Hallo,
da Zinkoxid von der EU seit der 29. Anoassungsrichtlinie als
"N, Umweltgefährlich, R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben."
zu kennzeichnen ist, ist es gemäs ADR 2.2.9.1.10 der Klasse 9 auch im Straßenverkehr zuzordnen.
Viele Grüße
Richard Sickenberger