Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
#41003
22.06.2026 15:35
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lost_in_GG
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Hallo zusammen,
ich wurde erst Ende letzten Jahres zum Gefahrgutbeauftragten bestellt, und muss eingestehen, mich überfordert dies etwas. Ich bin in einer medizinischen Einrichtung bestellt, ohne Vorgänger der mich einarbeiten könnte oder unterstützen könnte und stoße nach meiner Auffassung immer wieder auf taube Ohren, weil Begründungen herangezogen werden, die meiner Meinung nach nichts mit dem ADR zu tun haben. Ich habe die Hoffnung das mir hier vielleicht jemand etwas weiter helfen könnte.
1. Ausgangssituation und Prozesskonflikt An unserer medizinischen Einrichtung besteht Unstimmigkeit über den korrekten Entsorgungs- und Transportweg von Abfällen (z. B. gebrauchte Einweg-Schutzkleidung, Untersuchungshandschuhe, sowie weitere Abfälle aus Infektzimmern), die bei der Behandlung von isolierten Patienten mit infektiösen oder multiresistenten Erregern (MRE) anfallen.
Alte Praxis vor Ort: Diese Abfälle werden teilweise in flexiblen Kunststoffsäcken („Gelbe Tüten“) gesammelt und zusammen mit dem gewöhnlichen, nicht-infektiösen Gewerbeabfall in einer zentralen Müllpresse verdichtet. Neue "Lösung" - die Hygiene hat Erreger festgelegt und hierbei die gelbe Tüte teilweise eleiminiert - also den Müll quasie zu normalen Müll deklariert. Darunter befinden sich nun aber auch erreger wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren usw - soweit mein Wissensstand, sind dies alles Erreger die nicht im Laufe des Tages absterben, also bei einer Unmittelbearen Entsorgung durch eine Presse eine realistische Gefahr der Aerosolbildung haben. Weiterhin bekomme ich als Argument, dass das Material trocken sei, und es daher nicht als Gefahrgut gilt. Laut meinem ADR wird aber nur die reele Gefahr und nicht der agregatzustand bewertet.
2. Meine Perspektive dazu Aufgrund der LAGA und auch dem ADR darf ich infektiöses Material nicht verdichten. Das ADR sagt ganz klar, wenn die wahrscheinlichkeit besteht, dass davon eine Gefahr ausgehen kann, ist es anhand dieser Gefahr zu bewerten. Durch die Presse besteht meiner Meinung nach eine Gefahr durch Aerosolbildung. Durch den mechanischen Druck beim Verpressen platzen die Säcke, wodurch gefährliche, hochansteckende Stäube und Aerosole in die Umgebungsluft gepresst werden. Dies stellt ein massives Gesundheitsrisiko für das Personal an der Presse und die Mitarbeiter des Entsorgers dar (Verstoß gegen die Biostoffverordnung?).
Gefahrgutrechtliche Fehldeklaration (ADR): Für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B (UN 3291) schreibt das ADR in der Verpackungsanweisung P621 zwingend starre, feste und feuchtigkeitsbeständige Behälter vor. Flexible Plastiksäcke in einer offenen Gewerbeabfallpresse erfüllen diese Bauartanforderungen nicht. Der anschließende Straßentransport der Presse deklariert gefährliches Gefahrgut illegal als harmlosen Gewerbeabfall. (Die Presse ist kein nach ADR geeigneten Gefäß)
Jedesmal wenn ich das Anspreche, bekomme ich als Antwort - wo steht das - womit ich tatsächlich an meine grenzen Stoße. Mir ist bewusst das ich unter der Klassifizierung unter 2.2 Ansteckungegefährlichen Stoffe finde, und dort auch die Aufteilung in Kathegorie A und B - aber ich bekomme immer wieder gesagt - "das gilt nur für flüssige Stoffe" - ich weiß das es falsch ist, kann es aber mit dem ADR derzeit nicht aushebeln.
Für Unterstützung wäre ich sehr dankbar, selbst wenn es nur ein Schubs in die richtige Richtung wäre.
Meine 2. Frage ist - was mache ich wenn das Haus sich am Ende trotzdem weigert? Rechtlich bin ich ja nicht save. Ich hatte mal etwas gelesen von einer Mängelanzeige an das Unternehmen um mich abszusichern? Macht sowas Sinn? Was würdet ihr in meiner Situation machen?
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
[Re: lost_in_GG]
#41004
22.06.2026 16:05
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M.A.T.
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Hallo, lost_in_GG, und willkommen! Erste Frage: wo haben Sie die Gb-Schulung gemacht? Die dortigen Ausbilder kann man oft nach dem Einstieg noch fragen, wie etwas zu machen ist. 2. Für Einsteiger gibt es solche Publikationen. 3. Stöbern Sie einfach mal hier im Forum, was es zu "med. Abfälle" alles gibt. Dazu können übrigens auch andere Klassen gehören - 9 oder 6.1 zB. 4. flüssig/fest: Die Einleitung zu 2.2.62.1 unterscheidet hier nicht, also ist alles drin. Falls jemand behauptet, es seien in 6.2 nur flüssige Abfälle gemeint, soll derjenige Ihnen die Quelle zeigen. Nicht ohne Grund wird in zB 2.2.62.1.5.8 eine Sonderregelung für Flüssigkeiten getroffen; alles andere gilt demnach für alle Aggregatzustände. Überdies sind einige Stoffbenennungen explizit für Feststoffe. Siehe auch die Legaldefinition in 1.2.1 in Verbindung mit dem Grundsatz, daß Gefahrgutrecht alle Beförderungen verbietet, die nicht explizit erlaubt sind oder nicht nach den Bedingungen des ADR etc erfolgen (GGVSEB § 3). Unabhängig vom Aggregatzustand. Falls also ein Gefahrgut unklassifiziert befördert wird ist das illegal (GGVSEB § 17(1) Nr. 1 und § 18 (1) Nr. 3) und standardmäßig je Verstoß mit € 2000 Bußgeld belegt. 5. Bei den geschilderten Problemen, und falls Sie selbst nach erfolgreicher Prüfung schriftlich zum Gb bestellt wurden, könnte man hier tatsächlich eine schriftliche Meldung an die GF empfehlen, die unter Bezug auf die GbV klarstellt, daß unter diesen Umständen Ihre Arbeit nicht vorschriftsgemäß erledigt werden kann. Übrigens sind für die Beförderungen etc. nicht per se Sie sondern diejenigen bußgeldrechtlich verantwortlich, die - auch entgegen Ihrem fachlichen Rat - klassifizieren, verpacken und absenden! Manchmal hilft es, die Sanktionen nach GGVSEB zu erwähnen. Solange Sie die GF direkt auf die Mißstände und Ihre vergeblichen Versuche einer Behebung hinweisen kann Ihnen niemand juristisch etwas vorwerfen. 6. Infektiöse Erreger: sind nur dann nicht Kl. 6.2, wenn ein persönlich verantwortlich zeichnender Arzt dies aufgrund seiner fachlichen Beurteilung schriftlich feststellt (und ggf. ein saftiges Bußgeld riskiert). Siehe auch die RSEB dazu. 7. Es wäre sinnvoll, alle beauftragten Personen von einem Externen (!) für ihre Aufgaben schulen zu lassen so das noch nicht geschehen ist. Führten Sie die Schulungen selbst durch würde wahrscheinlich nichts "geglaubt". In dieser Schulung - die ohnehin zwingend vorgeschrieben ist - sollten all diese problematischen Punkte dezidiert angesprochen werden. Externe könnten auch Verfahrensvorgaben für eine evtl. begrenzte Anzahl von UNNR erstellen, die von den beauftragten Personen dann zu befolgen sind. Wäre auch ein Vorschlag für die GF und könnte eleganter und günstiger sein als es selbst mühsam zu erarbeiten. 8. Schließlich ist die örtliche IHK und ggf. RKI bzw. BAM Ansprechpartner für fachliche Fragen, und die zuständige Landesbehörde für den Vollzug der Vorschriften. 9. Wahrscheinlich können Spezialisten hier im Forum zum Thema der Entsorgung und Klassifizierung in med. Einrichtungen noch einiges sagen. Viel Glück und Fingerspitzengefühl M.A.T.
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
[Re: lost_in_GG]
#41005
22.06.2026 19:59
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Gerald
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Hallo, für die praktische Arbeit könnte ich Dir das Buch Medizinische Proben und Abfälle empfählen. Mir ist auch klar, dass man nach dem Bestehen der Gb-Prüfung und der Bestellung als Gb es nicht einfach hat, und das gerade im Bezug der Klasse 6.2! Es muss Dich ja Jemand bestellt haben, dem solltest Du vielleicht mal auf die Gefahrgutbeauftragtenverordnung §9 Pflichten der Unternehmer und natürlich §8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten und hier Besonders auf die Ziffer 1 bzw. ADR-Unterabschnitt 1.8.3.3 hier ins besonders der erste Abschnitt hinweisen. Und dann gibt es ja noch die GGVSEB, wo z.b. im §§17 bis 29 die Pflichten der Beteiligten stehen. Wenn Du mir Deine E-mail-Adresse über eine PM mitteilen würdest, dann kann ich Dir mit ein paar Unterlagen helfen, aber nur wenn Du es möchtest.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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