Hallo in die Runde,
bei uns ist eine Thematik rund um eine Gesetzesänderung beim Sicherheitsüberprüfungsgesetz aufgekommen. Wir befördern immer mal wieder Güter, welche gemäß ADR 1.10.3 eine Eintragung in einen Sicherungsplan erfordern. Nun haben wir gelesen, dass für diese nun künftig neue rechtliche Vorgaben gelten, genauer durch rechtliche Änderungen am Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG):
Unternehmen, die zur Erstellung von Sicherungsplänen verpflichtet sind, haben dies der Gesetzesnovelle nach in der Zukunft beim BMWE anzuzeigen. Dabei muss auch gemeldet werden, wer diese Pläne je erstellt. Diese Personen müssen dem BMWE bekannt sein (und nur die dürfen zukünftig Sicherungsplane erstellen). Damit ist schlicht gemeint, dass diese Personen einer vorherigen Sicherheitsüberprüfung unterworfen waren (analog zum bekannten Vorgehen in den sensiblen Bereichen der Luftfracht). Die Anforderungen dieser Überprüfung werden zudem erheblich ausgeweitet werden.
Allerdings gilt dies nur für Unternehmen, welche als lebens-/verteidigungswichtige Einrichtung gelten. Eine Auskunft hierzu beim Bundeswirtschaftsministerium hat bislang keine Antwort geliefert. Daher möchte ich hier fragen: Ab wann gilt diese Regelung auch für uns? Wir sind Hersteller von Arzneimittelwirkstoffen. Gibt es zudem Firmen, die hier sicher betroffen sind und mitteilen können, wie sie diese Änderung implementiert haben?
Hier auch nochmal zum Nachlesen auf Gefahrgut.de:
https://www.gefahrgut.de/themen/intermodal-gefahrgutbeauftragte/sueg-soll-geaendert-werdenVIelen Dank für die Auskunft!