Hallo zusammen,
ich habe nach intensiver Recherche des ADR nunmehr meine Verwirrung komplettiert und erbitte eine Bestätigung meiner Sichtweise;-)
Sachverhalt:
Es werden Druckgaspackungen UN 1950,2,5F versendet.
Die Aerosolpackungen sind in Kartonagen verpackt (ohne UN-Zulassung).
Der Inhalt der Aerosolpackungen ist kleiner als 1 Liter und die gesamte Kartonage liegt unterhalb von 30 kg.
Es handelt sich hierbei um eine zusammengesetzte Verpackung (Spraydosen = Innenverpackung; Karton = Außenverpackung).
damit kann nach 3.4 ADR die LQ 2 Regelung angewendet werden. Die vorschriften des ADR müssen nicht angewendet werden.
Die einzelnen Kartons werden jetzt auf Paletten verladen und mit einer Folie umschlossen. Die Folie ist durchsichtig, sodass die Raute mit UN 1950 auf jedem Karton nocht sichtbar ist.
Die ist als Umverpackung zu verstehen, wobei die Umverpackung nicht extra gekennzeichnet werden muss, da die Rauten auf den einzelen Kartonagen noch sichtbar sind.
Muss hier eine Kennzeichnung "Umverpackung" angebracht werden?
Problem:
1.) zählt die Palette nun ebenfalls als zusammengesetzte Verpackung?
Dann würde das Bruttogewicht von 30 kg nach 3.4 ADR überschritten und die Regelung wäre nicht mehr anwendbar. Folge: Begleitpapiere, orangene kennzeichnung ,etc...
2.) oder ist die Palette ledigleich eine Hilfe zur Handhabbarkeit, und die einzelnen Kartonagen sind weiterhin als Verpackung zu verstehen, die dann (unabhängig von dem Gesamtgewicht der Palette) unterhalb der 30 kg Grenze - LQ 2 ist anwendbar- liegen?
Ich denke mir, dass der zweite Fall richtig ist, da mir sonst der Sinn der LQ Regelung verborgen geblieben ist.
Für Antworten wäre ich dankbar!
Gruß
JBR