Überlegung:
Im Moment der Bewegung der Behälter in den anderen Betriebsbereich hat der Betrieb noch keinen Entledigungswillen der leeren ungereinigten IBC, daher würde ich argumentieren: die sind für den Weg noch kein Abfall. Abfall wird erst der Inhalt + IBC, der im Entsorgungsbereich eingefüllt wird.
Definition: "Abfälle im Sinne dieses Gesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." Das will das Unternehmen doch erst, nachdem die Farbreste eingefüllt werden.