bei einem namhaften Automobilhersteller begegnen mir immer wieder UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)...
Ich habe allerdings nicht mit dem Hersteller zu tun, sondern mit einem Logistiker und, obwohl ich die Automotive-Branche eigentlich einigermaßen kenne, kann ich mir nicht vorstellen, was das für ein Bauteil sein könnte. Versendet wird sowas gleichermaßen wie klassisches Fahrzeugteile (Airbags, Nassbatterien, Lithiumbatterien, Stoßdämpfer).
Hat jemand eine Idee, was das für Bauteile sein könnten?
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Claudi]
#4083705.05.202616:53
Faszinierend! ich habe mal bei Ebay geguckt, das ist anscheinend nicht ungewöhnlich, mit dem Natrium im Ventil. Vllt sind es garnicht immer die Lithiumakkus, die den Schrottplatz in Brand setzen.
_________ Gruß André
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: ATHI]
#4085507.05.202616:12
....Vllt sind es garnicht immer die Lithiumakkus, die den Schrottplatz in Brand setzen.
Hallo, meines Wissens ist Natrium kein selbstentzündliches Metall, und daß die mittlerweile häufigen Selbstentstehungsbrände in Lagern und Sammelstellen durch Aufbrechen der Ventile und Feuchtigkeit zustande gekommen wären habe ich noch nicht gehört. Auf einem Schrottplatz, der wiederverwertet, würden solche Ventile kaum geöffnet. Kann mir die als Auslöser darum nicht vorstellen. Gruß M.A.T.
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Claudi]
#4085608.05.202610:16
Nicht nur ältere Modell und nicht nur dieser Hersteller. Das ist durchaus im "Premiumsegment" verbreitet und tatsächlich ein klassisches Beispiel für "Gefahrgut in Gegenständen". Habe mal ein Bild eines solchen Ventils beigefügt und hier auf dieser Seite sieht man es "aufgeschnitten". https://www.kfz-tech.de/Biblio/Motorsteuerung/VentilNatrium.htm
LG Phil
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Phi_l]
#4097510.06.202617:19
Diese Gegenstände dürften demnächst auch nocheinmal mehr Aufmerksamkeit erhalten.
Aus mir nicht vollständig nachvollziehbaren Gründen hat man die Verpackungsanweisungen P 006 für diese UN Nummer nicht in die Modellvorschriften und somit nicht in alle Verkehrsträger aufgenommen. Das macht wohl nun beim Luft- und Seetransport genau dieser und ähnlicher Gegenstände Probleme und daher gibt es nun bereits erste Anträge, wieder neue Sonderregelungen für Gegenstände bei denen das Gefahrgut versiegelt, verschweißt oder sonstwie quasi unfreisetzbar verschlossen enthalten ist einzuführen...
Ich hoffe sehr, dass man es in den internationalen Gremien möglichst elegant und einheitlich gelöst bekommt. Denn aus diesen Ventilen bekommt man das Natrium nur freigesetzt, wenn man sie mit einer Flex zersägt. Die kann man sogar im 90 Grad Winklel verbiegen und es wird kein Natrium von außen erreichbar...
Hier mal die aktuellen Paper dazu, die Autoindustrie ist wohl auch dran noch eines dazu einzureichen...
Der IMDG-Code verlangt für derartig klassifizierte Gegenstände ja von der Behörde festgelegte Beförderungsvorgaben - das mag aufwendig sein, aber darin wird dann, passend zum Gegenstand, festgelegt, wie der zu verpacken ist.
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Phi_l]
#4101125.06.202611:56
Diese Gegenstände dürften demnächst auch noch einmal mehr Aufmerksamkeit erhalten. ... Ich hoffe sehr, dass man es in den internationalen Gremien möglichst elegant und einheitlich gelöst bekommt. Denn aus diesen Ventilen bekommt man das Natrium nur freigesetzt, wenn man sie mit einer Flex zersägt. Die kann man sogar im 90 Grad Winklel verbiegen und es wird kein Natrium von außen erreichbar... LG Phil
Wenn man bedenkt, welchen Verhältnissen diese Ventile ausgesetzt sind im Normalbetrieb: Temperaturen, Drücke, Beschleunigung, Anprall an die Ventilsitze etc. dann weiß man, dass das Gefahrgztrecht sehr dogmatisch denkt. Gutes Beispiel.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Hallo Bergmannsheil kann Ihnen nur zustimmen. Mangelnde Kenntnis über oder Erfahrung mit realen Industrieprodukten auf Seiten der Gesetzgeber dürfte hier eine Rolle spielen. Technisch gesehen sollten diese Ventil(schäfte) gar kein GG sein, auf Basis der Legaldefinition in § 2(1) GGBefG. Von ihnen geht nämlich realistischerweise keine Gefahren aus.. Gruß M.A.T.
Ursprünglich geschrieben von: Bergmannsheil
Wenn man bedenkt, welchen Verhältnissen diese Ventile ausgesetzt sind im Normalbetrieb: Temperaturen, Drücke, Beschleunigung, Anprall an die Ventilsitze etc. dann weiß man, dass das Gefahrgztrecht sehr dogmatisch denkt. Gutes Beispiel.
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: M.A.T.]
#4101325.06.202612:14
Darf ich daran erinnern, dass wir nicht von der UNxxxx Ventilstößel sprechen, sondern von " UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)...".
Nun kann man sagen, schaffen wir wieder eine neue SV oder UN-Nummer, aber nach meiner Meinung ist genau dies momentan das große Problem des Gefahrgutrechts.
Michael
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Michael]
#4101425.06.202612:30
Darf ich daran erinnern, dass wir nicht von der UNxxxx Ventilstößel sprechen, sondern von " UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)...".
Nun kann man sagen, schaffen wir wieder eine neue SV oder UN-Nummer, aber nach meiner Meinung ist genau dies momentan das große Problem des Gefahrgutrechts.
Michael
Exakt!!
Die Branche könnte, wenn gewünscht,für diese Ventildinger Sonderregelungen anregen. Sowas kennen wir ja z. B. bei Stoßdämpfern. Aber anscheinend sind diese Ventile nicht so arg verbreitet, dass da seitens der Industrie ein Handlungsbedarf besteht. Von einer in Köln (noch) ansässigen US-Fahrzeugmarke kenne ich diese Ventile gar nicht und ich kenne deren Gefahrgut-Portfolio ziemlich gut.
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Claudi]
#4101525.06.202612:38
Sorry, das sehe ich anders. Das ist funktional ein Ventil(schaft), der zur verbesserten Wärmeabfuhr in Hochleistungsmotoren eingekapseltes Na enthält. Dieser Einschluß ist so, daß selbst unter Zwischenfallbedingungen keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit besteht, daß die geringe Natriummenge freiwird. Es braucht keine spezielle UNNR, sondern einfach die Einsicht, daß es die Legaldefinition nicht erfüllt. Man kann natürlich für diese UNNR eine SV kreiren in der das gesagt wird. Das wäre aber m.E. systemwidrig, denn dann müßte eine solche Aussage für alle Gegenstand-UNNR eingebaut werden, obwohl bereits über die Legaldefinition die Freistellung erfolgen kann. Die GG-Vorschriften sind kein Selbstzweck sondern Mittel zum Zweck der Schadenvermeidung. Wenn kein Schaden zu besorgen ist dann ist es kein GG. Gilt übrigens m.E. auch für die Stoßdämpfer. Anders als zB die Stromer-Fahrbatterien, die bis heute nicht inhärent sicher sind. Gruß M.A.T.
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: M.A.T.]
#4101826.06.202612:44
dieser Argumentation kann ich mich wiederum nicht ganz anschließen. Es braucht m.E. durchaus eine SV o.ä., die solche Geräte freistellt, wie es ja auch schon an vielen anderen Stellen der Fall ist - was letztlich ja auch derselbe Grundgedanke ist, aber eben einer dogmatischen Einordnung bedarf. Ich frage mich aber auch, was die Alternative zu diesem Dogmatismus sein kann, was praxistauglich ist und nicht jeder, mit unterschiedlichen Ansichten - sei es sicherheitsrelevant oder wirtschaftlich - hier etwas als kein Gefahrgut sieht, weil es keine (oder nur geringe) gefährlichen Eigenschaften hat oder einfach nur sehr gut verpackt wurde.
Eine Freistellung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GGBefG erschließt sich mir nicht. Semantisch verstehe ich eine Freistellung so, dass etwas grundsätzlich (dogmatisch) unter einer Vorschrift, unter der ein Sachverhalt positiv subsumierbar ist, läuft, von dieser aber dann freigestellt wird. Das, was hier beschrieben wird, ist agrumentativ aber mehr in die Richtung, dass es gar nicht erst in die Begrifflichkeit des Gefahrguts fällt und damit schon von vornherein nicht die Deifnition erfüllt.
Allerdings stellt dieses Ventil Gefahrgut dar - und zwar per Definition: Die in Tab. A aus Kap. 3.2 ADR gelisteten Güter sind per Definition Gefahrgut, so auch hier mit der UN1428. Dieses liegt aber in einer Form vor, dass den Begriffsbestimmungen für Gegenstände entspricht, weswegen wir bei der "UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)" rauskommen. Eine Subsumtion dieser Ventile unter einer nationale Definition (mit dem Ergebnis, dass es nicht darunter fallen würde) kann den Gefahrenbegriffs des ADR m.E. nicht aufheben (wenn man das aber tun würde, dann wäre gerade dieses Vorgehen m.E. systemwidrig).
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: JanRo]
#4101926.06.202613:09
Hallo, JanRo, aus meiner Sicht gilt in D das GGBefG vorrangig. Begründung: das ADR gilt nur auf der Grundlage des GGBefG, nicht mehr aufgrund eines ADR-Gesetzes. Oder täusche ich mich da? Wenn Ihr Argument zuträfe - weshalb würde dann das GGBefG auf u.A. ADR verweisen und jede Beanstandung die Kette GGBefG - GGVSEB - ADR - (RSEB) aufweisen? Wenn ein Gegenstand also nach seinen Eigenschaften nicht unter das GGBefG (nämliche Definition) fällt dann ist er deshalb "freigestellt", weil derselbe Sachverhalt auch in div. SV zur Freistellung (Begriff, den das ADR selbst in Dutzenden von Bestimmungen benutzt) führt. Zwei Beispiele nur: 2.2.8.1.8 oder 3.3.1 SV47. Wie problematisch die Proliferation von "Sonderlocken" ist sieht man sehr gut an der Entwicklung der Regeln für Liba, die praktisch jedes Jar immer komplizierter werden und die, in D zumindest, nach meiner unmaßgeblichen Einschätzung höchstens noch eine Handvoll Fachleute wirklich überschauen. Die von Ihnen erwähnte "Systemwidrigkeit", nimmt man die Legaldefinition zur Hand, scheitert m.E. schlicht daran, daß erst diese Legaldefinition ein Gut / Gegenstand zum Gefahrgut macht. Eine negative Entscheidung anhand der Legaldefinition` Kriterien kann darum logischerweise sowenig systemwidrig sein wie eine positive.
Die Verantwortung für das korrekte Klassifizieren trägt nicht der Gesetzgeber sondern immer der Anwender, insofern: ja. es kann "jeder" unterschiedlicher Meinung sein, es gibt keine 100% eindeutige Lösung für alle Fragen. Was man auch daran sieht, daß unverändert nicht alle Güter / UNNR in allen VT identisch behandelt werden.
Aus praktischer Sicht befürworte ich keine weitere SV, weil das ADR (Beispiel Liba) dermaßen mit Sonderregelungen zugepflastert ist, daß die ursprünglich 2001 gewollte striktere Systematisierung und Kohärenz nicht mehr vorhanden ist. Ich habe das vor einiger Zeit in einem längeren Artikel anhand von vielen Beispielen aufgezeigt. Sicherheitstechnisch sind Komplexität von Vorschriften und Einhaltung nun mal invers korreliert. Mehr Komplexität bewirkt also tendentiell weniger Sicherheit, sei es durch abgeschrecktes Nichtanwenden oder durch unbeabsichtigte Fehlanwendung.
Gruß und frohes Schaffen M.A.T.
Nachtrag. Der Begriffsbestimmung für UN 3543 entspräche dieser Gegenstand m.E. nur wenn nicht geprüft würde, ob überhaupt eine Gefahr im Sinne des GGBefG vorliegt, also alleine aufgrund der äußeren Erscheinung und des Inhalts. Die aber kann nicht das ausschlaggebende Kriterium sein, weil sonst ein Panzerschrank, in dem ein Fläschchen Schmieröl aufbewahrt wird, auch Gefahrgut wäre. Sinngemäß z.B.auch 2.2.43.1.7; angesicht des Einsatzortes dieser Ventile (Die Kollegen Phil und Bergmannsheil haben das weiter vorne anschaulich erwähnt) bezweifle ich, daß nach HBPüK diese Ventile GG sind.
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: M.A.T.]
#4102026.06.202615:14
wie gesagt - ich kann diesen Ansatz leider nicht nachvollziehen. Das ADR gilt in Deutschland primär auf Grundlage des Zustimmungsgesetzes zum ADR (ADRG). Das nationale GGBefG schafft (auch im Hinblick auf die RL 2008/68/EG) einen nationalen Rechtsrahmen, dass es durch die Behördenstruktur angewendet und vollzogen werden kann, mit all den Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, die im nationalen Recht eben so existieren.
Die Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 GGBefG definiert GG im Sinne dieses nationalen Gesetzes. Das erscheint m.E. auch notwendig, weil andere Gesetze andere Gefährlichkeitsbegriffe kennen (ChemG, WHG/AwSV, "gefährlicher Abfall"). Ansonsten wäre das alles entweder derselbe Gefährlichkeitsbegriff (Gefahrstoff = Gefahrgut = gefährlicher Abfall = Gefährlich i.S.v. § 410 HGB u.s.w.) oder eben gar nichts von allem, weil die Vorschrift zu unbestimmt ist. Deswegen sehe ich diese Begriffsbestimmung nicht als eigene Klassifizierungsinstanz, die noch vor der internationalen Abstimmung (insb. Teile 2 und 3 des ADR) zu prüfen wäre, zumal sich dadurch dann nationale Abweichungen aufgrund eines eigenen, subjektiven Gefährlichkeitsbegriff entstehen könnte, was man ja durch das ADR gerade verhindern will. Als eine Art "Generalklausel" ist § 2 Abs. 1 GGBefG m.E. zudem auch viel zu unbestimmt, um im Einzelfall eine konkrete Klassifizierung nach ADR zu ersetzen (sie steht ja hier bereits). Zudem wäre in dieser Betrachtung (UN1428 in Gegenstand) ja die Einkapselung bzw. Umschließung des Stoffes (bzw. dessen technische Zuverlässigkeit, z.B. in den Belastungssituationen, wie oben beschrieben) eigenständiges Klassifizierungskriterium. Das halte ich insgesamt tatsächlich für systemwidrig im vorliegendem Fall. Und wie schon gesagt - "Freistellen" über die Begriffsbestimmung nach § 2 GGBefG halte ich für nicht möglich. Freigestellt wird nur, wer eigentlich wo hineingehört, aber ausnahmsweise nicht rein muss. Hier haben wir eine UN-Nummer, die eindeutig passt. Das kann ich dann freistellen und wäre m.E. systemseitig auch der einzige Weg ohne große Baustellen in Auslegung und Betrachtung "Was ist Gefahrgut" aufzumachen; mit allen Kollisionen einer nationalen Betrachtung mit dem internationalen Recht.
2.2.8.1.8 Arbeitet innerhalb des Klassifizierungssystems und prüft nicht, ob nach § 2 Abs. 1 GGBefG ein GG vorliegt oder nicht, sondern nur, mit welchen Daten ich noch arbeiten kann (und wie), um ein noch belastbares Ergebnis (sowohl GG oder nicht GG) zu erhalten. Die SV 47 macht zudem ja genau das, was ich vorliegend auch sehen würde: Es ist festgestellt, das GG vorliegt (weil chemisch den Cyaniden zugehörig), welches aber dann über eine SV freigestellt wird, weil Eisencyanidverbindungen so stabil sind, dass sich die Giftwirkung durch das Cyanidanion im Körper nicht (oder nicht so schnell) entfaltet. Aber allein mit § 2 Abs. 1 GGBefG Cyanidsalze "freistellen" zu wollen halte ich für nicht den richtigen Weg.
Im Ergebnis sehen wir es, denke ich, gleich: Es sollte kein Gefahrgut sein. Dogmatisch aber halte ich die Richtung für bereits eingeschlagen und § 2 Abs. 1 GGBefG schafft hier weder systematisch, noch normativ eine Freistellungsmöglichkeit.
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: JanRo]
#4102126.06.202615:45
genau diese "Grundsatzdiskussion" wurde kürzlich ausführlich in den AG Klassifizierung und AG Verpackung des AGGB geführt und im Prinzip waren sich auch alle Teilnehmer einig, dass von diesen Ventilen mit "eingeschweißtem" Natrium keine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann. Unglücklicherweise lag hierzu aber kein Working-Paper vor, weshalb für diesen konkreten Fall keine Empfehlung an das Ministerium gegeben werden konnte. Anlass der Diskussion war dagegen das Working-Paper Italiens zu den Druck-Sensoren und dort wollte man ja eine auf diese Gegenstände zugeschnittene Freistellung und nach meinem Verständnis ist die Natriumlegierung bei diesen Gegenständen auch nicht so "bombensicher" verschweißt wie bei den Ventilen. Da man es aber seitens der Arbeitsgruppen als ungünstig ansieht, für einzelne Gegenstände speziell zugeschnitte Freistellungen einzuführen, wurde die Empfehlung ausgesprochen, den Antrag Italiens abzulehenen. Das Thema wird aber sicher wieder auf die Tagesordnungen kommen und ich hoffe auch, dass man hier zu einer Klarstellung kommen kann, dass Gegenstände, bei denen es praktisch ausgeschlossen ist, dass entahltenes "Gefahrgut" freiwerden kann (in wiederstandsfähigem Material eingeschweißt o. ä.) dann auch nichtmehr in den Geltungsbereich des ADR fallen. Da es sich hierbei vornehmlich um ein Problem bei internationalen Transporten handelt, wird diese Interpretation auf UN Ebene erfolgen müssen, eine Klarstellung in den RSEB wird hier nicht genügen.
LG Phil
Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Phi_l]
#4102329.06.202609:42
Hallo, Phi_I, danke für diesen Hintergrund. Eine spezifische Freistellung für einzelne Produkte sehe ich aus den bereits genannten Gründen als grundsätzlich problematisch und anwenderunfreundlich, schon wegen der resultierenden Lobbyarbeit ("Ich-will-auch-ne Freistellung"-Effekt) und der weiter wachsenden Unübersichtlichkeit. Dabei gibt aus meiner Sicht die Kombination aus Anwenderverantwortung (für das Klassifizieren) und 2.1.2.6 i.V.m. GGBefG bereits alles her, was man für die sicherheitstechnische Abgrenzung braucht. Zumal gerne übersehen wird, daß mit Ausnahme explosiver Eigenschaften die Klassifizierung eben nicht Sache des Gesetzgebers ist! Es wird immer nach Entbürokratisierung gerufen - mit ein bißchen Kompetenz und Mut zur Eigenverantwortung ist sie greifbar. Ich hoffe mal, daß zumindest bei der ECE die Schlankheit der Vorschrift Vorrang vor Einzeleingriffen hat. Ihre Einschätzung bzw. RSEB muß ich natürlich teilen - nationale Sonderlocken halte ich für kontraproduktiv, sicherheitstechnisch und vollzugspraktisch. Auch wenn ich Beispiele wie RSEB 2-5 oder ADR 2.2.2.1.5 mit der Begründung "Erfahrungswerte" für sinnvoll halte! Gruß M.A.T.