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transport von diagnostischen proben #4347 18.09.2006 16:20
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mexxmax Offline OP
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meine frage
diagnostische proben un 3373 , fällt das jetzt unter gefahren gut ?

wenn sie schon erst untersucht sind

wenn sie noch nicht untersucht sind

was muss der transport (zb ein taxi) an papieren mitführen ?

Re: transport von diagnostischen proben [Re: mexxmax] #4348 19.09.2006 08:39
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mexxmax Offline OP
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kann mir wer sagen wo ich diese aussage nachlesen kann ?

Transport
Diagnostische Proben der UN-Nr. 3373, die in Übereinstimmungen mit der Verpackungsanweisung P650 verpackt sind, unterliegen keinen weiteren gefahrgutrechtlichen Anforderungen des ADR bei der Beförderung. Das betrifft beispielsweise den Verzicht auf ein sonst notwendiges Beförderungspapier und auf besondere Anforderungen an Transportfahrzeuge und deren Fahrer. Ordnungsgemäß nach P650 verpackte Proben dürfen daher mit normalen Kurierfahrzeugen, Dienst- und Privatwagen, Taxis und anderen Fahrzeugen zur Untersuchungseinrichtung befördert werden. Die damit beauftragten Personen sind jedoch entsprechend zu belehren und verantwortlich zu machen.

http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Versand.html

lg
martin

Re: transport von diagnostischen proben [Re: mexxmax] #4349 19.09.2006 09:05
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag,

Die Aussage der Aerztekammer bezieht sich m.E. auf das ADR 3.3.1 Sondervorschrift 319
"Diese Eintragung gilt für Stoffe von Menschen oder Tieren, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten sowie Körperteile, die beispielsweise zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR/RID."

Grüsse aus Wadern

W. Kassing

Re: transport von diagnostischen proben [Re: Wilhelm Kassing] #4350 19.09.2006 09:17
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danke für die rasche info

wie ist dieser satz zu verstehen ?

Die damit beauftragten Personen sind jedoch entsprechend zu belehren und verantwortlich zu machen.
auf was muss ich man den zb taxi usw hinweisen ?

steht das auch wo ?
reicht mündlich oder schriftlich mit unterschrift ?

Re: transport von diagnostischen proben [Re: mexxmax] #4351 21.09.2006 12:12
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag,
ergänzend zu ihrer Frage noch folgendes:

Zu beachten ist, dass die Verwendung der Sicherheitsverpackungen der Norm P 650 nicht von den Anforderungen der §§ 1a und 6 der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung befreit. Die Absender diagnostischer Proben der UN-Nr. 3373, wie Arztpraxen oder Krankenhäuser, sind zwar nicht verpflichtet, dafür einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, müssen jedoch die mit dem Versand und der Beförderung beauftragten Mitarbeiter als „beauftragte und sonstige verantwortliche Personen“ aktenkundig über ihre Sorgfaltspflichten und die ihnen übertragene Verantwortung belehren.
Zu den Sorgfaltspflichten beim Versand infektiöser Materialien gehören zum Beispiel das ordnungsgemäße Verschließen der Primär-, Sekundär- und Umverpackung der P 650 und die Vermeidung jeglicher äußerer Kontamination der Verpackungsteile durch das Probenmaterial. Diese vom verantwortlichen Arzt, der beauftragten Schwester, dem Laborleiter oder -mitarbeiter wahrzunehmende Sorgfalt und Verantwortung ist im Interesse des Infektionsschutzes umso bedeutungsvoller, je kontagiöser die in den Proben enthaltenen Erreger sind.

Die Anwendung der Verpackungsanweisung P 650 befreit den Absender – eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus – von den sonstigen Anforderungen der Gefahrgutbestimmungen des ADR beim Straßentransport. Das betrifft zum Beispiel die Befreiung von speziellen Anforderungen an den Kurierfahrer, an die Ausrüstung der Fahrzeuge oder den Verzicht auf ein spezielles Beförderungspapier.
Ein Hinweis an den Fahrer auf die Gefahren, die von dem Versandstück bzw. dessen Inhalt ausgehen und auf den sorgfältigen Umgang mit dem Versandstück, sollte jedoch auf jeden Fall erfolgen.

Grüsse aus dem Saarland

W. Kassing


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