Hallo
man sollte hier wohl erst einmal klären "beauftragte Person" oder sonstige eigenverantwortlich handelnde Person"
Beauftragte Personen sind vom Unternehmer mit der eigenständigen Wahrnehmung von Unternehmerpflichten beauftragte Personen. Hier ist eine schriftliche Bestellung aus meiner Sicht unabdingbar, da zugleich mit der Pflichtenzuweisung eine Zuweisung von Entscheidungskompetenzen erfolgen muss.
Bei den sonstigen eigenverantwortlichen Personen ist dies nicht so gravierend. Hier könnte auch eine mündliche Anweisung ausreichen.
Beachtet werden musss jedoch in beiden Fällen, dass der Unternehmer für eine ausreichende Unterrichtung über die gesetzlichen Vorgaben zum Gefahrguttransport sorgen muss.
Desweiteren sollte der Unternehmer auch an den § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz denken. Demnach hat er eine geeignete Betriebsstruktur zu schaffen, Pflichten, die er nicht selbst wahrnehmen kann zu deligieren und die damit beauftragten Personen bei der Ausübung dieser Pflichten zu überwachen. Tut er dies nicht und kommt es zu Verstößen ist er genauso zu bestrafen, wie derjenige, der den eigentlichen Verstoss tatsächlich begangen hat.
Viel Spass dabei
Fred Uwe Reinke