von mir ein klares Jein <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />:
bzgl. der Außenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen sagt Kapitel 3.4 folgendes:
3.4.3 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes »LQ 1« oder »LQ 2« angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, vorausgesetzt:
a) die Vorschriften des Abschnitts 3.4.5 a) bis c) werden beachtet ; im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände als Innenverpackungen; [...]
3.4.4 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff der Code »LQ 3« angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:
a) der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zugelassen sind, die so ausgelegt sein müssen, dass sie den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen: [...]
3.4.5 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes »LQ 4« bis »LQ 19« und »LQ 22« bis »LQ 28« angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:
a)der Stoff wird befördert:
- in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 a)
Man kommt also immer wieder auf 3.4.4. a) hinaus, wo eben steht:
[...]der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zugelassen sind, die so ausgelegt sein müssen, dass sie den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen [...]
Somit wären wir also bei 6.1.4 und dann auch bei 6.1.4.12 für die Kisten aus Pappe. Für die Verwendung von LQ müssen die Außenverpackungen nicht bauartgeprüft sein (UN-Codierung), aber die Vorgaben aus 6.1.4 müssen eingehalten werden - ist die Frage, wie man dieses nachweisen/ nachprüfen kann (ggf. kann der Kartonagenhersteller Auskunft geben).