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Stapeln von Verpackungen #4576 29.11.2006 15:38
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Ritchie Offline OP
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Hallo,

ich habe vor kurzem gelesen, dass "leicht" berechnet werden kann wie hoch man Verpackungen stapeln darf (Bsp.: ein für 24 kg zugelassener Kanister darf mit 216 kg belastet werden).

Kann mir jemand verraten wo man das im ADR nachlesen kann oder wie diese Berechnung funktioniert?

Danke.

Gruß
R.

Re: Stapeln von Verpackungen [Re: Ritchie] #4577 29.11.2006 16:44
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TDamm Offline
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Hallo Ritchi,

kannst Du mal die Quelle nennen, wo Du das gelesen hast. Im ADR selbst habe ich das jedenfalls nicht gefunden.

Deine Fundstelle ist jedoch im Zusammenhang mit dem neuen UA 7.5.7.2 ADR (2007) sehr wichtig, da ab 01.07.2007 Versandstücke nicht gestapelt werden dürfen, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Stapeln von Verpackungen [Re: TDamm] #4578 29.11.2006 17:08
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Ritchie Offline OP
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Hallo,

Quelle: Gefahrgut, Sep. 2006, Seite 14, Spiegelstrich 7.5.7.2

Gruß
R.

Re: Stapeln von Verpackungen [Re: Ritchie] #4579 30.11.2006 11:07
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Ritchie Offline OP
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Hallo,

gehe ich recht in der Annahme, dass die Antwort in 6.1.5.6.2 zu finden ist?
Für den in der o. g. Quelle beschriebenen Fall ist es nachvollziehbar.

Aber was ist wenn:

Das Fass 80 cm hoch und für 200 l mit der Dichte 1.4 zugelassen ist.

Werden die 3 m (aus 6.1.5.6.2) mit, z. B. 2,75 Fässern Belastung oder mit ganzzahligen Mehrfachen der Fässer (hier: 3 Stk.), berechnet?

Ergebniss: bei 2,75 Fässern: Belastung: 770 kg erlaubt
bei 3 Fässern: Belastung 840 kg erlaubt

Oder bin ich mit meiner Rechnerei auf dem Holzweg?

Gruß
R.

Re: Stapeln von Verpackungen [Re: Ritchie] #4580 30.11.2006 11:47
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Udo Leithold Offline
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Hallo Ritchie,

die Annahme ist richtig, 6.1.5.6.2 ADR ist die Grundlage.
Eine weitere Möglichkeit ist die Zulassungsbescheinigung für die Verpackung. Da drin sollte auch eine Aussage zur Stapelfähigkeit enthalten sein.
Die Prüfvorschrift in 6.1.5.6.2 ADR besagt eine Mindesthöhe von 3 m.
Ich würde vorsichtshalber auch von 3 m ausgehen, solange keine eindeutige Aussage vorhanden ist.
Es bleibt aber immer eine ungefähre Angabe, da hier das max. zulässige Brutto zu Grunde gelegt wird.
Auch müsste der Hersteller eine Aussage treffen können.
Zu beachten ist aber, dass die Berechnung nur für gleichartige Versandstücke gilt. Unterschiedliche Versandstücke, oder solche, für die keine Stapeldruckprüfung vorgeschrieben ist, sind in diesem Sinne nicht stapelbar.
ERGO dürfen Säcke nicht gestapelt werden.
Hier muss auf konkrete Antworten aus dem BMVBS gewartet werden. Eventuell wird die neue RSE schon eine Erläuterung dazu bringen.
Ich kenne Kartons aus dem normalen Handels- und Transportbereich, auf denen die Stapelhöhe in Stückzahl angegeben ist.

Gruß
Udo Leithold

Re: Stapeln von Verpackungen [Re: Ritchie] #4581 01.12.2006 17:12
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Uwe Wunderlich Offline
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Hallo Ritchie,



ADR 6.1.5.6 beschreibt die Prüfkriterien für die Stapeldruckprüfung. Diese Prüfung wird jedoch "in Ruhestellung" durchgeführt, ohne Einfluss von Vibration und Erschütterungen. Man kann die Werte also nicht so übernehmen und hoch stapeln. Zudem wird bei der Ladungssicherung durch Niederzurren der Stapeldruck erheblich erhöht.



Der neue Unterabschnit 7.5.7.2 wird noch spannende Diskussionen hervorbringen.



Grüße vom Steinhuder Meer



Uwe Wunderlich

Zuletzt bearbeitet von Uwe Wunderlich; 02.12.2006 13:00.
Re: Stapeln von Verpackungen [Re: Uwe Wunderlich] #4582 04.12.2006 12:08
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Steffan Offline
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Hallo Ritchie,

ich möchte dazu paar Gedanken anführen, dass es vieleicht Sinnvoll wäre, die Ladungssicherungsvorschriften im Bezug auf die verschiedenen Vorschriften zu vereinen. Man könnte im Bezug auf die Ladungssicherung in der RSE eine Verbindung zur StVO herstellen. Es wäre für uns sicherlich einfacher, dass vor Ort zu prüfen. Wie sieht es jetzt aus? Erst wird geprüft, was ist geladen!! Ist Gefahrgut dabei!! Unterliegt dieses einer Freistellung!! Wie sieht es mit Nichtgefahrgut aus!! Generell eine Vorschrift für die Ladungssicherung würde sicherlich ausreichen und die Sache ungemein erleichtern. Es ist vor Ort kaum noch nachvollziehbar, ohne sich eine fachkundige Person zu bedienen (Gutachter). Entscheidend bei der Ladungssicherung ist aus meiner Sicht, immer noch die Verkehrssicherkeit. Man sollte im Bezug auf Ladungssicherung keine Unterschiede zwischen Gefahrgut und Nichtgefahrgut machen, da immer bei Nichtbeachtung eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherkeit gegeben ist. Manchmal geht von einem Faß, z.B. mit Diesel, nicht so eine große Gefahr aus wie z.B. von ungesicherten Rohren. Für das ungesicherte Faß steht eine Geldbuße von 300 € und für die ungesicherten Rohre 50 € an. Handelt es sich dabei noch um ein Fahrzeug bis 3,5t zGG, dann nur noch 35€. Diese Unterschiede sind schwer nachvollziebar.
Wie gesagt, es sollten nur mal paar Gedanken sein. Ich bin gespannt, ob es in der RSE im Bezug auf Stapeln von Verpackungen, dazu eine Klärung gibt.

Steffan


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Re: Stapeln von Verpackungen [Re: Steffan] #4583 04.12.2006 17:05
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TDamm Offline
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Hallo Steffan,

das zusammenfassen der Pflicht zur Ladungssicherung nach dem ADR und nach der StVO wird von mir nicht geteilt, da es dem besonderen Anforderungen des Gefahrgutes nicht gerecht wird. So können z.B. Fässer mit Deckel, wenn sie sich auf der Ladefläche frei bewegen können, öffnen (Versuch der DEKRA). Auch dürfte in der Regel die Gefährdung der Allgemeinheit durch Gefahrguttransporte höher sein als bei normalen Transporten.
Für was da ein Gutachter notwendig sein soll, ist mir unverständlich. Grundlage der Ladungssicherung ist in beiden Rechtsgebieten die VDI 2700 ff. Für die Feststellung, dass Gefahrgut geladen ist, reicht die Kenntnis über die Gefahrenzettel aus. Somit ist sehr einfach erkennbar, ob ein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz oder ein Verstoß gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz vorliegt.

Bezüglich der Stapelfähigkeit teile ich die Auffassung von Herrn Wunderlich. Es ist nicht das erste mal, das Gefahrgutverpackungen während der Beförderung durch daraufstehende Versandstücke regelrecht zerdrückt wurden. Auf Grund der Übergangsvorschrift haben wir aber noch bis zum 30.06.2007 Zeit, uns Gedanken zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Stapeln von Verpackungen [Re: TDamm] #4584 04.12.2006 23:14
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Steffan Offline
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Hallo Herr TDamm,

die sachkundige Person kommt nicht vor Ort, um festzustellen, ob die Ladung aus Gefahrgut besteht oder nicht. Ich denke, dass wir bei uns schon so viel Kenntnis haben. Die VDI 2700 ff ist Richtig. Im neuen § 22 zur StVO wird auch auf diese eingegangen. Aber stellen sie sich vor, es werden auch Dinge befördert,die nicht entsprechend gesichert sind. Ich Rede hier nicht von ein Stück Holz auf der Ladefläche. Da ist eine GERICHTSVERWERTBARE BEWEISSICHERUNG bei manchen Richtern unumgänglich. Ich hatte auch nur ein Beispiel angeführt. Ein Faß Diesel oder ein Karton richtet nicht so viel Schaden an, wie ein heruntergefallenes Stück Eisen oder eine Betonplatte u.s.w. Es kommt immer auf den einzelnen Sachverhalt an. Ich kann ihnen aber versichern, dass wir(ich) im Beuzg auf die Ladungssicherung immer alle Rechtsvorschriften in Betracht ziehen.
Normale Transporte sind bei uns heruntergefallene Betonplatten für den Hausbau, gelöste Container von der Ladefläche, heruntergerutschte Baumaschine, Holzstämme, Eisenteile.
Wie gesagt, es war nur ein Beispiel, dass man Ladungssicherung nicht vom grünen Tisch aus kontrollieren kann.

MfG

Steffan

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