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Verpackungsprüfung #4108 11.07.2006 08:48
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Mavo Offline OP
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Morgen Kollegen,

ich habe mal folgende Frage, die Vorschriften für Kartonagen 6.1.4.12 ADR
gelten so wie ich das sehe nur für UN-Zugelassene Verpackungen oder sehe ich das falsch ?

Für Limited Quantities brauchen die nicht so geprüft sein oder ? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Gruß
Mavo

Re: Verpackungsprüfung [Re: Mavo] #4109 11.07.2006 09:18
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Claudi Offline
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von mir ein klares Jein <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />:

bzgl. der Außenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen sagt Kapitel 3.4 folgendes:


3.4.3 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes »LQ 1« oder »LQ 2« angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, vorausgesetzt:
a) die Vorschriften des Abschnitts 3.4.5 a) bis c) werden beachtet ; im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände als Innenverpackungen; [...]

3.4.4 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff der Code »LQ 3« angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:
a) der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zugelassen sind, die so ausgelegt sein müssen, dass sie den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen: [...]

3.4.5 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes »LQ 4« bis »LQ 19« und »LQ 22« bis »LQ 28« angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt:
a)der Stoff wird befördert:
- in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 a)

Man kommt also immer wieder auf 3.4.4. a) hinaus, wo eben steht:

[...]der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zugelassen sind, die so ausgelegt sein müssen, dass sie den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen [...]

Somit wären wir also bei 6.1.4 und dann auch bei 6.1.4.12 für die Kisten aus Pappe. Für die Verwendung von LQ müssen die Außenverpackungen nicht bauartgeprüft sein (UN-Codierung), aber die Vorgaben aus 6.1.4 müssen eingehalten werden - ist die Frage, wie man dieses nachweisen/ nachprüfen kann (ggf. kann der Kartonagenhersteller Auskunft geben).

Re: Verpackungsprüfung [Re: Mavo] #4110 11.07.2006 09:38
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G. Homann Offline
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Hallo Mavo,

in diesem Zusammenhang auch nochmal der Hinweis auf den Thread "Geprüfte Verpackungen bei LQ?" vom 06.07.06 in dieser Rubrik.

Gruß
Günther Homann

Re: Verpackungsprüfung [Re: Claudi] #4111 11.07.2006 09:40
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Mavo Offline OP
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Vielen Dank,



das hilft mir doch schon einmal weiter..



gruß

Mavo



P.S. das andere habe ich glatt überlesen <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Mavo; 11.07.2006 09:42.
Re: Verpackungsprüfung [Re: Mavo] #4112 11.07.2006 09:43
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Claudi Offline
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da ist auch (ggf. auch für zukünftige Leser) der link auf besagten Beitrag.



http://www.gefahrgut-foren.de/ubbth...&sb=5&o=&fpart=1

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 11.07.2006 09:43.
Re: Verpackungsprüfung [Re: Claudi] #4113 12.07.2006 14:45
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Rupert Offline
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Beiträge: 382
Aus aktuellen Anlass:
Die UN-Verpackungungsprüfung bzw. der Zulassungschein spezifiziert auch den Werktstoff, hier sollte im Rahmen der Qualitätssicherung auch immer überprüft werden ob der gleiche Werkstoff wie in der Zulassung verwendet wird.
Auch der Verschluß bzw. Verschlußart gehört zu einer zugelassenen Verpackung.
Gruß
Rupert


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