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Autotransporter - Gefahrgut? #4412 16.10.2006 15:20
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Hallo Allerseits,



hab mal wieder was abstruses:



Gegeben sei ein Autoransporter. In den transportierten Autos (PKWs) befinden sich wassergefährdende Schmierstoffe (im Motor) und etwas Benzin in den Tanks.



Habe ich nun einen GefGut-Transport? Natürlich nicht, aber warum nicht?



Habe ich für meinen Transport Beschränkungen, daß ich bsp. nicht durch Wasserschutzgebiete fahren darf?



Viele Grüße,



SF


Zuletzt bearbeitet von SafetyFirst; 17.10.2006 12:24.
Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: SafetyFirst] #4413 17.10.2006 09:24
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Claudi Offline
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Antwort auf
Habe ich nun einen GefGut-Transport? Natürlich nicht, aber warum nicht?


doch, imo ist das schon ein gefahrguttransport, aber freigestellt von den vorschriften des ADR aufgrund 1.1.3.3. b) ADR.

Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: Claudi] #4414 17.10.2006 11:04
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G. Homann Offline
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Hallo zusammen,

es gibt sogar einen Eintrag in der Tabelle in 3.2 ADR:
"UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit", aber dort steht auch
-> "Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR".
Im Luftverkehr sieht das allerdings etwas anders aus!

Gruß
Günther Homann

Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: Claudi] #4415 17.10.2006 11:57
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Udo Leithold Offline
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Hallo Claudi,
1.1.3.3 b) ADR ist nur die halbe Wahrheit, die gilt nur für Kraftstoffe.
Die Frage ging auch zu den Schmier- bzw. Betriebsstoffen (evtl. wassergefährdend). Dabei tritt nun das Problem der möglichen Einstufung in die Klasse 9 auf.
Herr Homann trifft da den Nagel besser.
Ich tendierte ja zum Anfang eher zu 1.1.3.1 b) ADR, aber auch da geht die Rechnung nicht auf, siehe GGVSE Anlage 2 Nr. 1.3 b). Der Pkw ist kein technisches Arbeitsmittel oder eine überwachungsbedürftige Anlage (auch wenn der TÜV regelmäßig ran muss).
Gruß
Udo Leithold

Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: Udo Leithold] #4416 17.10.2006 12:23
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Hallo Allerseits,



1.1.3.3.b) ist schon ein sehr guter Tipp, und ich halte ihn für schlagend genug, um das ADR auszuschalten (wobei die Schmierstoffe da noch wegzudiskutieren wären).



Doch die Sache hat einen Pferdefuß:

Das Verbotsschild, daß mir den Ärger bereitet, ist nicht der eckige LKW mit der orangefarbenen Rückwand, der sich auf GefGüter bezieht, sondern es ist der runde LKW mit der orangefarnbenen Rückwand, der sich auf "wassergefährdende" Stoffe bezieht.

Die Definition der wassergefärhdenden Stoffe in der STVO und zugehörigen Vorschriften bezieht sich dabei nicht auf ADR oder Kriterien nach Stoffrichtlinie, sondern auf die Definition nach Wasserhaushaltsgesetz; über die VwVwS ist demnach jeder Stoff mit WGK ein wassergefährdender Stoff, und damit greifen die STVO-Vorschriften.

Ich hab versucht, hier über die Stoff- und Erzeugnis-Definitionen zu argumentieren (das Auto ist ein Erzeugnis, daß halt etwas Stoff (Benzin) enthält).

Als nächstes bezieht sich WHG und VwVwS bei der Wassergefährdung mehr auf Maßstäbe in "Anlagengröße", und für Mengen im PKW-Tank-Bereich ist die Definition sicherlich Unsinn. Die Frage ist halt: Kennt jemand eine rechtlich relevante Quelle, die ein Cutoff-Limit vorgibt?



Viele Grüße,



SF


Zuletzt bearbeitet von SafetyFirst; 17.10.2006 12:25.
Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: SafetyFirst] #4417 17.10.2006 14:26
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Mavo Offline
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Hiho,

wollte nur sagen, das dieses Thema auch in einem anderen Forum behandelt wird.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=44031

Gruß
Mavo

Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: Mavo] #4418 17.10.2006 14:42
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Ehhm - ja. Bekenne mich schuldig. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Wollte auch gerade den Link setzen, denn da scheinen wir die Lösung zu haben. Der dortige User VKS hat folgendes ausgegraben:

Antwort auf
"Richtline für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen" (Bonn, 9. Dezember 1987, StV 12/36.42.41-261)
Die Fundstelle kann ich dir leider nicht nennen, ich habe die Richtlinie hier in einem "antiken" Gefahrgutband (Kirchner, Gefahrgutvorschriften Bd. 2, Vogel-Verlag, Oktober 1993)

Nach diesen Richtlinien ist zusammenfassend zu sagen:

Das Zeichen 269 dient dem Grundwasserschutz und ist in Wasser- und Quellenschutzgebieten i.V.m. Z. 354 (Wasserschutzgebiet) aufzustellen. Es soll nur aufgestellt werden, wenn eine zumutbare Umleitung für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 Liter wassergefährdender Ladung vorhanden ist...

genau ist geregelt:

...
Kapitel 3, Absatz 2.6

"Die Mengenangabe in der Zeichenerläuterung zu Z. 269 StVO bezieht sich auf Fahrzeuge (einschl. Anhänger) mit einer Ladung von insgesamt mehr als 3000 Liter wassergefährdender Stoffe"....

Ich denke, damit ist konkret geregelt, dass es sich um

- Ladung
- in einer Menge von > 3000 Liter handeln muss.

Auf das ADR bzw. auf Gefahrgutvorschriften kommt es im Gegensatz zum Z. 261 nicht an.
Gruß VKS



Viele Grüße,

SF


Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: SafetyFirst] #4419 19.10.2006 10:58
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TDamm Offline
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Hallo SF und alle andern miteinander,

ich glaube, die Menge von 3000 Litern als Mengengrenze aus der Richtlinie zum Aufstellen des Verkehrszeichen abzuleiten geht schief. Eine Menge, ab der das Verbot gelten soll, ist in der StVO nicht genannt.
Wie hier bereits dargelegt ist das grundsätzlich kein Problem des ADR, so dass hier auch keine Freistellungen des ADR anzuwenden sind. Wir hatten mal so etwas mit unseren StVO - Experten diskutiert. Nach der dort bekannten Kommentierung des StVO - habe sie leider hier nicht vorrätig- spielt die Menge an wassergefährdender Ladung keine Rolle. In unserem Fall ging es um ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug, welches diese Strecke hätte nicht befahren dürfen. Als Gegenargument stand damals, dass doch im normalen Tank des LKW sich mehr Diesel befindet als im leeren ungereinigten Tank. Das ist war grundsätzlich richtig, jedoch gehört der Diesel im Tank des Motors nicht zur Ladung und ist deshalb davon ausgenommen. Ohne dem Zeug fährt in Regel ja kein Fahrzeug. Damit dürfte der Autotransporter wohl in unzulässiger Weise geringe Mengen an wassergefährdender Ladung durch die gesperrte Strecke befördert haben. Ob so etwas jedoch im Rahmen der Opportunität geahndet werden sollte, ist fraglich, da ja die Ladung eigentlich aus Autos und nicht auch wassergefährdenden Stoffen besteht.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm




Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: TDamm] #4420 19.10.2006 14:33
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Hallo TDamm,

in der intuitiven Beurteilung stimmen wir überein, aber die Argumentation ist nicht konsequent: Wir sind uns einig, daß wir hier ein Problem haben, das wir nicht allein mit dem ADR (und seinen Ausnahmeregelungen) lösen können. Es geht hier schon um ein STVO-Problem, wobei sich der STVO-Text auf die Begriffsdefinition für „wassergefährdende Stoffe“ aus dem WHG stützt. Wir sind uns auch einig, daß dies nicht auf Mengen eines PKW-Tanks zu übertragen ist.
Das WHG selbst unterscheidet nicht zwischen „Ladung“ und „Betriebsmitteln“. Selbst wenn wir über die Ladung argumentieren wollten, und sagen: Die Ladung sind Autos, und nicht Treibstoff, so können wir in einem anderen Fall auch nicht sagen: Die Ladung sind Fässer und nicht deren Inhalt. Davon abgesehen glaube ich nicht, daß man den Verkehrsrechtlern mit solchen Feinheiten, wie dem Unterschied zwischen Stoff, Zubereitung und Erzeugnis zu kommen braucht.
In der Tat bin ich nirgendwo auf eine Mengenbegrenzung gestoßen; allein aus dem Zusammenhang mit dem WHG und dessen Anwendungsbereich erschließt sich mir, daß es Unsinn ist, über PKW-Tanks zu diskutieren. Anderenfalls käme man ja schon in den Gesetzesonflikt, wenn ich mit meiner Frau durch Wasserschutzgebiet führe, wohlwissend, daß sie Nagellack-Entferner in der Handtasche hat.
Irgendwann ist das Kleben am Gesetz nicht mehr sinnvoll, sondern man muß die Frage nach der „Absicht des Gesetzgebers“ stellen; dabei sehe ich die Mengenschwelle in der VO für die Verkehrszeichenaufstellung als Interpretations-Anweisung in unserem Sinne. Mehr scheint es nicht zu geben.

Viele Grüße,

SF.

Re: Autotransporter - Gefahrgut? [Re: SafetyFirst] #4421 20.10.2006 09:11
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
ich meine aus meiner Erinnerung heraus das das Verkehrzeichen 269 früher für Fahrzeuge ab 3000 l galt (so habe ich das mal gelernt?). Jetzt heißt es nur noch wassergefährdende Ladung. Und da ist für mich der Punkt. Wie definieren wir denn rechtlich den Begriff Ladung? Konnte im Internet nix finden. Da gibt es Ladungssicherung und sonstwas, nur was ist denn genau Ladung. Trifft das auf den verbliebenen Rest nach der Tankentleerung zu? Ich denke nicht. Dieser Rest ist doch drin, weil er eben nicht entladen werden kann. Ist etwas, dass nicht entladen werden kann Ladung? Es geht doch um den Schutz des Grundwassers. Und da verschmutzt der Restinhalt eines entleerten Tankfahrzeugs doch das Grundwasser wohl weniger als der Inhalt von Kraftstofftanks (PKW oder LKW). Hier sollte nach meiner Meinung mit gesundem Menschenverstand herangegangen werden. Ahnden derartiger "Verstösse" halte ich persönlich für Verschwendung von Steuergeldern. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
PKWs können unmöglich wassergefährdende Ladung/Stoff sein, dann dürften wir ja nicht mal mehr unsere Fahrzeuge ohne Dach und befestigten Boden abstellen.
Gruß Gandalf


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