Hallo John,
reden wir lediglich vom Gefahrgutbeauftragten (GB) oder von der beauftragten Person für Gefahrgut im Sinne des § 1a Nr. 5 GbV?
Da der Unternehmer die Möglichkeit hat, einen externen GB zu bestellen, der dann logischer Weise nicht täglich im Betrieb tätig ist, dürfte die Frage eines Stellvertreters für den Urlaub wohl nicht stehen. Der Steuerberater hat ja auch keinen Vertreter.
Anders sehe ich es aber, wenn der GB auch zusätzlich als beauftragte Person für Gefahrgut im Unternehmen tätig ist. Der Stellvertreter der beauftragten Person muss geschult, aber kein GB sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm