber in der österr. GGBG und GGBV kein Äquivalent, welche den unmittelbaren Besitzer jedenfalls in die Pflicht nimmt. Und der DGSA der fragliche Firma erklärte mir, dass sie weder nach ADR noch nach öst. Recht in der Pflicht als Versender / Verlader waren, sondern rein die 'Ladestelle', da es weder ihre Ware ist (Eigentum des dt. Empf.), noch hätten sie aufgeladen (durch Fahrer).
Meines Erachtens nach sind als unmittelbarer Besitzer dennoch in der Pflicht nach 1.4.2.1 ADR, konnte es aber nicht stichhaltig begründen, die GGVSEB gilt ja nicht in AT. Da es keinen echten Vorfall gab, verblieben wir mit "Wo kein Kläger, da kein Richter".
Beste Grüße aus der Steiermark
|
|
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
[Re: WeissB]
#40633
19.03.2026 14:06
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 3,331
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 3,331 |
Hallo WeissB, wenn die österreichischen Umsetzungsvorschriften keine eigene Definition haben gälte wohl nur was in ADR 1.2.1 steht. Aber was ist mit dem Vollzugserlass von 2007 zum GGBG? Dort wurde ja einiges zum Verladerbegriff gesagt, formal gilt der aber m.W. nicht mehr. Und was ist mit GGBG §3 (2) Nr. 6? Gruß M.A.T.
|
|
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
[Re: M.A.T.]
#40634
19.03.2026 14:52
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,798
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,798 |
§3 (2) Nr. 6 GGBG ist mehr oder weniger aus dem ADR abgeschrieben. Der §3 Nr. 2 des Vollzugserlasses von 2007 geht eher in die andere Richtung. Aber zu diesem Zeitpunkt waren wir in Deutschland auch noch nicht soweit mit dem "unmittelbaren Besitzer". "Verlader" i.S. von Z 6 ist das Unternehmen i.S. von Z 10 das aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis heraus berechtigt ist, der Person, welche die Verladung der gefährlichen Güter physisch durchführt, diesbezügliche Anordnungen zu geben Da brauchts wohl ein Gerichtsurteil... Für Österreich wäre weiterhin die "Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM" interessant.
|
|
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
[Re: WeissB]
#40635
19.03.2026 15:23
|
Registriert: Jul 2022
Beiträge: 106
Peter06
Profi
|
Profi
Registriert: Jul 2022
Beiträge: 106 |
Hallo, die diversen Aspekte der von StefanMUC angefragten Abholung werden oben immer nur in Teilaspekten beantwortet. Hier der Versuch einer kurzen Zusammenfassung und Fixierung des Problems, weil mich das Szenario selbst im Alltag betrifft. Faktenbasiert sehe ich es so: Alle Fälle, bei denen es nach ADR freigestellt / erleichtert ist (1.1.3.1a, 1.1.3.1c, 3.4 bis 100 kg Bruttomasse, ein Fahrzeug nicht nach ADR wie z.B. Fahrrad) unterliegen nicht den Verladerpflichen aus ADR/GGVSEB. Was man freiwillig trotzdem macht ist sicher sinnvoll, verzichtbarer Zusatzaufwand und auch risikobasiert eher unnötig für den Händler. Die Verladerpflichten greifen bei Abholung mit einem ADR-relevanten Fahrzeug bei 1.1.3.6 ab 0 Punkten, bei 3.4 ab > 100 Kg Bruttomasse und beim Regeltransport > 1000 Punkte. Falls der Abholer nicht der zukünftige Besitzer/Eigentümer ist, sondern ein beauftragter Dritter (Fahrzeugführer des Beförderers), dann muss der Händler die Verladerpflichten voll umfänglich erfüllen , sowohl wenn der Fahrer physisch belädt, als auch wenn er es selbst übernimmt. Falls der zukünftige Besitzer/Eigentümer persönlich oder ein ihm weisungsgebundener Mitarbeiter abholt sollten wir feiner differenzieren. Wenn der Händler physisch verlädt, dann hat er auch die kompletten Verladerpflichten. Nach wie vor anders sehe ich es bei einer physischen Beladung durch den Kunden selbst. Aufgrund der Rahmenbedingungen (Ausschluss der Freistellungen siehe oben) handelt es sich bei dem Abholer sehr wahrscheinlich um eine „Profi-Firma“, die sich mit Gefahrgut auskennen muss. Nachdem die Handwerkerregelung nicht greift, ist es ein Transport zum „nicht sofortigen Tagesverbrauch“ oder zum Weiterverkauf der Ware. Diese Firma wird mit Sicherheit auch selbst auf eigenem Grundstück im betrieblichen Alltag verladen.
Zurück zum Fall Thekengeschäft/Rampe/ Selbstbedienungspaketstation: Es findet eine Übergabe des Gefahrguts im juristischen Sinn statt. Das Gefahrgut wechselt vor der Beladung des Fahrzeugs den Besitz und je nach Gestaltung des Kaufvertrags auch das Eigentum auf den Abholer. Ich sehe hier keinen Auftrag des Händlers zur Beförderung durch den Abholer. Der Abholkunde entscheidet frei von sich heraus, dass er sein eigenes Gefahrgut über das ausschließlich er die Verfügungsgewalt hat, selbst verlädt und selbst befördert. Und nicht als „gestresster Fahrer“ eines Paketdiensts oder Laie, sondern als Gefahrgutprofi. Er kann ja auch frei über sein Beförderungsmittel entscheiden. Der Händler muss die Verladerpflichten bis zur Bereitstellung der Ware erfüllen (vor allem Informations- und Kennzeichnungspflichten). Der Abholer muss vor der Beladung und während der Beladung seinen Pflichten selbst nachkommen (Fahrzeugkontrolle, Rauchverbot, Ladungssicherung usw.). Ich finde keine Stelle im ADR, die prinzipiell ein „Vieraugenprinzip“ vorgibt. Entscheidend ist doch nur, wer welche Rolle bezüglich „seinem“ Gefahrgut einnimmt. Die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks auf dem das stattfindet sollte auch kein Merkmal sein. Wenn das so wäre, dann müssten alle Selbstbedienungspaketstationen so gebaut werden, dass nur zum öffentlichen Gelände hin eine Entnahme oder Durchreichmöglichkeit besteht. Denn auf öffentlichem Gelände sind hier wohl die meisten der Ansicht, dass da der Händler keine Pflichten hat. Hinweis zur „Baustoff-Arena“: wenn der Beladevorgang vor der Kasse mit Schranke stattfindet, dann sehe ich ähnlich wie DJSMP eher auch eine Verpflichtung des Händlers bezüglich Fahrzeugkontrolle, weil die tatsächliche Verfügungsgewalt zu diesem Zeitpunkt noch beim Händler ist.
Hinweis für Österreich: Im GGBG und den zugehörigen Erlassen gibt es nach meiner Kenntnis keine genaue Beschreibung dieses Szenarios einer Selbstabholung. Bei mir im Unternehmen wenden wir die Abwicklung wie oben beschrieben bisher an. Gegenüber Deutschland gibt es in Österreich noch die weitergehende Freistellung für landwirtschaftliche Abholer (landwirtschaftliche Zugmaschinen unterliegen nicht dem ADR wenn nicht schneller als 40 km/h gefahren wird, GGBG, §3 Ziffer 6a). Außerdem gibt es noch die GGBV-GM (siehe DJSMP) die für bestimmte UN-Nummern den Selbstabhol-Transport des Verwenders (nicht Weiterverkauf!) bis maximal 333 kg im Umkreis von 100 km freistellt. Das ist eine pragmatische Ergänzung zur stark reglementierten Handwerkerregel die auch in Deutschland sinnvoll wäre aus meiner Sicht.
In den Fällen entfällt auch die vollumfängliche Verladerpflicht nach ADR.
Danke für weitergehende Erfahrungen aus der Praxis.
Grüße, Peter
Zuletzt bearbeitet von Peter06; 20.03.2026 08:06. Bearbeitungsgrund: Schreibfehler
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|