Guten Tag,
ich sitze gerade an Klärungen zum Thema Container.
Wenn in Spalte 17 eine Eintrag für VC drin ist, darf ich auf der Straße die Container benutzen. Nach ADR 7.3.3 sind dann für diese VC Container die AP-Vorschriften anzuwenden.
Wenn in der Spalte 10 ein EIntrag ist, kann ich auch BK-Container nutzen, nach 7.3.2.
Soweit, so klar.
Dann gibt es bei 7.3.3.1 noch die ergänzende Bemerkung:
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) der Code VC 1 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 1-Schüttgut-Container verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften des Unterabschnitts 7.3.3.2 erfüllt werden. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) der Code VC 2 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 2-Schüttgut-Container für die Beförderung verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften des Unterabschnitts 7.3.3.2 erfüllt werden.
Das impliziert für mich, dass ich keinen Eintrag in Spalte 10, aber einen in Spalte 17 habe. Dann kann ich einen BK-Container nehmen. Diese muss dann aber auch die erweiterten AP-Vorschriften einhalten.
Konkrete Anwendung UN 3175:
Ich habe sowohl einen Eintrag in Spalte 10 als auch in Spalte 17. Ich kann mir also aussuchen, ob ich einen BK-Container nutze oder einen VC-Container mit AP2.
Was ich jetzt aber nicht verstehe: Darf ich einen unbelüfteten BK-2-Container für Spalte 10 nach 7.3.2 nutzen? Ich kann keine zwingenden Vorgaben für eine Belüftung eine BK-2-Containers herleiten. Die AP2 gilt nur für 7.3.3 und somit auch nur für BK-Container, die ich nach VC-Vorgaben nutze. (7.3.3.1)
Hintergrund: Mein Kunde hat entweder belüftete VC oder unbelüftete BK-2. Kunde des Kunden hätte gerne BK-2 mit Belüftung. Es existieren belüftete BK-2 (wenn die mit Beklüftung ihre Baumusterzulassung haben ist das ja auch kein Problem), ich kann aber rechtlich keine Forderung nach Belüftung eines BK-2 für Nutzung nach Spalte 10 / 7.3.2 aus dem ADR ableiten.
Grüße aus Hamburg
Robert