Hallo,
bei Anwendung des Kapitels 3.4 ist die SV625 (Angabe: UN 1950 AEROSOLE) ausgenommen.
Ist es unzulässig/schädlich, wenn sich diese Angabe dennoch auf dem Packstück befindet, wenn nach Ltd. Qty. befördert werden soll ?
- Meine Meinung: nein, nicht schädlich - nur unnötig.
Wie ist 3.4.7.2 auszulegen (..... wenn es die Größe des Versandstücks erfordert ..... ) ?
Der Karton gibt das reguläre Maß von 100x100mm für einen Aufkleber gerade so her (rechts/links wären dann noch wenige mm Luft).
Drucktechnisch wären die 100x100mm auf diesem Karton angeblich kritisch bzw. ggfls. nicht realisierbar.
- Meine Meinung: der Aufkleber mit dem Regelmaß passt, also dürfte bei einem Druck nicht verkleinert werden.
Vorab vielen Dank die Meinungen !
