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ADR - Sondervorschrift SV 291 #40789 27.04.2026 14:00
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MariusBaechle Online OP
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Guten Tag Zusammen,

ich habe eine Frage zur praktischen Anwendung der Sondervorschrift SV 291 des ADR: "Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR."

Meine Fragen hierzu:
a) Was genau ist mit dem Betriebsdruck der Kältemaschine im ADR gemeint? Entspricht der Betriebsdruck dem maximal zulässigen Druck PS der Kälteanlage?
b) Wenn eine Kältemaschine mehrere Kreisläufe enthält: Bezieht sich die Grenze von 12 kg dann auf die einzelnen Kältemittelkreisläufe oder auf die gesamte Füllmenge der Maschine?

Danke und beste Grüße,
Marius Bächle

Re: ADR - Sondervorschrift SV 291 [Re: MariusBaechle] #40790 27.04.2026 14:20
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Hallo,
a) Betriebsdruck ist technisch generell nicht der höchstzulässige Druck sondern der Druck, der beim Betrieb der Anlage anliegt. Die Legaldefinition finden Sie in 1.2.1 ADR, einschließlich weiterer Definitionen und Erläuterungen. Solange in gutspezifischen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist gilt diese Definition auch für Kältemaschinen.
b) Füllmenge der Maschine, da diese als ganzes das Gefahrgut darstellt und soweit in den Bestimmungen keine abweichende Regelung, wie hier für Bauteile, enthalten ist. Umgekehrt gesagt: enthält auch nur ein Bauteil der K. > 12 kg Gas ist die Freistellung nicht mehr möglich. Logisch, denn dann enthält die K. ja auch > 12 kg.
Sollte das Bauteil separat verschifft werden so gilt die Freigrenze für das Bauteil, auch wenn die K. nicht komplett ist.
Die TRBS 1201 sagt zu der Differenzierung auch etwas.
Gruß
M.A.T.

Re: ADR - Sondervorschrift SV 291 [Re: M.A.T.] #40792 28.04.2026 06:44
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MariusBaechle Online OP
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Hallo M.A.T,

vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht könnten Sie mir zu folgenden Punkten nochmals Rückmeldung geben:

a) Der Betriebsdruck ist wie folgt definiert: „Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß.“ Hierbei gelten folgende Definitionen:
- Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.
- Gas: Stoff, der a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa voll-ständig gasförmig ist
- Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, ver-schlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße

In der Definition des Betriebsdrucks ist explizit "verdichtetes Gas" genannt. Nach ADR Abschnitt 2.2.2.1.2 haben verdichtete Gase eine kritische Temperatur von höchstens -50 °C. Das Kältemittel Propan hat eine kritische Temperatur von 96,8 °C und würde nach ADR Abschnitt 2.2.2.1.2 als unter geringem Druck verflüssigtes Gas gelten. Hier würde ich annahmen, dass sich bei 15 °C der Dampfdruck des Kältemittel (Propan) einstellt. Vielleicht könnten Sie mir hier Rückmeldung geben, ob meine Überlegungen so Sinn machen?

b) Es werden mehrere Kältemaschinen versendet (fiktives Beispiel: 3 Maschinen, jeweils 5 kg Füllmenge), für welche jeweils die SV 291 gilt und somit eine Freistellung gemäßADR 1.1.3.4. Gibt es eine Mengengrenze aus Sicht des ADR, die betrachtet werden muss, wenn mehrere Kältemaschinen, die jeweils nach ADR 1.1.3.4, SV 291 freigestellt sind, versendet werden?

Beste Grüße,
Marius


Zuletzt bearbeitet von MariusBaechle; 28.04.2026 07:09.

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