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Gefahrgutzettel im kombinierten Verkehr #415 11.12.2002 11:38
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Langmueller Offline OP
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Hallo liebe Gefahrgutgemeinde,
eine gute Sache, so ein Forum, besonders für Frischlinge wie mich.
Wir beschäftigen uns mit kombuinierten Verkehren Schiene / Straße. Nach Zustellung der Container per LKW und erfolgter Entladung: Generell hat wohl der Fahrzeugführer GGVSE § 9 für die Entfernung der Label (Placards) zu sorgen. (Muß es aber nicht selbst tun...) Kann er mit dem Empfänger eine Vereinbarung treffen ? Was ist wenn dieser sich weigert ?
Wie wird das bei Euch gehandhabt. Wir selbst sind bei Verladung nicht vor Ort und haben erst im Depot nach Rücklieferung die Möglichkeit eine (entgeltpflichtige) Entfernung der Label zu veranlassen. Im Container befinden sich Versandstücke. Container belabelt mit je 4 x 5.1. und 8.
Vielen Dank


mit besten Grüssen
Re: Gefahrgutzettel im kombinierten Verkehr [Re: Langmueller] #416 11.12.2002 12:46
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr oder Frau Langmüller,
für das entfernen der Placards muß gemäß GGVSE § 9 Abs. 11 Nr. 9a der Fahrer sorgen. Er kann zwar mit irgend jemand eine vereinbarung treffen, aber verantwortlich bleibt er. Dies ist auch im § 10 Nr. 15 g für den Fahrer als ordnungswidrigkeit festgelegt und wird nach RSE mit einem Bußgeld in Höhe von 50 EURO geahndet.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Gefahrgutzettel im kombinierten Verkehr [Re: Langmueller] #417 12.12.2002 23:05
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glücke Offline
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Hallo H/F Langmüller,
speziell für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln an Containern hat sich der Gesetzgeber nicht den Fahrer sondern den Empfänger des Containers als Verantwortlichen ausgesucht. Siehe § 9 Abs.3 Nr. 1b GGVSE.
Der Fahrer wäre nach § 9 GGVSE nur dann verantwortlich, wenn die Großzettel an Fahrzeugen angebracht und von dort entfernt oder abgedeckt werden müßten.
Sollte sich der Empfänger weigern, dafür Sorge zu tragen, daß die Placards an den entleerten Stückgut-Containern entfernt bzw. abgedeckt werden (von wem auch immer), halte ich einen Hinweis auf die Bußgeldvorschrift § 10 Nr. 7a GGVSE und das nach Nr. C 40 der Anlage 7 zur RSE bei fahrlässigem Verhalten angedrohte Bußgeld von 150,-- Euro für angebracht. Bei Vorsatz kann diese Bußgeld bis zum doppelten Satz erhöht werden.
Viele Grüße aus Würzburg
G.Lücke


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