Hallo,
es gibt eine Klarstellung von der
BAM zu
Ammoniumperchlorat, welches nach ADR Kapitel 3.2 als
UN 0402 bzw.
UN 1442 eigestuft ist.
Interessant ist dabei, obwohl UN 1442 nach ADR Klasse 5.1 ist, aber trotzdem muss das Sprengstoffgesetz, mit all seinen Bestimmungen, eingehalten werden!
Die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen stehen z.b. im Sprengstoffgesetz Anlage II Stoffgruppe A; B und C.
Trinitrophenol (Pikrinsäure) steht unter der Nummer 7 bei der
Stoffgruppe A und hat die UN 0154 bzw. UN 1344 oder
Disuccinoylmonoperoxid, als Bernsteinsäure bezeichnet und steht unter der Nummer 7 bei der
Stoffgruppe B und
Azodiisobutyronitril (AIBN) steht unter der Nummer 1 bei der
Stoffgruppe C und hat die UN 3234.
Es sollte also bei diesen Stoffen im Sicherheitsdatenblatt z.b. für
2,2'-Azobis-(2-methyl-propionitril) nachgesehen werden, nur wenn man nach der UN-Nummmer (3234) suche würde, könnte es sein, das man es nicht findet, da dieser Stoff
Azodiisobutyronitril (AIBN) unter dem Eintrag UN 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIER nach ADR befördert wird.
Hierzu mal ein Beispiel
Hochexplosiver Fund auf dem Weka-Gelände, hier war die Entsorgung gar nicht so einfach und nicht gerade Billig!
Klar gibt es noch andere Quellen z.b. die Altstoffliste oder die
50. Liste oder ein Bescheid von der BAM für sollche Stoffe, wo man nachsehen sollte, besser ist es immer den Hersteller Fragen, der sollte so was wissen!