UN 3556 Fahrzeug nach Unfall in Container
#41101
22.07.2026 17:38
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RobbiTobbi
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Guten Tag zusammen.
Ich beschäftige mich gerade mit dem Transport eines E-Fahrzeugs nach Unfall in einem Container. Für die UN 3556 gibt es die SV 666. UNd das verstehe ich einfach schon nicht. Die UN3556 steht für FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN. Die SV666 bezieht sich gar nciht wirklich auf Lithiumbatterien, sondern auf brennbare Gase und Flüssigkeiten. Soll aber zu einer Freistellung führen, wenn die Batterie unbeschädigt ist. Wenn klar ist, dass das Fahrzeug defekt ist, greift zusätzlich die SV 667. Aussage ist: Die Batterie muss nicht mehr der Lithiumklassifizierung nach ADR. Stattdessen soll man prüfen, ob der Defekt am Fahrzeug die Sicherheit der Batterie gefährdet (kaputte WIndschutzscheibe, Tür verbeult, etc gefährden nicht zwingend die Batterie). Wenn nein, siehe SV666. Wenn ja, bitte die Batterie ausbauen und dann als 3480 betrachten (also dann im schlimmsten Falle nach SV376 kritisch defekt).
Wenn aber die Batterie nicht ausgebaut oder nicht untersucht werden kann, dann darf ich sie wieder nach SV666 (in Verbindung mit SV 363, die auch wieder nicht auf Lithium eingeht) befördern. " Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle und Batterie nicht möglich ist oder wenn der Zustand der Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befördert werden."
Was bedeutet Letztes? Ich habe eine kaputte Fahrzeugbatterie aber darf das ganze Freistellen, weil ich es nicht ausbauen kann? Ich lesen da raus: Ausbauen und dann SV376 oder nicht ausbauen und SV666. Unter SV666 wird aber kein Umgang mit einer kaputten Batterie definiert.
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Re: UN 3556 Fahrzeug nach Unfall in Container
[Re: RobbiTobbi]
#41103
22.07.2026 18:09
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M.A.T.
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Hallo, nur zur Abrundung der Möglichkeiten (falls es sich um Transport direkt nach Unfall handelt!): 1.1.3.1 d) ADR. Die SV zu einer UNNR decken nicht alle denselben sachlichen Bereich ab, so daß für Liba hier die SV666 eben nur über die 667 gilt und die 669 halte ich hier auch nicht für einschlägig, aber die 667 und ggf die 376 (über die Verweisung aus SV 667. Wenn alle relevanten Bedingungen erfüllt sind (die Einschätzung kann nur der Fachmann für die Liba-Sicherheit vor Ort treffen, denke ich) darf befördert werden. Wahrscheinlich greift hier der 2. Absatz in 667 (ii), im Effekt eine Auffangregelung die den praktischen Möglichkeiten Rechnung trägt. Mal sehen, was die Liba-Experten hier sagen. Gruß M.A.T.
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Re: UN 3556 Fahrzeug nach Unfall in Container
[Re: M.A.T.]
#41104
22.07.2026 18:41
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RobbiTobbi
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Es geht leider nicht mehr um Notfallmaßnahmen, um das von der Straße zu bekommen, sondern weiter von der Werkstatt zur Zerlegung. Und da kann es eben vorkommen, dass man nicht nach SV 667 b die kaputte Batterie ausbauen und dann nach SV376 transportieren kann. Ich verstehe einfach nicht, wie ich bei einer defekten, sicherheitsrelevanten Batterie wieder auf die SV666 vereisen kann; da für mich da da Ziele eine Freistellung vom ADR wäre. Bei einer kaputten Batterie etwas freizustellen ist, milde gesagt, Wahnsinn. Grüße Robi
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