Hallo H/F Langmüller,
speziell für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln an Containern hat sich der Gesetzgeber nicht den Fahrer sondern den Empfänger des Containers als Verantwortlichen ausgesucht. Siehe § 9 Abs.3 Nr. 1b GGVSE.
Der Fahrer wäre nach § 9 GGVSE nur dann verantwortlich, wenn die Großzettel an Fahrzeugen angebracht und von dort entfernt oder abgedeckt werden müßten.
Sollte sich der Empfänger weigern, dafür Sorge zu tragen, daß die Placards an den entleerten Stückgut-Containern entfernt bzw. abgedeckt werden (von wem auch immer), halte ich einen Hinweis auf die Bußgeldvorschrift § 10 Nr. 7a GGVSE und das nach Nr. C 40 der Anlage 7 zur RSE bei fahrlässigem Verhalten angedrohte Bußgeld von 150,-- Euro für angebracht. Bei Vorsatz kann diese Bußgeld bis zum doppelten Satz erhöht werden.
Viele Grüße aus Würzburg
G.Lücke