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Keine Kennzeichnung bei UN 1866 PG III (< 450 l) #4924 14.03.2007 10:10
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Thomas Lutz Offline OP
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Eine Harzlösung, entzündbar ( Flammpunkt 24°C , Viskosität 700 ... 1200 cP ) wird vom Lieferanten mit UN 1866, Klasse 3 und VG III eingestuft, aber nicht mit dem Label 3 ( Flammsymbol ) auf dem Gebinde gekennzeichnet. Auf unsere Rückfrage hin wurde uns mittgeteilt, dass dieses Material der Klasse 3 in Verpackungseinheiten bis max. 450 l als nicht gefährlich betrachtet werden kann ( so wird es dann auch im Sicherheitsdatenblatt im Kapitel 14. unter den Vorschriften zu ADR/RID als zuzsätzliche Bemerkung ausgeführt ).

Da ich mich im Bereich der Klasse 3 - Produkte nicht so gut auskenne und in der Tabelle A des ADR/RID 2007 bei der UN 1866 "Harzlösung, entzündbar" mit der Verpackungsgruppe III außer dem Hinweis auf LQ 7 ( Spalte 7 ) und Hinweis auf die Sondervorschrift 640 E ( Spalte 6 ) keine diesbezüglichen Hinweise finden kann, bitte ich die Experten um eine kurze Aufkärung.



Th. Lutz


Zuletzt bearbeitet von Thomas Lutz; 14.03.2007 10:36.

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Re: Keine Kennzeichnung bei UN 1866 PG III (< 450 [Re: Thomas Lutz] #4925 14.03.2007 11:31
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Mavo Offline
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Hi,

du findest diesen Abschnitt in der 2.2.3.1.5. Es wird hier eine Viskositätsprüfung des Harzes gemacht.
Das Produkt wird aber nur von der kennzeichnung ausgenommen, und des weiteren geht es nicht in die Punkteberechnung mit rein.
Eine geprüfte Verpackung muß es dennoch sein.

Wir handhaben das auch so, da es unter anderem ein Hauptprodukt von uns ist.

Grüße aus Uetersen
Marco

Re: Keine Kennzeichnung bei UN 1866 PG III (< 450 [Re: Mavo] #4926 15.03.2007 15:10
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Susann Miller Offline
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Hallo Mavo,



Deine Antwort trifft m.E. für den Seeverkehr zu, allerdings nur für Gebinde bis 30l. Im ADR heißt es: "... in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR".



Viele Grüße

Susann



ADR:

2.2.3.1.5 Nicht giftige und nicht ätzende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431:1993 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit

von mindestens 60 Sekunden oder

von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten.





IMDG-Code:

2.3.2.5 Viskose Stoffe, die

einen Flammpunkt von 23 °C oder darüber, jedoch von höchstens 60 °C aufweisen,

weder giftig noch ätzend sind,

höchstens 20% Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt die Nitrocellulose hat einen Stickstoffgehalt von höchstens12.6% in der Trockenmasse,

in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l verpackt sind ,

sind den Vorschriften für die Mackierung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1 nicht unterstellt , sofern

im Lösemittelabscheidetest (siehe Teil III, 32.5.1 des R"Handbuch über Prüfung und Kriterien" die Höhe der abgeschiedenen Schicht des Lösemittels weniger als 3% der Gesamthöhe des Prüfmusters beträgt und

die Auslaufzeit im Viskositätstest (siehe Teil III, 32.4.3 des "Handbuch über Prüfung und Kriterien" mit einer Auslaufdüse von 6 mm gleich oder größer ist als

60 Sekunden oder

40 Sekunden, wenn der viskose Stoff höchstens 60% Stoffe der Klasse 3 enthält.

Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: " Beförderung in Übereinstimmung mit IMDG-Code 2.3.2.5" (siehe 5.4.1.5.10).

Zuletzt bearbeitet von Susann Miller; 15.03.2007 15:12.

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