Hallo zusammen,

wir haben eine Maschine die einen angebauten Speicher Klasse 2.2 (UN1066) enthält. >2 bar. Des weiteren > 20 L ÖL UN3082

Nach 2.1.5.5 ADR bleibt Klasse 9 für die Klassifizierung hier unberücksichtigt ( UN3538). Nun kommt 2.1.5.6 noch ins Spiel. (....Nebengefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahr der anderen Gefahrgüter....)

Danach müsste ich nun doch Klasse 9 als Gefahrzettel auf der Maschine zusätzlich zu Klasse 2.2 aufbringen ?

Da hier noch umweltgefährdend ein Thema ist, müsste nach 5.2.1.8.1 auch noch umweltgefährdend rauf.

Final: Klasse 2.2 + Klasse 9 + umweltgefährdend.... Oder kann hier auf Klasse 9 - siehe 2.1.5.5 verzichtet werden ?

+ Ausrichtungspfeile nach 5.2.2.1.12.2 ADR

Danke im Voraus für eure Unterstützung.

VG
Uwe73

Zuletzt bearbeitet von Uwe73; 08.10.2026 14:57.