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IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
#40760
20.04.2026 10:38
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Registriert: Feb 2025
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RobbiTobbi
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OP
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Beiträge: 16 |
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur der IMO-Erklärung. Wer darf unter welchen Voraussetzungen unterschreiben?
Kurz zur Straße: Das ADR kennt Beteiligte nach 1.3 und Hauptbeteiligte nach 1.4. Nach 1.3 ist man zu schulen und darf dann nach Anweisung der Hauptbeteiligten selber das Beförderungspapier erstellen. Die Hauptbeteiligten sind schriftlich bestellte Personen.
Das IMDG kennt soweit nur geschultes Landpersonal nach 1.3. Da geht noch nicht hervor, wer alles eine IMO unterschreiben darf. Wenn ich dann aber in der GGVSEE gucke steht unter §6: (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.das Beförderungsdokument muss neben den in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben auch den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen ...
Ich impliziere aus der Begrifflichkeit "eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmens" eine Bestellung. Somit dürften nur bestellte Personen die IMO unterschreiben. Sehe ich das richtig?
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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
[Re: RobbiTobbi]
#40761
20.04.2026 10:48
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Beiträge: 150
Jacob Madsen
Veteran
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Beiträge: 150 |
Hallo RobbiTobbi,
das siehst Du richtig ! Es muss sich ausdrücklich um eine Person handeln, die im Namen des Unternehmens die IMO erstellt und unterzeichnet. Hinter dieser Unterschrift steht eine weitreichende Erklärung, wie Du im IMDG-Code unter Absatz 5.4.1.6.1 nachlesen kannst. Über die GGVSee kommt das Ordnungswidrigkeitengesetz mit ins Spiel. Entweder erklärt der Unternehmer selbst oder eine von ihm beauftragte Person, die natürlich ausreichend unterwiesen wurde.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
[Re: Jacob Madsen]
#40763
20.04.2026 11:44
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Beiträge: 3,366
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
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Beiträge: 3,366 |
Hallo, ich darf dem Kollegen Madsen vollständig zustimmen. Die Bestellung und die Bescheinigung der aufgabengerechten Schulung haben schriftlich vorzuliegen. Ein mündliches "Machen Sie das mal eben" reicht nicht. Die Unterschrift bezieht sich übrigens (sofern kein separates Packzertifikat ausgestellt wird) auch auf die Stauung, was bei LCL organisatorisch zu beachten ist! Gruß M.A.T.
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