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Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 #39710 01.10.2025 15:35
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Bergmannsheil Offline OP
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Mahlzeit,

neu in der GGVSEB vom Juni 2025 ist eine "Nicht-Verlader"-Definition.
In § 2 Abs. 3 GGVSEB ist weiterhin definiert, dass "Verlader (... ) das Unternehmen (ist), das 1. verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug ... verlädt" etc.
Neu ist die Definition: "Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen ..." 1000 Punkte und 3.4 ADR.

Ich definiere, dass dann, wenn in einem Unternehmen freigestellte Gefahrgüter (z.B. UN 2910 oder 3373) verladen werden, hier die Verladerpflichten nicht zutreffen und zwar auch dann, wenn das Unternehmen bei der Beförderung von anderen Gefahrgütern als Verlader beteiligt ist.
Wer sieht das anders?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39711 01.10.2025 15:49
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M.A.T. Online
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Hallo, Bergmannsheil,
die Bestimmung lese ich etwas anders. Dort steht "ausschließlich ... die freigestellt sind." Wenn also nicht freigestellte Güter, oder die nach 1.1.3.6, oder 3.4 > 100 kg, befördert werden, dann greift die Befreiung nicht mehr.
Was meinen Sie?
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39714 01.10.2025 16:23
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Gerald Offline
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Hallo Bergmannsheil,
sieh mal in die Drucksache 193/25 vom 30.04.2025 auf Seite 19 (bzw. Seite 25 von 35) unter Zu § 2 Absatz 3 da kannst Du die Begründung zur Änderung lesen.

Ich denke mal, diese ist doch Recht eindeutig!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39717 02.10.2025 10:50
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Udo Freitag Offline
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Moin zusammen,

Klasse 7 "UN2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK..." wäre eine 1.1.3.6 Beförderung und somit bleibt die Verladerverantwortlichkeit. UN3373 wäre darunter zu subsumieren, weil über die SV319 freigestellt.

Gruß
Udo

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Udo Freitag] #39729 07.10.2025 11:03
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Bergmannsheil Offline OP
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Guten Morgen,

zusammenfassend sind also die Verladevorgänge, bei denen (z.B. nach SV 219, 319 oder 637) freigestellte Güter verladen werden, von den rechtlichen Bedingungen des § 2 Abs. 3 GGVSEB ausgenommen.

Dies ist unabhängig davon, ob zu anderen Gelegenheiten vom selben Unternehmen auch kennzeichnungspflichtige Gefahrgüter 1000 Punkte nach 1.1.3.6 ADR auf Fahrzeuge verladen werden?
Ich finde den Satz in der Begründung auf Seite 19 der BT-Drucksache nicht eindeutig: "...sofern ausschließlich von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellte gefährliche Güter verladen werden..."
Ausschließlich vom Unternehmen (= im gesamten Jahr) oder ausschließlich bei diesem Verladevorgang?
Zielführend und der Begründung entsprechend finde ich, dass auf den speziellen Verladevorgang abgezielt ist.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39732 07.10.2025 11:21
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M.A.T. Online
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Hallo, Bergmannsheil,
Ihrer Interpretation kann ich nicht so ganz folgen. Für mich ist die Verladereigenschaft nur dann ausgesetzt, wenn ausschließlich (keine zeitliche Einschränkung) die beschriebenen freigestellten Güter befördert werden. Sobald auch andere befördert werden gilt sie wieder, dann nach meinem Erachten auch bei den Freigestellten. Grund: wäre etwas anderes gemeint, wäre in der Vorschrift nicht "ausschließlich" gestanden, es ist also ausdrücklich keine Unabhängigkeit sondern eine Abhängigkeit von anderen Gütern gewollt. Ich sehe die intentionale Analogie auch zu GbV § 2. Sobald dort die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind muß der Gb bestellt werden, auch wenn weiterhin auch freigestellte Güter befördert etc. werden.
Man kann natürlich auch über das "Verladen" diskutieren und als einmaligen Beförderungsvorgang (und Abhängigkeit nur in diesem) auslegen, da stimme ich Ihnen zu. Dafür spräche, das nicht auf das Unternehmen abgestellt wird. RSEB schweigt dazu.
Werde das demnächst bei einem Fachtreffen mal zur Diskussion stellen.
Gruß
M.A.T.

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: M.A.T.] #39741 08.10.2025 10:04
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Phi_l Offline
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Methusalem
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Hallo zusammen,

ich interpretiere das wie Bergmannsheil, die Eigenschaft gilt immer bezogen auf die konkrete Beförderung, nur so ergibt es in meinen Augen auch Sinn. Sonst wäre ich ja auch Absender bei Beförderungen, bei denen ich nicht der Absender bin, nur weil ich bei anderen Beförderungen mal Absender bin.

Wenn man den Satz genau ließt steht in der GGVSEB ja auch "Verladevorgänge von ausschließlich [freigestellten] gefährlichen Gütern" -> Also bezogen auf den konkreten Verladevorgang bei dem dann nur freigestellte Güter verladen werden, und nicht "auschließlich Verladevorgänge von freigestellten gefährlichen Gütern" -> Dann wäre es im Sinne der Interpetation von M.A.T.

Der Sinn ist es ja bloß Klarzustellen, dass ich beim Verladen freigestellter gefährlicher Güter freigestellt bin, also auch im Hinblick auf die Verladerpflichten der GGVSEB. Wenn ich andere gefährliche Güter verlade, dann bin ich (bei diesem Verladevorgang) natürlich wieder ein ganz normaler Verlader.

Liebe Grüße
Phil


Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 08.10.2025 10:08.
Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Phi_l] #41325 08.10.2026 15:06
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Gefahrgut007 Offline
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Hallo zusammen,
könnt Ihr mir eventuell mit einer Fragestellung helfen? Ich hoffe die Themenzuordnung sagt allen zu.

Unsere gewöhnlichen Transporte werden in Bezug auf die Verladung ausreichend geprüft um uns abzusichern.
Nun wurde ich darauf angesprochen, dass wir auch die Pflichten des Verladers inne haben, sobald unser Entsorger für gefährliche Abfälle seinen IBC mit UN3509 abholt und gegen einen leeren austauscht.
Ich sehe bei uns die Möglichkeit der Verpackung, welche geregelt ist. Als Verpacker prüfen wir die Verpackung, den richtigen Inhalt und von mir aus auch die Kennzeichnung, wobei auch diese vom Entsorger vorgenommen wird.
Müssen wir diesbezüglich auch kontrollieren, wie der IBC auf dem Fahrzeug des Entsorgers gesichert wird?

Wie macht Ihr das? Stichprobenartig? Müssen wir das ausgiebig dokumentieren, oder reicht wohl ein Foto? Am liebsten würde ich den Entsorger selbst dazu ausfragen, allerdings bevorzugt es unser externer Abfallbeauftragter, die Kommunikation bei sich zu halten, da auch nur er den Entsorger für gefährliche Abfälle beauftragt, sobald bei uns etwas abgeholt werden muss.
Wir sind also so gesehen nicht einmal Auftraggeber in diesem Fall.

Viele Grüße,

Danger007

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Gefahrgut007] #41326 08.10.2026 15:17
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M.A.T. Online
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Hallo, 007,
Meinen Sie mit § 2 die Begriffsbestimmung "Verlader" und nicht dessen Pflichten, denn die stehen ja hauptsächlich in § 21. Verstehe ich das richtig?
Im Absatz (3) ist der erste Satz im letzten typographischen Absatz für Sie vielleicht relevant, denn Besitzer sind ja Sie und der IBC = Gut wird von Ihnen übergeben.
Welche Eigenschaft Sie in Ihrer Konstellation haben hängt aber auch von den Verträgen zwischen den drei beteiligten Parteien ab. Ohne die zu kennen wüßte ich hier keine eindeutige Vorschrifteninterpretation zu machen.
Was sind denn die "gewöhnlichen" Transporte? Andere als Abfälle? Treten Sie dabei als Verlader auf?
Das mit der "Verschlußsache" Kommunikation finde ich befremdlich, zumal es, falls der externe im GG-Bereich involviert ist, dem Grundgedanken "Schadenvermeidung" der GGVSEB und speziell dem § 4 (1) widerspricht. Ist der Abfallbeauftragte gefahrgutrechtlich entsprechend seinen Aufgaben geschult oder unterwiesen und eventuell auch Gb? Dies ist zwingend falls er, wie nach Ihrer Schilderung denkbar, als Absender fungiert.
Gruß
M.A.T.

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Gefahrgut007] #41327 09.10.2026 07:26
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gefahrgut007
Hallo zusammen,
könnt Ihr mir eventuell mit einer Fragestellung helfen? Ich hoffe die Themenzuordnung sagt allen zu.

Unsere gewöhnlichen Transporte werden in Bezug auf die Verladung ausreichend geprüft um uns abzusichern.
Nun wurde ich darauf angesprochen, dass wir auch die Pflichten des Verladers inne haben, sobald unser Entsorger für gefährliche Abfälle seinen IBC mit UN3509 abholt und gegen einen leeren austauscht.
Ich sehe bei uns die Möglichkeit der Verpackung, welche geregelt ist. Als Verpacker prüfen wir die Verpackung, den richtigen Inhalt und von mir aus auch die Kennzeichnung, wobei auch diese vom Entsorger vorgenommen wird.
Müssen wir diesbezüglich auch kontrollieren, wie der IBC auf dem Fahrzeug des Entsorgers gesichert wird?

Wie macht Ihr das? Stichprobenartig? Müssen wir das ausgiebig dokumentieren, oder reicht wohl ein Foto? Am liebsten würde ich den Entsorger selbst dazu ausfragen, allerdings bevorzugt es unser externer Abfallbeauftragter, die Kommunikation bei sich zu halten, da auch nur er den Entsorger für gefährliche Abfälle beauftragt, sobald bei uns etwas abgeholt werden muss.
Wir sind also so gesehen nicht einmal Auftraggeber in diesem Fall.

Viele Grüße,

Danger007



Laut Abfallrecht seid ihr Besitzer des Abfalls. Dementsprechend sehe ich im Gefahrgutrecht die Definition "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert." (vgl. §2 GGVSEB) als erfüllt an. Da UN 3509 nicht nach der GGAV Ausnahme 20 befördert wird, sehe ich keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen. Wem der IBC gehört, ist erst einmal nicht von Belang.

Als Verlader seid ihr nach 7.5.1.1/7.5.1.2 ADR (betrifft gemäß den Pflichten in GGVSEB Verlader und Fahrzeugführer gleichermaßen) für eine gewisse Kontrolle vor Abfahrt und die Kontrolle der Verladung zuständig. Das gilt auch für die Verladung und Sicherung dieses IBC. 7.5.7 ADR (und Verweis auf Norm EN 12195-1:2010) gilt gemäß GGVSEB wieder für beide Beteiligte.

Zur Erfüllung und Dokumentation empfiehlt sich in der gelebten Praxis die Abarbeitung einer Verladecheckliste und das Anfertigen einer Fotodokumentation. Da ihr das offensichtlich bei den "gewöhnlichen Transporten" schon so handhabt, erspare ich mir die weiteren Ausführungen. Sonst sei nochmal der Hinweis auf den VCI Leitfaden und die dortigen Checklisten gegeben. Ob 1, 2, 3 oder wieviele Fotos auch immer ausreichen, muss man entscheiden. Die Fotos dienen ja dazu, euch bei einer Anhörung zu einer Ordnungswidrigkeit zu verteidigen.

Die RSEB geht in Ziffer 7-4.2 prinzipiell davon aus, dass die "angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hundertprozentigen Kontrolle erreichbar ist", also jede einzelne Beladung und die Ladungssicherung zu kontrollieren ist. Dabei würde ich es auch belassen. Alles andere wäre Spekulation und das OLG Thüringen hat auch schon mal festgestellt, dass es sich um eine Parallelverantwortlichkeit handelt, mindestens eine Kontrollpflicht beim Beteiligten verbleibt und stichprobenartige Kontrollen der Sache nicht gerecht werden.

Aus Interesse hätte ich noch folgende Fragen dazu: Welches Papier dient denn für diese "Abfallabholung" als Beförderungspapier? Ist in diesem Papier der Absender klar benannt oder geht er nebulös im Abfallrecht (Begleit- oder Übernahmeschein) unter? Wenn ja, wer ist denn als Absender eingetragen? Der Abfallerzeuger oder der Entsorger/Beförderer?

Wenn ihr als Absender eingetragen seid, bestünde auch noch eine Pflicht zur Archivierung dieses Beförderungspapiers, wobei ich es bei meinen Kunden immer generell archivieren ließ.

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