also schon die Angabe einer "Ziffer" heißt bei mir: Achtung ALT! D.h. die Leute dort sind nicht auf dem aktuellen Stand, denn diese Ziffern-Geschichte gibts schon seit 2001 (?? - war vor meiner GG-Zeit) nicht mehr. auch die Angabe "ADR" ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Ausnahme 55 besagte folgendes:
"1 Abweichend von
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer 2002 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 9 der Anlage A sowie Randnummer 10.012 der Anlage B zum ADR
dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier und ohne Absendererklärung befördert werden oder
darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
Empfänger,
Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und
Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. [...]" und war nur bis zum 31.12.2001 gültig.
Mit leichten Änderungen findet sich dies jetzt in Ausnahme 18.
Die Eintragung im Bef.papier müsste IMO so aussehen:
(ggf. ABFALL,) UN 3175 Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n.a.g. (Gefahrenauslöser, z.B. enthält ...), 4.1, II
-Art und Anzahl der Verpackungen
-Gesamtmenge des GG
Adresse Absender/ Empfänger.
Ob gff. die Ausnahme 18 genutzt wird müssten Sie prüfen, dann noch Angabe "Ausnahme 18"