Hallo MAT,
wie gesagt - ich kann diesen Ansatz leider nicht nachvollziehen. Das ADR gilt in Deutschland primär auf Grundlage des Zustimmungsgesetzes zum ADR (ADRG). Das nationale GGBefG schafft (auch im Hinblick auf die RL 2008/68/EG) einen nationalen Rechtsrahmen, dass es durch die Behördenstruktur angewendet und vollzogen werden kann, mit all den Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, die im nationalen Recht eben so existieren.
Die Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 GGBefG definiert GG im Sinne dieses nationalen Gesetzes. Das erscheint m.E. auch notwendig, weil andere Gesetze andere Gefährlichkeitsbegriffe kennen (ChemG, WHG/AwSV, "gefährlicher Abfall"). Ansonsten wäre das alles entweder derselbe Gefährlichkeitsbegriff (Gefahrstoff = Gefahrgut = gefährlicher Abfall = Gefährlich i.S.v. § 410 HGB u.s.w.) oder eben gar nichts von allem, weil die Vorschrift zu unbestimmt ist. Deswegen sehe ich diese Begriffsbestimmung nicht als eigene Klassifizierungsinstanz, die noch vor der internationalen Abstimmung (insb. Teile 2 und 3 des ADR) zu prüfen wäre, zumal sich dadurch dann nationale Abweichungen aufgrund eines eigenen, subjektiven Gefährlichkeitsbegriff entstehen könnte, was man ja durch das ADR gerade verhindern will. Als eine Art "Generalklausel" ist § 2 Abs. 1 GGBefG m.E. zudem auch viel zu unbestimmt, um im Einzelfall eine konkrete Klassifizierung nach ADR zu ersetzen (sie steht ja hier bereits). Zudem wäre in dieser Betrachtung (UN1428 in Gegenstand) ja die Einkapselung bzw. Umschließung des Stoffes (bzw. dessen technische Zuverlässigkeit, z.B. in den Belastungssituationen, wie oben beschrieben) eigenständiges Klassifizierungskriterium. Das halte ich insgesamt tatsächlich für systemwidrig im vorliegendem Fall. Und wie schon gesagt - "Freistellen" über die Begriffsbestimmung nach § 2 GGBefG halte ich für nicht möglich. Freigestellt wird nur, wer eigentlich wo hineingehört, aber ausnahmsweise nicht rein muss. Hier haben wir eine UN-Nummer, die eindeutig passt. Das kann ich dann freistellen und wäre m.E. systemseitig auch der einzige Weg ohne große Baustellen in Auslegung und Betrachtung "Was ist Gefahrgut" aufzumachen; mit allen Kollisionen einer nationalen Betrachtung mit dem internationalen Recht.
2.2.8.1.8 Arbeitet innerhalb des Klassifizierungssystems und prüft nicht, ob nach § 2 Abs. 1 GGBefG ein GG vorliegt oder nicht, sondern nur, mit welchen Daten ich noch arbeiten kann (und wie), um ein noch belastbares Ergebnis (sowohl GG oder nicht GG) zu erhalten. Die SV 47 macht zudem ja genau das, was ich vorliegend auch sehen würde: Es ist festgestellt, das GG vorliegt (weil chemisch den Cyaniden zugehörig), welches aber dann über eine SV freigestellt wird, weil Eisencyanidverbindungen so stabil sind, dass sich die Giftwirkung durch das Cyanidanion im Körper nicht (oder nicht so schnell) entfaltet. Aber allein mit § 2 Abs. 1 GGBefG Cyanidsalze "freistellen" zu wollen halte ich für nicht den richtigen Weg.
Im Ergebnis sehen wir es, denke ich, gleich: Es sollte kein Gefahrgut sein. Dogmatisch aber halte ich die Richtung für bereits eingeschlagen und § 2 Abs. 1 GGBefG schafft hier weder systematisch, noch normativ eine Freistellungsmöglichkeit.