Ausrüstung Feuerlöscher
#4718
23.01.2007 16:18
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krottendorfer
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Hallo Experten, eine Frage zur Ausrüstung:
Beim Transport von Gefahrgut nach 1.1.3.6 ist als Ausrüstung ein mind. 2 kg Feuerlöscher Vorschrift. Bin ich als Verlader, Absender u. Gefahrgutbeauftragter verpflichtet, das Vorhandensein des Feuerlöschers zu überprüfen?
MfG Krottendorfer
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: krottendorfer]
#4719
23.01.2007 19:12
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G. Homann
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Hallo,
aus der in Deutschland geltenden GGVSE (§ 9) kann ich bei Verlader bzw. Absender keine diesbezügliche Verpflichtung finden, im ADR 1.4 bei den Pflichten der Hauptbeteiligten ebenfalls nicht (wenn man mal von 1.4.1.1, "Jeder muss alles tun, damit nichts passiert", absieht). Die nationalen Regelungen dazu in Österreich sind mir nicht bekannt. Wenn ich als Gefahrgutbeauftragter feststellen würde, dass der Feuerlöscher nicht vorhanden ist, hätte ich allerdings schon ein Problem damit, den Fahrer so vom Hof rollen zu lassen. Nach deutscher GbV oder auch ADR 1.8.3 muß ich ja die Einhaltung aller Vorschriften überwachen und in dem Fall habe ich dann ja schon einen Mangel festgestellt. In diesem Zusammenhang würde mich auch die Meinung eines Angehörigen der Kontrollorgane interessieren. Gibt es diesbezüglich Erfahrungen?
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: G. Homann]
#4720
23.01.2007 19:52
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TDamm
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Hallo Herr Krottendorfer,
grundsätzlich ist in Deutschland der Bef. / Halter für das Ausrüsten des Fahrzeuges mit einem Feuerlöscher zuständig. Aber Ihr Unternehmen als Verlader hat vor dem Verladen der Gefahrgüter das Fahrzeug und dessen Ausrüstung, die Dokumente etc. nach UA 7.5.1.2 ADR zu überprüfen. Stichproben reichen laut OLG Jena nicht aus. Fehlt der Feuerlöscher darf dieses Fahrzeug nicht beladen werden. Da Ihr Unternehmen offensichtlich das Fahrzeug, welches in Ihrer Firma mit Gefahrgut beladen wurde und nicht mit einen 2 kg Feuerlöscher ausgerüstet war, nicht überprüft hat, liegt ein Verstoß gegen UA 7.5.1.2 ADR (in Deutschland § 9 Abs. 13 GGVSE) vor. In wie weit die deutsche Rechtsprechung auch in Österreich Anwendung findet, ist hier jedoch nicht bekannt
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: TDamm]
#4721
24.01.2007 09:25
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G. Homann
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Hallo Herr Damm, ich lerne ja gerne dazu, aber in 7.5.1.2 steht doch "...ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung". Bisher ging ich davon aus, dass hier z.B. Ausrüstung zur Ladungssicherung gemeint ist. Der Zweck des 2 Kg- Löschers ist in 8.1.4.2 (bei < 1.1.3.6 anzuwenden) zwar nicht explizit aufgeführt, wohl aber in 8.1.4.1 -> Motor- bzw. Fahrerhausbrandbekämpfung. Zum Löschen eines Brandes der Ladung ist er ohnehin nicht ausreichend. Wofür sollte ich den 2 Kg- Löscher beim Be- oder Entladen brauchen??
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: G. Homann]
#4722
24.01.2007 19:00
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TDamm
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Hallo Herr Homann,
die Worte „… ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung …“ stehen in der Klammer des UA 7.5.1.1 ADR und sind mit dem Wort „insbesondere“ verknüpft. UA 7.5.1.2 spricht dagegen vom Fahrzeug und dessen Ausrüstung. Ich würde das nicht nur auf die Ausrüstung zum Be- und Entladen beziehen. Sinn und Zweck der Regelung soll doch sein, dass ungeeigneten Fahrzeugen oder Fahrer kein Gefahrgut zur Beförderung übergeben werden soll.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: TDamm]
#4723
25.01.2007 07:59
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AndyG
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Hallo,
die Transporte nach 1.1.3.6 (Handwerkerregelung) werden bei uns von eigenen Monteuren durchgeführt. Natürlich bekommen die von mir den Hinweis dass sie einen entsprechenden Feuerlöscher mitführen müssen, wobei ich nicht jeden einzelnen kontrolliere, sondern darauf vertraue dass meine Anweisungen umgesetzt werden.
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: TDamm]
#4724
25.01.2007 09:05
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G. Homann
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Hallo Herr Damm, die Ursache für unsere unterschiedliche Bewertung ist wahrscheinlich folgende: Der von Ihnen zitierte Textabschnitt in 7.5.1.2 stammt noch aus dem ADR 2005, meiner hingegen aus dem ADR 2007. 7.5.1.2 wurde im ADR 2007 anders formuliert:
7.5.1.2 [Unzulässigkeit der Beladung]
Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
- eine Kontrolle der Dokumente oder - eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Großcontainer(s), Schüttgut- Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut- Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.
Bei der alten Formulierung im ADR 2005 stimme ich Ihnen absolut zu, bei der neuen Version bin ich allerdings anderer Ansicht.
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: G. Homann]
#4725
25.01.2007 09:44
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EMeindl
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Hallo Herr Homann,
ich hatte kürzlich Gelegenheit an einer Diskussionsrunde teilzunehmen, bei der neben Vertretern der chemischen Industrie auch Vertreter der Kontrollbehörden anwesend waren. Dieser Punkt (7.5.1.2) wurde sehr kontrovers diskutiert, es herrschte keine einheitliche Meinung (auch nicht innerhalb der Kontrollbehörden). Ob die Interpretation des "oder" als Wahlmöglichkeit zwischen einer Kontrolle der Dokumente oder der Sichtprüfung / Ausrüstung zulässig ist, konnte nicht abschließend geklärt werden. Das gleiche galt auch für die Frage, ob Stichproben ausreichend sind.
Gruß e.meindl
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: EMeindl]
#4726
25.01.2007 15:22
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TDamm
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Hallo Herr Homann,
da habe ich jetzt auch was hinzugelernt. Der Fischerverlag hat eben noch nicht die neue CD zum ADR 2007 herausgebracht. Leider habe ich hier (seit Januar auf Lehrgang) kein ADR 2007. Das muss ich mir da nochmal genauer ansehen. Wissen Sie eigentlich warum dieser UA geändert wurde?
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausrüstung Feuerlöscher
[Re: TDamm]
#4727
26.01.2007 11:19
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G. Homann
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Hallo Herr Damm, meine Nachfrage bei mehreren kompetenten Fachleuten zu der Frage waren leider ergebnislos. Da mich die Problematik aber brennend interessiert, habe ich Fr. Krautwurst im BMVBS angerufen. Laut ihrer Aussage war mit der Änderung der Formulierung von 7.5.1.2 beabsichtigt, nicht nur den reinen Beförderungsvorgang, sondern auch die Be- und Entladung mit einzubeziehen. Tja, dabei ist dann wohl eine etwas unglückliche Formulierung gewählt worden. Eine Änderung dieses Textabschnitts könnte evtl. nur durch einen Änderungsantrag an BMVBS in der WP 15 erreicht werden. Aus meiner Sicht leider eine unbefriedigende Situation. Bei meinen Recherchen bin ich vermutlich auf einen weiteren Fehler im nächsten UA gestoßen:
7.5.1.3 [Unzulässigkeit der Entladung]
Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können.
Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und außen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.
Der zweite Absatz "Vor dem Beladen ..." gehört in 7.5.1.2!!!
Da schau mer mal.
Gruß aus München Günther Homann
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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