Hallo M.A.T,
vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht könnten Sie mir zu folgenden Punkten nochmals Rückmeldung geben:
a) Der Betriebsdruck ist wie folgt definiert: „Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß.“ Hierbei gelten folgende Definitionen:
- Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.
- Gas: Stoff, der a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa voll-ständig gasförmig ist
- Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, ver-schlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße
In der Definition des Betriebsdrucks ist explizit "verdichtetes Gas" genannt. Nach ADR Abschnitt 2.2.2.1.2 haben verdichtete Gase eine kritische Temperatur von höchstens -50 °C. Das Kältemittel Propan hat eine kritische Temperatur von 96,8 °C und würde nach ADR Abschnitt 2.2.2.1.2 als unter geringem Druck verflüssigtes Gas gelten. Hier würde ich annahmen, dass sich bei 15 °C der Dampfdruck des Kältemittel (Propan) einstellt. Vielleicht könnten Sie mir hier Rückmeldung geben, ob meine Überlegungen so Sinn machen?
b) Es werden mehrere Kältemaschinen versendet (fiktives Beispiel: 3 Maschinen, jeweils 5 kg Füllmenge), für welche jeweils die SV 291 gilt und somit eine Freistellung gemäßADR 1.1.3.4. Gibt es eine Mengengrenze aus Sicht des ADR, die betrachtet werden muss, wenn mehrere Kältemaschinen, die jeweils nach ADR 1.1.3.4, SV 291 freigestellt sind, versendet werden?
Beste Grüße,
Marius
Zuletzt bearbeitet von MariusBaechle; 28.04.2026 07:09.