Hallo Ben,
etwas vergleichbares, wie den Bußgeldkatalog Straßenverkehr gibt es wohl nicht. Entsprechend gibt es auch keine vergleichbare "Toleranz" von 2 %.
Dennoch dürfen Fahrzeuge (ADR) und Wagen (RID) nicht überladen werden, hier handelt es sich um eine Pflicht des Beförderers gem. § 9 (2) Nr 1c GGVSE.
<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />-nicht bußgeldwährt-. Hier ist keine Toleranz erkennbar, also bei schrappiger Sichtweise, ist keine Überladung zulässig.
Neben der Überladung solltest Du bei Kesselwagen aber auch an den maximalen Füllungsgrad gem. 4.3.2.2 RID denken.
Eine Idee habe ich noch, ruf doch mal beim Eisenbahnbundesamt bezüglich dort bekannter oder angewandter Toleranzen an.
Gruß
Udo Freytag