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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das? [Re: M.A.T.] #41020 26.06.2026 15:14
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Hallo MAT,

wie gesagt - ich kann diesen Ansatz leider nicht nachvollziehen. Das ADR gilt in Deutschland primär auf Grundlage des Zustimmungsgesetzes zum ADR (ADRG). Das nationale GGBefG schafft (auch im Hinblick auf die RL 2008/68/EG) einen nationalen Rechtsrahmen, dass es durch die Behördenstruktur angewendet und vollzogen werden kann, mit all den Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, die im nationalen Recht eben so existieren.

Die Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 GGBefG definiert GG im Sinne dieses nationalen Gesetzes. Das erscheint m.E. auch notwendig, weil andere Gesetze andere Gefährlichkeitsbegriffe kennen (ChemG, WHG/AwSV, "gefährlicher Abfall"). Ansonsten wäre das alles entweder derselbe Gefährlichkeitsbegriff (Gefahrstoff = Gefahrgut = gefährlicher Abfall = Gefährlich i.S.v. § 410 HGB u.s.w.) oder eben gar nichts von allem, weil die Vorschrift zu unbestimmt ist. Deswegen sehe ich diese Begriffsbestimmung nicht als eigene Klassifizierungsinstanz, die noch vor der internationalen Abstimmung (insb. Teile 2 und 3 des ADR) zu prüfen wäre, zumal sich dadurch dann nationale Abweichungen aufgrund eines eigenen, subjektiven Gefährlichkeitsbegriff entstehen könnte, was man ja durch das ADR gerade verhindern will. Als eine Art "Generalklausel" ist § 2 Abs. 1 GGBefG m.E. zudem auch viel zu unbestimmt, um im Einzelfall eine konkrete Klassifizierung nach ADR zu ersetzen (sie steht ja hier bereits). Zudem wäre in dieser Betrachtung (UN1428 in Gegenstand) ja die Einkapselung bzw. Umschließung des Stoffes (bzw. dessen technische Zuverlässigkeit, z.B. in den Belastungssituationen, wie oben beschrieben) eigenständiges Klassifizierungskriterium. Das halte ich insgesamt tatsächlich für systemwidrig im vorliegendem Fall. Und wie schon gesagt - "Freistellen" über die Begriffsbestimmung nach § 2 GGBefG halte ich für nicht möglich. Freigestellt wird nur, wer eigentlich wo hineingehört, aber ausnahmsweise nicht rein muss. Hier haben wir eine UN-Nummer, die eindeutig passt. Das kann ich dann freistellen und wäre m.E. systemseitig auch der einzige Weg ohne große Baustellen in Auslegung und Betrachtung "Was ist Gefahrgut" aufzumachen; mit allen Kollisionen einer nationalen Betrachtung mit dem internationalen Recht.

2.2.8.1.8 Arbeitet innerhalb des Klassifizierungssystems und prüft nicht, ob nach § 2 Abs. 1 GGBefG ein GG vorliegt oder nicht, sondern nur, mit welchen Daten ich noch arbeiten kann (und wie), um ein noch belastbares Ergebnis (sowohl GG oder nicht GG) zu erhalten. Die SV 47 macht zudem ja genau das, was ich vorliegend auch sehen würde: Es ist festgestellt, das GG vorliegt (weil chemisch den Cyaniden zugehörig), welches aber dann über eine SV freigestellt wird, weil Eisencyanidverbindungen so stabil sind, dass sich die Giftwirkung durch das Cyanidanion im Körper nicht (oder nicht so schnell) entfaltet. Aber allein mit § 2 Abs. 1 GGBefG Cyanidsalze "freistellen" zu wollen halte ich für nicht den richtigen Weg.


Im Ergebnis sehen wir es, denke ich, gleich: Es sollte kein Gefahrgut sein. Dogmatisch aber halte ich die Richtung für bereits eingeschlagen und § 2 Abs. 1 GGBefG schafft hier weder systematisch, noch normativ eine Freistellungsmöglichkeit.

Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das? [Re: JanRo] #41021 26.06.2026 15:45
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Hallo JanRo
da werden wir wohl nicht auf eine Linie kommen. Kann ja jeder nach seiner Auslegung verfahren.
Gruß
M.A.T.

Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das? [Re: M.A.T.] #41022 29.06.2026 08:48
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Hallo M.A.T.

genau diese "Grundsatzdiskussion" wurde kürzlich ausführlich in den AG Klassifizierung und AG Verpackung des AGGB geführt und im Prinzip waren sich auch alle Teilnehmer einig, dass von diesen Ventilen mit "eingeschweißtem" Natrium keine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann. Unglücklicherweise lag hierzu aber kein Working-Paper vor, weshalb für diesen konkreten Fall keine Empfehlung an das Ministerium gegeben werden konnte. Anlass der Diskussion war dagegen das Working-Paper Italiens zu den Druck-Sensoren und dort wollte man ja eine auf diese Gegenstände zugeschnittene Freistellung und nach meinem Verständnis ist die Natriumlegierung bei diesen Gegenständen auch nicht so "bombensicher" verschweißt wie bei den Ventilen. Da man es aber seitens der Arbeitsgruppen als ungünstig ansieht, für einzelne Gegenstände speziell zugeschnitte Freistellungen einzuführen, wurde die Empfehlung ausgesprochen, den Antrag Italiens abzulehenen. Das Thema wird aber sicher wieder auf die Tagesordnungen kommen und ich hoffe auch, dass man hier zu einer Klarstellung kommen kann, dass Gegenstände, bei denen es praktisch ausgeschlossen ist, dass entahltenes "Gefahrgut" freiwerden kann (in wiederstandsfähigem Material eingeschweißt o. ä.) dann auch nichtmehr in den Geltungsbereich des ADR fallen. Da es sich hierbei vornehmlich um ein Problem bei internationalen Transporten handelt, wird diese Interpretation auf UN Ebene erfolgen müssen, eine Klarstellung in den RSEB wird hier nicht genügen.

LG Phil

Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das? [Re: Phi_l] #41023 29.06.2026 09:42
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Hallo, Phi_I,
danke für diesen Hintergrund.
Eine spezifische Freistellung für einzelne Produkte sehe ich aus den bereits genannten Gründen als grundsätzlich problematisch und anwenderunfreundlich, schon wegen der resultierenden Lobbyarbeit ("Ich-will-auch-ne Freistellung"-Effekt) und der weiter wachsenden Unübersichtlichkeit. Dabei gibt aus meiner Sicht die Kombination aus Anwenderverantwortung (für das Klassifizieren) und 2.1.2.6 i.V.m. GGBefG bereits alles her, was man für die sicherheitstechnische Abgrenzung braucht. Zumal gerne übersehen wird, daß mit Ausnahme explosiver Eigenschaften die Klassifizierung eben nicht Sache des Gesetzgebers ist!
Es wird immer nach Entbürokratisierung gerufen - mit ein bißchen Kompetenz und Mut zur Eigenverantwortung ist sie greifbar.
Ich hoffe mal, daß zumindest bei der ECE die Schlankheit der Vorschrift Vorrang vor Einzeleingriffen hat.
Ihre Einschätzung bzw. RSEB muß ich natürlich teilen - nationale Sonderlocken halte ich für kontraproduktiv, sicherheitstechnisch und vollzugspraktisch. Auch wenn ich Beispiele wie RSEB 2-5 oder ADR 2.2.2.1.5 mit der Begründung "Erfahrungswerte" für sinnvoll halte!
Gruß
M.A.T.

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