UN 3316, verunreinigt
#40726
09.04.2026 08:51
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Andreas_K
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Wertes Forum, Anlieferung gestern UN 3316 Chemietestsätze. Enthaltene Reagenzien sind mir (noch) nicht bekannt, das kann stark variieren. Diese Testsätze enthalten Ampullen aus Glas oder Kunststoff, in Styrodurboxen, verpackt in Kiste aus Pappe.
Pappkiste ist stellenweise mit Flüssigkeit getränkt. Ausgepackt. Weder Kiste noch Boxen weisen Beschädigungen auf. Schlussfolgerung: Hier wurde anderes Gefahrgut beschädigt, das die Kiste verunreinigt hat. Welches Gefahrgut das aber nun war? Keine Ahnung, werde ich auch nicht mehr rauskriegen. Die Nettogefahrgutmenge muss ich schätzen, erfahrungsgemäß ca. 0,2 – 0,3 L. Die Gesamtmenge aller verunreinigten Boxen, wohlgemerkt.
Ich möchte die Ware dem Lieferanten zur Rückholung anbieten, verpackt in einem bauartgeprüften Spannringfass. Versende ich einfach als LQ und nichts weiter? Oder übersehe ich hier etwas?
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: UN 3316, verunreinigt
[Re: Andreas_K]
#40727
09.04.2026 09:08
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M.A.T.
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Hallo, LQ setzt voraus, daß das Gut als LQ befördert werden darf, oder? Wenn ich aber nicht weiß, was genau da drin ist, kann ich diese Bedingung nicht erfüllen. Auch die Grenzmengen (Freigestellte Mengen) nach SV251 können so nicht eindeutig bestimmt werden. Vielleicht wäre hier eher eine Bergungsverpackung gemäß 4.1.1.19 angebracht? Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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Re: UN 3316, verunreinigt
[Re: M.A.T.]
#40729
09.04.2026 10:19
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Andreas_K
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Einhaltung der Mengengrenze 250 gr /ml für LQ gem. SV 251 b) ist sichergestelllt.
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: UN 3316, verunreinigt
[Re: Andreas_K]
#40730
09.04.2026 10:28
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M.A.T.
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Hallo Auszug aus der SV 251: "Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten, a) die als freigestellte Mengen zugelassen sind, welche die durch den Code in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b angegebene Menge nicht überschreiten, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung und die Nettomenge je Versandstück entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 3.5.1.2 und 3.5.1.3, oder b) die als begrenzte Mengen wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a angegeben zugelassen sind, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung ist nicht größer als 250 ml oder 250 g. "
Um also zu wissen, ob die Grenzmengen eingehalten sind, müssen die Güter klassifiziert sein. Sie schreiben: "Enthaltene Reagenzien sind mir (noch) nicht bekannt, das kann stark variieren." Diese Info fehlt damit noch. Das die verschmutzende Flüssigkeit ebenfalls unbekannt ist (laut Ihrem Ausgangspost) kommt hinzu. Also geht LQ nach derzeitigem Sachstand nicht. Gruß M.A.T.
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