Hallo, sind in den Vorschriften der Gefahrgutbeförderung an irgendeiner Stelle, Einschränkungen bei Sehschwächen oder andern gesundheitliche Beeinträchtigungen der Fahrer aufgeführt? Im speziellen Fall geht es um einen Fahrer, welcher offenbar Probleme mit dem Räumlichen Sehen hat. Ein Führerschein der Klasse B und C1 sind von ärztlicher Seite möglich. Wie sieht es mit dem ADR-Schein aus? Ist der Fahrer als ADR-Fahrer einsetzbar? Wer weiß Rat? Vielen Dank für die Hilfe!
Viele Grüße, R. Rawolle