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Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53? #40989 16.06.2026 08:55
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HSEImker Online OP
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Moin zusammen,
ich habe aktuell eine Fragestellung zur abfallrechtlichen Einordnung eines internen Logistikkonzepts mit kurzer Nutzung öffentlichen Verkehrsraums.
Sachverhalt: Restentleerte IBCs, die zuvor Farben und Lacke enthalten haben, Produktrest kann aber noch drin sein, sollen über eine kurze Strecke (ca. 150 m) über eine öffentliche Straße zu einem zentralen Entsorgungsbereich verbracht werden. Dort sollen die IBCs gezielt mit Farbresten befüllt und anschließend gemeinsam entsorgt werden. Hintergrund ist die Vermeidung separater ASP-Behälter sowie einer getrennten Entsorgungslogistik für die IBCs.
Gefahrgutrechtlich ist die Bewertung aus meiner Sicht eindeutig und beherrschbar. Fraglich ist für mich jedoch die abfallrechtliche Einordnung des Transports.
Durch die Nutzung der öffentlichen Straße liegt kein rein innerbetrieblicher Transport mehr vor. Ich tendiere daher dazu, den Vorgang als gewerbsmäßigen bzw. im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit durchgeführten Abfalltransport einzuordnen, sodass eine Anzeige nach § 53 KrWG erforderlich wäre.
Für eine Anzeigepflicht sprechen aus meiner Sicht:
- regelmäßige Durchführung des Transports
- Überschreitung der Mengenschwelle (vgl. 2 t/Jahr aus der niedersächsischen Vollzugshilfe)

Fragen in die Runde:

- Teilt ihr diese Einordnung oder seht ihr hier Spielräume (z. B. weiterhin innerbetrieblicher Zusammenhang trotz öffentlicher Straße)?
- Gibt es aus eurer Praxis tragfähige Argumentationslinien, um die Anzeige nach § 53 KrWG zu vermeiden?
- Wie handhaben das ggf. Behörden in vergleichbaren Konstellationen?

Mir geht es insbesondere um eine belastbare und im Zweifel auch behördenseitig akzeptierte Argumentation.
Danke vorab!

Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53? [Re: HSEImker] #40990 16.06.2026 10:42
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Claudi Online
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Überlegung:

Im Moment der Bewegung der Behälter in den anderen Betriebsbereich hat der Betrieb noch keinen Entledigungswillen der leeren ungereinigten IBC, daher würde ich argumentieren: die sind für den Weg noch kein Abfall. Abfall wird erst der Inhalt + IBC, der im Entsorgungsbereich eingefüllt wird.

Definition: "Abfälle im Sinne dieses Gesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." Das will das Unternehmen doch erst, nachdem die Farbreste eingefüllt werden.


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