Einstufung Klasse 8, UN3267 oder auch nicht
#4915
08.03.2007 18:31
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Andreas_A
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Guten abend an alle Mitleser :-).
Einer unserer Lieferanten stuft einen gefahrstoffrechtlich als ätzend gekennzeichneten Stoff in UN3267 (Ätzender basischer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.) ein und nennt sowohl einen anorganischen als auch einen organischen Stoff als Gefahrenauslöser.
Wenn ich das Baumdiagramm für die Sammeleintragungen in 2.2.8.3 ADR richtig interpretiere, ist es doch zunächst entscheidend, ob der Stoff sauer (C1-C4), basisch (C5-C8), "anders" (C9, C10) usw ist. Da ich bei den basischen Stoffen im zweiten Schritt aber nicht eindeutig zwischen organisch oder anorganisch entscheiden kann, komme ich im Baum nicht weiter und gehe zu den "anderen ätzenden Stoffen".
D.h. nach meinem Verständnis wäre UN1760 (Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.) zutreffender, obwohl man daraus zunächst keine Information, ob basisch oder sauer, erhält. Oder muss gewichtet werden, welcher der beiden gefahrenauslösenden Stoffe der gefährlichere ist und danach die UN-Nr. zuordnen?
Danke und einen hoffentlich baldigen Feierabend, Andreas Arnold
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Re: Einstufung Klasse 8, UN3267 oder auch nicht
[Re: Andreas_A]
#4916
09.03.2007 09:58
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Hallo Andreas,
sofern die genannten Stoffe etwa gleichwertig im Gut enthalten sind, stimme ich Dir zu. Sofern vom anorganischen Stoff nur deutlich geringere Gefahren ausgehen (z.B. aufgrund des geringen Anteils), mag eine Gewichtung angemessen sein.
Hast Du Daten über die Anteile (z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt?)
Worüber ich mir jetzt nicht ganz im Klaren bin: Müssen im gegebenen fall wirklich ZWEI Gefahrauslöser genannt werden?
Viele Grüße,
SF
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Re: Einstufung Klasse 8, UN3267 oder auch nicht
[Re: SafetyFirst]
#4917
09.03.2007 10:19
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Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Normalerweise sind nach 3.1.2.8.1. alle Bestandteile bei einer N.A.G.-Position anzugeben, die wesentlich zur Gefahr beitragen, es sei denn, für die Position gilt die Sondervorschrift 274, die immerhin 645 Mal in der UN-Nr.-Tabelle steht; dann reichen 2 Gefahrauslöser. Richtig?
Viele Grüße,
SF
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Re: Einstufung Klasse 8, UN3267 oder auch nicht
[Re: SafetyFirst]
#4918
09.03.2007 10:54
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Andreas_A
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Das sind Fälle, bei denen ich mir wünsche, dass die Verknüpfung/Vereinheitlichung zwischen Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht schon existiert...
Dass alle Gefahrenauslöser genannt werden müssen, sehe ich auch so.
Es scheint ja zwei logische Einstufungen zu geben: - UN1760, da die Unterscheidung anorganisch oder organisch nicht eindeutig zu treffen ist. - UN3267, wenn man die Mengen gewichtet und der organische Stoff einen größeren Beitrag leistet.
Wahrscheinlich wird sich nur ein Gericht zu den richtigen UN-Nummern äußern, wenn es zu einem Schaden kam...
(Das SDB ist nicht aussagekräftig, weil nur der anorganische Bestandteil mengenmäßig aufgeschlüsselt ist. Der organische Teil läuft lapidar unter "Tenside", ohne Mengenangabe. Aber das muss ohnehin nachgebessert werden, weil das der DetVO so nicht entspricht.)
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Re: Einstufung Klasse 8, UN3267 oder auch nicht
[Re: Andreas_A]
#4919
09.03.2007 13:46
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Na, jetzt wir es aber esotherisch; da pack ich doch gleich mal meine Kristallkugel aus:
Der anorganische Bestandteil ist im Kap. 2 genannt, der organische aber nicht, der wird nur durch "Tenside" abgetan?
Gesetzt den Fall, der SDB-Ersteller war sachkundig:
Dann kann der organische Teil nicht gefährlich oder nicht > 1 % vorhanden sein. Dann aber kann der organische Teil auch nicht wirklich Gefahrauslöser des GefGutes sein. Somit kommen wir dann aber ganz erheblich in der Bereich der ätzenden ANORGANISCHEN Flüssigkeit!
Habe ich etwas übersehen? Klar, die obige Prämisse war falsch. Das wäre ein grund, der "Konifere" auf die Füße zu treten und ein paar unbequeme Fragen zu stellen....
Bin auf Neuigkeiten gespannt,
SF
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