Beförderung nach SV 670 b)
#41381
29.10.2026 20:31
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JP
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Hallo in die Runde. Ich komme nicht weiter und habe Hoffnung, dass mir vielleicht jemand von Euch auf die Sprünge helfen kann.
Es soll ein Haufen alter Handys entsorgt werden. Gehen wir erst mal davon aus, dass es max. 333 kg Batterien auf der späteren Beförderungseinheit wären. Ziel ist natürlich, die Freistellung nach SV 670 b) zu nutzen. Es werden auch alle erforderlichen Bedingungen erfüllt. Teilweise befinden sich unter den Handys Geräte mit aufgeblähten Akkus. Wir haben keinen Sachverständigen, der eine sichere Beurteilung von aufgeblähten Akkus vornehmen könnte. In z.B. der Taschenkarte zum sicheren Versand von Batterien (ecomed) steht, dass beschädigte Batterien immer als kritisch-defekt einzustufen sind, wenn keine Beurteilung möglich ist. Also hätten wir daher schon kritisch-defekte Akkus dabei, für die ja eigentlich ein riesiger Aufwand betreiben wird.
Nach meiner Lesart hebelt die SV 670 b) die SV 376 aus, nach der beschädigte Batterien in normal-defekte oder kritisch-defekte einzustufen sind. Würde für mich bedeuten, dass es bei der Entsorgung von EAG egal wäre, ob in der Sendung auch kritisch-defekte Akkus enthalten sind. Aber mit gesundem Menschenverstand kann das aufgrund der Brandgefahr usw. doch nicht sein.
Habe ich was übersehen, falsch gelesen oder einfach nur einen Denkfehler?
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Re: Beförderung nach SV 670 b)
[Re: JP]
#41382
29.10.2026 20:50
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M.A.T.
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Hallo Vermutlich beziehen Sie sich auf den 1. Satz der 670 mit "376"? Ja, der b) hat Vorrang vor 376 falls eben die Bedingungen (i) bis (iii) erfüllt sind. Die Befreiung endet allerdings bei der Zwischenverarbeitungsstelle. Wenn Sie diese Zwischenverarbeitungsstelle sind - der Schluß liegt angesichts der Stückzahl nahe - dann ist b) für Sie nicht nutzbar, denke ich. Aufblähung ist für mich ein klarer Hinweis "auf nicht mehr sicher", weil die Steuerungsfunktion des BMS offensichtlich nicht mehr in Ordnung ist. So lese ich auch SV 376 Bem. c). Davon lasse ich mich aber gerne von Batterieexperten argumentativ abbringen. ;-) Gruß M.A.T.
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Re: Beförderung nach SV 670 b)
[Re: M.A.T.]
#41383
29.10.2026 21:06
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Hallo M.A.T. Ja, ich meine den 1. Satz. Zu der Zwischenverarbeitungsstelle habe ich mir bisher keine Gedanken gemacht. Es handelt sich aber um eine Art betriebsinternen Wertstoffhof. Die Handys werden dort gesammelt und natürlich gesichtet. Dann ist es wohl als Zwischenverarbeitungsstelle zu sehen.
Danke. Das war doch schon der Schubser, den ich gebraucht habe :-)
Gruß Janine
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Re: Beförderung nach SV 670 b)
[Re: JP]
#41384
29.10.2026 21:16
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M.A.T.
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Hallo JP, falls dieser "betriebsinterne" Wertstoffhof nur Lieferungen von innerhalb dieses Betriebsgeländes erhalten hat und dabei nie eine öffentliche Straße benutzt wurde unterfiel die Beförderung dorthin nicht dem ADR. Insofern könnte man argumentieren, daß der erste Transport auf öffentlichen Straßen noch aussteht und dann erst zu einer Zwischenverarbeitungsstelle führt. Falls auf Ihrem "Hof" keine Verarbeitung dieser Telefoninos stattfand würde das diese Argumentation stützen, vermute ich. Wenn dort ohnehin gesichtet wird wäre mein Vorschlag, die kritischen separat nach den für sie geltenden Bestimmungen zu befördern, also mit der schärferen Verpackungsvorgabe. Eventuell könnte das vorab mit Ihrer Betriebshaftpflicht geklärt werden; es ist ja auch objektiv hier eine erhöhte Brandlast zu besorgen (Arbeitsschutz etc.). Gruß M.A.T.
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